Richtlinie Urlaubsvergütung
Richtlinie Urlaubsvergütung
Hat ein Mitglied der Gehaltskasse aus der Abteilung der Dienstnehmer nach den gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften einen über das geringste Ausmaß hinausgehenden Urlaubsanspruch, so kann dem Betrieb die Umlage bzw. der Riskenausgleichsbeitrag für diesen Mehranspruch bis zu höchstens 10 Arbeitstagen bzw. 2 Wochen vergütet werden.
Um die Gewährung haben die Leiter der Apothekenbetriebe innerhalb eines Jahres nach Konsumierung des gesamten Urlaubes durch den betreffenden Dienstnehmer mit dem von der Gehaltskasse aufgelegten Formular anzusuchen.
Die Vergütung kann auch gewährt werden, wenn der über das geringste Ausmaß hinausgehende Urlaub anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld abgegolten wird, sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat.
Für die nachgewiesene Teilnahme an nach Artikel XI des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte von der Österreichischen Apothekerkammer zu verlautbarenden Fortbildungsveranstaltungen werden folgende Vergütungen gewährt:
a) An Mitglieder aus der Abteilung der Dienstgeber für Selbstteilnahme bei Einstellung eines Vertreters oder bei Erhöhung des Dienstausmaßes von im Betrieb tätigen allgemein berufsberechtigten Apothekern Ersatz der anfallenden Gehaltskassenumlage bis zum Höchstausmaß der Dienstfreistellung gemäß Artikel XI (1) des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte und in dem Ausmaß, als aufgrund der Umsatzgrenzen eine Landapothekenunterstützung gewährt werden kann,
b) an Mitglieder aus der Abteilung der Dienstgeber für in deren Apothekenbetrieb angestellte allgemein berufsberechtigte Apotheker Ersatz der Gehaltskassenumlage bis zum Höchstausmaß der Dienstfreistellung gemäß Artikel XI (1) des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte.
Um Gewährung einer Fortbildungsvergütung hat der Leiter des Apothekenbetriebes innerhalb eines Jahres nach dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung durch den betreffenden Dienstnehmer mit dem von der Gehaltskasse aufgelegten Formular anzusuchen.
Über die Zuerkennung der Urlaubsvergütung bzw. Fortbildungsvergütung im Einzelfall entscheiden die Obleute.
Letzte Aktualisierung: 10.04.2024