Elternteilzeit

Wer nach der Geburt seines Kindes die Arbeit in einem reduzierten Dienstausmaß wieder aufnehmen möchte, hat die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen.

 

Was ist eine Elternteilzeit?

Die Elternteilzeit stellt ein befristetes Teilzeitarbeiten mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz von Müttern und Vätern dar. Damit eine Elternteilzeit vorliegt, muss das bisherige Dienstausmaß nach Beendigung des Mutterschutzes bzw. einer allfälligen Karenz reduziert werden. Alternativ zu einer Arbeitszeitreduktion kann auch nur die Lage der Arbeitszeit so geändert werden, dass die Kinderbetreuung erleichtert wird.

Nach dem Ende der Elternteilzeit kehren Dienstnehmer*innen automatisch wieder in ihr ursprüngliches Dienstausmaß zurück. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Eine Elternteilzeit kann einseitig einmal abgeändert werden.

 

Wer hat einen Anspruch?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit ist nur gegeben wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und/oder man die Obsorge für das Kind innehat. Befindet sich der andere Elternteil für das gleiche Kind in Karenz, so ist eine Elternteilzeit ausgeschlossen.

 

Was ist der "große Elternteilzeitanspruch"?

Hat der Betrieb 21 oder mehr Mitarbeiter*innen und besteht eine Mindestbetriebszugehörigkeit der Dienstnehmer*innen von 3 Jahren, so ist der „große Anspruch“ auf Elternteilzeit gegeben. Charakteristisch für den „großen Anspruch“ ist, dass die gewünschte Teilzeit auch ohne Einigung mit dem Betrieb über die konkrete Ausgestaltung angetreten werden kann. Der Betrieb kann die geplante Elternteilzeit nur gerichtlich bekämpfen. Zudem kann die „große Elternteilzeit“ bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden (bei bis zum 31.10.2023 bekannt gegebener Elternteilzeit).

 

Was ist der "kleine Elternteilzeitanspruch"?

Der „kleine Anspruch“ auf Elternteilzeit wird auch die „vereinbarte Elternteilzeit“ genannt. Bei Betrieben mit unter 21 Mitarbeiter*innen kommt eine Elternteilzeit, die in diesem Fall nur bis maximal zum 4. Geburtstag des Kindes dauern kann (bei bis zum 31.10.2023 bekannt gegebener Elternteilzeit), nur dann gültig zustande wenn der Betrieb dem Begehren auf Elternteilzeit zustimmt. Stimmt der Betrieb diesem nicht zu, ist eine Elternteilzeit nur dann möglich, wenn der Betrieb erfolgreich auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung gerichtlich geklagt wurde. Seit 1.11.2023 muss die Ablehnung der begehrten Elternteilzeitbeschäftigung schriftlich begründet werden.

 

Was bedeutet "Bandbreite" bei der Elternteilzeit?

Für Geburten ab dem 1. Jänner 2016 wurde eine Unter- und Obergrenze für die Stundenreduktion beim Anspruch auf Elternteilzeit festgelegt. Das Ausmaß der begehrten Elternteilzeit muss mindestens 12 Wochenstunden und maximal die um 20% reduzierte Normalarbeitszeit betragen, wobei hier auf die individuelle Normalarbeitszeit abzustellen ist. Das bedeutet, dass bei einem bisherigen Dienstausmaß von z. B. 10/10 eine Reduktion auf zwischen 3/10 und 8/10 erfolgen muss, usw.

Ursprungsdienstausmaß Neues mögliches Dienstausmaß
10/10 3/10 - 8/10
9/10 3/10 - 7/10
8/10 3/10 - 6/10
7/10 3/10 - 5/10
6/10 3/10 - 4/10
5/10 3/10 - 4/10
4/10 3/10
3/10 -
2/10 -


Wird eine außerhalb dieser vorgegebenen Grenzen liegende Elternteilzeit zwischen Dienstnehmer*in und Dienstgeber*in vereinbart, z. B. im Ausmaß von 2/10, so kommt diese trotzdem wirksam zustande. Es besteht allerdings kein durchsetzbarer Anspruch auf eine Elternteilzeit außerhalb der festgelegten Grenzen.

Der durchsetzbare Anspruch auf die bloße Änderung der Lage der Arbeitszeit ohne Dienstausmaßreduktion wurde bisher nicht abgeschafft.

Durch die Einführung einer Unter- und Obergrenze bei der Elternteilzeit sollten Bagatelländerungen des Dienstausmaßes, nur um in den Genuss eines besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes zu kommen, verhindert werden. Die Einführung der Bandbreite führte zu einer nicht unwesentlichen Einschränkung der Flexibilität bei der Ausgestaltung der Elternteilzeit. Auf das durchaus beliebte Arbeiten im 2/10 Dienstausmaß nach der Karenz besteht im Rahmen der Elternteilzeit kein Rechtsanspruch mehr!

Diese Einschränkungen werden allerdings durch die Tatsache entschärft, dass eine Elternteilzeit samt besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz auch dann zustande kommen kann, wenn die Dienstausmaßreduktion aufgrund einer Vereinbarung zwischen Dienstnehmer*in und Dienstgeber*in unter- oder oberhalb der Bandbreite liegt. Abhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, kommt dann die Elternteilzeit in Form des „kleinen“ oder „großen“ Anspruches dennoch zustande.

 

Welche Änderungen gelten bei Meldungen von Elternteilzeit ab 1. November 2023?

Beim „großen Elternteilzeitanspruch“ ist es möglich Elternteilzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich hier um einen Rahmenzeitraum. Innerhalb dieses Zeitrahmes hat man Anspruch auf maximal 7 Jahre Elternteilzeit, von diesem Höchstausmaß werden jedoch Zeiten des Mutterschutzes und der Elternkarenz beider Eltern abgezogen. Es kann aber über die sich daraus ergebende Maximaldauer hinaus Elternteilzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres vereinbart werden. Auch beim „kleinen Elternteilzeitanspruch“ ist die Vereinbarung der Elternteilzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres möglich. Die Ablehnung einer solchen Vereinbarung muss schriftlich begründet werden.

 

Letzte Aktualisierung: 6.12.2023

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