Riskenausgleich und Miteigentum

Sehr häufig werden die Positionen Riskenausgleicher*in und Miteigentümer*in verwechselt.

 

Gibt es für Mitglieder der Gehaltskasse eine Wahlmöglichkeit zwischen der Stellung von Miteigentümer*innen und Riskenausgleicher*innen?

Nein, eine Wahlmöglichkeit besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen (= Verwandtschaftsverhältnis) nur zwischen der Stellung von durch die Gehaltskasse besoldeten angestellten Apotheker*innen und der Stellung von Riskenausgleicher*innen.

 

Wer ist als Miteigentümer*in anzumelden?

Als Miteigentümer*innen sind alle pharmazeutischen Fachkräfte – mit Ausnahme der Konzessionär*innen – anzumelden, die zivilrechtliches Miteigentum an der Apotheke besitzen, in der sie tätig sind. Dabei gibt es kein Mindestausmaß der Beteiligung. Schon bei einer Kommanditeinlage von z. B. 100,- € muss das Miteigentum gemeldet werden.

 

Welche rechtlichen Konsequenzen knüpfen sich an die Rechtsstellung von Miteigentümer*innen?

Miteigentümer*innen sind sowohl in der Österreichischen Apothekerkammer als auch in der Gehaltskasse Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber*innen. Sie sind selbständige Apotheker*innen, werden von der Gehaltskasse nicht besoldet und sind von der ÖAK an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu melden, wo sie grundsätzlich in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind.

Zeiten als Miteigentümer*innen werden bei einer allfälligen späteren Besoldung durch die Gehaltskasse bei der Einstufung in eine Gehaltsstufe automatisch berücksichtigt. Sofern als Miteigentümer*in Mitgliedsbeiträge wie bei angestellten Apotheker*innen entrichtet werden – was bei allen Miteigentümer*innen der Fall ist, die nicht gleichzeitig die Apotheke leiten – werden die Zeiten als Miteigentümer*in ab 1. Juli 2000 auch für die Altersversorgung berücksichtigt.

 

Was sind die Voraussetzungen für eine Meldung als Riskenausgleicher*in?

Gemäß § 10 Gehaltskassengesetz 2002 können die Nachkommen in gerader Linie und Ehegatten eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber*innen, die in deren bzw. dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, auf die Dauer dieser Tätigkeit auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Macht ein Mitglied von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird es Riskenausgleicher*in. Die Vorfahren eines Mitgliedes in der Abteilung der Dienstgeber*innen, die in dessen bzw. deren Apotheke Dienst versehen, werden jedenfalls als Riskenausgleicher*innen eingestuft.

Mitglieder der Abteilung der Dienstgeber*innen sind die Konzessionär*innen und Miteigentümer*innen von Apotheken, die in diesen Apotheken tätig sind. Personen, die Miteigentum an der Apotheke besitzen, können niemals Riskenausgleicher*innen sein.

 

Wann muss diese Verzichtserklärung abgegeben werden?

Eine Person, die die Voraussetzungen für den Riskenausgleich erfüllt, muss bei der erstmaligen Anmeldung in der Apotheke der Angehörigen eine Erklärung abgeben, wonach sie unwiderruflich auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet. Wird diese Erklärung nicht aus Anlass der erstmaligen Anmeldung (auch als Aspirant*in!) abgegeben und kommt es daher zu einer Besoldung durch die Gehaltskasse, ist ein späterer Wechsel in den Riskenausgleich nicht mehr möglich.

Die Gehaltskasse weist auf diese Wahlmöglichkeit hin, wenn auffällt, dass die Voraussetzungen für den Riskenausgleich gegeben sind. Ist dies jedoch nicht offensichtlich (z. B. mangels Namensgleichheit!), hat das betroffene Mitglied selbst dafür Sorge tragen, dass die entsprechende Verzichtserklärung rechtzeitig abgegeben wird.

 

Welche rechtlichen Folgen hat die Meldung als Riskenausgleicher*in?

Riskenausgleicher*innen sind angestellte Apotheker*innen und unterliegen als solche dem Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte. Sie sind Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer*innen. Der Entlohnungsanspruch von Riskenausgleicher*innen richtet sich zur Gänze direkt an Dienstgeber*innen und ist der Höhe nach identisch mit der Gesamtbesoldung durch die Gehaltskasse besoldeter angestellter Apotheker*innen.

Wenn Riskenausgleicher*innen gleichzeitig in einer anderen Apotheke tätig sind, wo sie die Voraussetzungen für den Riskenausgleich nicht erfüllen, so werden sie dort von der Gehaltskasse normal besoldet.

Fällt das Verwandtschaftsverhältnis weg (z. B. durch Scheidung), das Dienstverhältnis bleibt jedoch bestehen, so endet auch die Voraussetzung für den Riskenausgleich und es kommt (wieder) zur Besoldung durch die Gehaltskasse.

 

Was ist sonst noch im Zusammenhang mit dem Riskenausgleich erwähnenswert?

Für Riskenausgleicher*innen wird vom Apothekenbetrieb statt der Umlage ein sogenannter Riskenausgleichsbeitrag eingehoben, der 3% der Umlage für berufsberechtigte Apotheker*innen (bzw. bei Aspirant*innen 3% der Aspirant*innenumlage) beträgt. Er entfällt, wenn die monatlichen Gehaltskassenbezüge, die Riskenausgleicher*innen bei Besoldung durch die Gehaltskasse gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage erreichen oder überschreiten.

Dienstzeiten als Riskenausgleicher*innen sind vollwertige Dienstzeiten in der Abteilung der Dienstnehmer*innen. Sie werden sowohl bei einer späteren Besoldung durch die Gehaltskasse als auch für die Pensionszuschussleistungen der Gehaltskasse wie Dienstzeiten als besoldete Apotheker*innen berücksichtigt.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222