Richtlinie Zahlungsverkehr
Richtlinie Zahlungsverkehr
Die Richtlinie zum Zahlungsverkehr lautet folgendermaßen:
Mitgliedern der Pharmazeutischen Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer*innen stehen für die Entrichtung von Geldbeträgen an die Gehaltskasse (Dienstzeitanrechnungsbeträge, Dienstzeitnachkaufsbeträge, Rückzahlungsraten von Gehaltsvorschüssen etc.) zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Einbehaltung vom Gehaltskassenbezug,
b. Bankeinzugsermächtigung für die Gehaltskasse.
Mitgliedern der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber*innen stehen für die Entrichtung von Geldbeträgen an die Gehaltskasse (Umlagenvorschreibungen etc.) zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Einbehalt vom Rezepterlös,
b. Bankeinzugsermächtigung für die Gehaltskasse.