Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit (§§ 14c und 14d AVRAG) soll es Dienstnehmer*innen ermöglichen, die Pflege von nahen Angehörigen vorübergehend zu übernehmen bzw. eine pflegende Person zu entlasten.

 

Wann kann eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit in Anspruch genommen werden?

Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist möglich

  • zur Pflege/Betreuung von nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab Stufe 3, sowie
  • zur Pflege/Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab Stufe 1,
  • wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Monate gedauert hat (bei befristeten Dienstverhältnissen werden Dienstzeiten im selben Betrieb innerhalb von 4 Jahren zusammengerechnet, jedoch muss das aktuelle befristete Dienstverhältnis 2 Monate dauern).
     

Als Angehörige gelten dabei (ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich):

  • Ehegatt*innen und deren Kinder,
  • Eltern,
  • Großeltern,
  • Adoptiv- und Pflegeeltern,
  • Kinder,
  • Enkelkinder,
  • Stiefkinder,
  • Adoptiv- und Pflegekinder,
  • Lebensgefährt*innen und deren Kinder,
  • eingetragene Partner*innen und deren Kinder,
  • Geschwister,
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder.


Welche Möglichkeiten bieten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit?

  • Eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 10 Wochenstunden, sowie
  • eine gänzliche Karenzierung.
     

Wie kann man eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?

Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit muss mit dem Betrieb schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung hat Beginn und Dauer zu enthalten, bei der Pflegeteilzeit auch Ausmaß und Lage der Arbeitszeit. Dienstnehmer*innen können verlangen, den Betriebsrat - sofern es einen gibt - den Verhandlungen beizuziehen.

Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ab 1. Jänner 2020 angetreten, so haben Dienstnehmer*innen, die in Betrieben mit mehr als 5 Dienstnehmer*innen beschäftigt sind einen Anspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von bis zu 2 Wochen, sowie auf weitere 2 Wochen, wenn es in dieser Zeit nicht zur Vereinbarung einer längeren Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit (mindestens 1 Monat bis maximal 3 Monate) kommt. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten werden auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit angerechnet.

 

Wie lange darf der Dienst reduziert bzw. ausgesetzt werden?

Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann für mindestens 1 Monat bis maximal 3 Monate vereinbart werden. Grundsätzlich ist dies nur einmal pro zu pflegender Person möglich. Kommt es zur Erhöhung der Pflegestufe, kann aber noch einmal eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart werden.

 

Gibt es die Möglichkeit die Karenz oder Teilzeit vorzeitig zu beenden?

Es besteht die Möglichkeit vorzeitig zur ursprünglichen Normalarbeitszeit zurückzukehren, wenn

  • die zu pflegende Person in stationäre Pflege, ins Pflegeheim oder in eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird,
  • eine andere Person die Pflege nicht nur vorübergehend übernimmt oder
  • die zu pflegene Person stirbt.


Die Rückkehr darf frühestens 2 Wochen nach Bekanntgabe des Rückkehrgrundes erfolgen.

 

Wie wirken sich Pflegekarenz und -teilzeit auf arbeitsrechtliche Ansprüche aus?

Zeiten der Pflegekarenz gelten nicht als Dienstzeit und werden für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, nicht mitberücksichtigt. Auch bei der Berechnung des Urlaubsanspruches und der Sonderzahlungen bleiben diese Zeiten außer Ansatz. Auch die Pflegeteilzeit wirkt sich auf den Urlaubsanspruch und die Höhe der Sonderzahlungen aus.

Kommt es während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zur Beendigung des Dienstverhältnisses, wird eine allfällige Abfertigung und Urlaubsersatzleistung nach dem für den letzten Monat vor der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gebührenden Entgelt berechnet.

 

Welcher arbeitsrechtliche Schutz besteht während Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit?

Erfolgt eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, kann diese bei Gericht angefochten werden. Es besteht also ein sogenannter Motivkündigungsschutz (§15 AVRAG).

 

Wie sieht es in dieser Zeit hinsichtlich der Sozialversicherung aus?

Wird das Dienstausmaß lediglich reduziert und liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, besteht Vollversicherung.

Bei einem gänzlichen Aussetzen oder einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, sind Dienstnehmer*innen weiterhin (beschränkt auf Sachleistungen wie z.B. Heilbehandlung, Medikamente) krankenversichert.

In der Pensionsversicherung werden Versicherungszeiten erworben.

 

Gibt es eine finanzielle Unterstützung?

Werden die Voraussetzungen erfüllt, so besteht Anspruch auf das Pflegekarenzgeld. Dieses gebührt in der Höhe des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes zuzüglich etwaiger Kinderzuschläge. Bei der Pflegeteilzeit gibt es ein aliquotes Pflegekarenzgeld.

Für Anträge ist das Sozialministeriumservice zuständig.

 

Wann hat man Anspruch auf das Pflegekarenzgeld?

Anspruch auf Pflegekarenzgeld besteht wenn

  • mit ihrem Betrieb schriftlich eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart wurde,
  • unmittelbar vor der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Vollversicherung nach dem ASVG oder eine Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bestanden hat und
  • eine Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz bzw. -teilzeit vorliegt.


Das Pflegekarenzgeld kann pro pflegebedürftigem Angehörigen maximal 6 Monate bezogen werden, wenn mindestens zwei nahe Angehörige in Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gehen (von nur einem nahen Angehörigen aber nur 3 Monate). Wird die Pflegestufe erhöht und erneut eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart, so ist ein weiterer Bezug von Pflegekarenzgeld möglich. Insgesamt kann pro pflegebedürftiger Person höchstens 12 Monate Pflegekarenzgeld bezogen werden.

 

Letzte Aktualisierung: 01.06.2023

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232