Richtlinie Zahlungsverkehr

Die Richtlinie zum Zahlungsverkehr lautet folgendermaßen:

 

Mitgliedern der Pharmazeutischen Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer*innen stehen für die Entrichtung von Geldbeträgen an die Gehaltskasse (Dienstzeitanrechnungsbeträge, Dienstzeitnachkaufsbeträge, Rückzahlungsraten von Gehaltsvorschüssen etc.) zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

 

a. Einbehaltung vom Gehaltskassenbezug,
b. Bankeinzugsermächtigung für die Gehaltskasse.

 

Mitgliedern der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber*innen stehen für die Entrichtung von Geldbeträgen an die Gehaltskasse (Umlagenvorschreibungen etc.) zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

 

a. Einbehalt vom Rezepterlös,
b. Bankeinzugsermächtigung für die Gehaltskasse.