Pflegekostenzuschuss

Zusätzlich zum staatlichen Pflegegeld gewährt die Gehaltskasse Pflegegeldbeziehenden einen Pflegekostenzuschuss.

 

Wer erhält einen Pflegekostenzuschuss?

Alle Bezieher*innen eines Pensionszuschusses, die selbst einmal Mitglied der Gehaltskasse waren, erhalten für den Fall des Bezuges von staatlichem Pflegegeld ab Stufe 3 auf Antrag einen Zuschuss zum Pflegegeld. Der Pflegekostenzuschuss gebührt für jene Zeiträume, in welchen neben der gesetzlichen Pension auch staatliches Pflegegeld (ab Stufe 3) bezogen wird. 

 

Wie hoch ist der Pflegekostenzuschuss?

Die Höhe des Pflegekostenzuschusses beträgt pro Monat anrechenbarer Gehaltskassendienstzeit monatlich 0,77 € (12 Mal jährlich). Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von z.B. 38 Jahren im Volldienst resultiert daraus ein Pflegekostenzuschuss von 351,12- € monatlich. 

Der Pflegekostenzuschuss gebührt ab Pflegegeldstufe 3, bei Bezug von staatlichem Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 wird kein Pflegekostenzuschuss der Gehaltskasse gewährt.  

 

Welche Gehaltskassendienstzeiten werden berücksichtigt?

Für die Berechnung des Pflegekostenzuschusses werden jene Dienstzeiten berücksichtigt, welche auch für die Berechnung des Pensionszuschusses herangezogen wurden. Zusätzlich werden Zeiten der Selbständigkeit und Zeiten als pragmatisierte Apotheker*innen oder als Ordensangehörige*r berücksichtigt. 

 

Wie ist der Pflegekostenzuschuss zu beantragen und welche Nachweise sind notwendig?

Ein entsprechendes Antragsformular ist von der Gehaltskasse bereitgestellt. 

Dem Antrag ist der Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt beizulegen.

 

Welche Besonderheiten sind sonst noch zu berücksichtigen?

Bezieher*innen eines Pflegekostenzuschusses sind verpflichtet, jede Änderung im Bereich des Pflegegeldbezuges umgehend an die Pharmazeutische Gehaltskasse zu melden. Weiters müssen Bezieher*innen des Pflegekostenzuschusses auf Aufforderung einen Nachweis über den Bezug von staatlichem Pflegegeld erbringen, andernfalls wird der Pflegekostenzuschuss eingestellt.

 

Wie wird der Pflegekostenzuschuss steuerlich behandelt?

Der Pflegekostenzuschuss ist als laufender Bezug lohnsteuersteuerpflichtig, doch sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222