Wiedereingliederungsteilzeit
Wiedereingliederungsteilzeit
Die Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG) soll nach einem langen Krankenstand Dienstnehmer*innen durch Reduktion der ursprünglichen Arbeitszeit eine sanfte Rückkehr in ihr Arbeitsverhältnis ermöglichen.
Wie kann man eine Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen?
Die Wiedereingliederungsteilzeit muss mit dem Betrieb schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dieser miteinzubeziehen. Außerdem muss mit dem Betrieb ein Wiedereingliederungsplan erstellt werden.
Bei der Reduktion der Arbeitszeit muss die gesetzlich vorgeschriebene Bandbreite (Reduktion der ursprünglichen Arbeitszeit um 25% bis 50%) eingehalten werden. Die reduzierte Arbeitszeit muss mindestens 12 Stunden (also 3/10) betragen.
Ursprungsdienstausmaß | Neues mögliches Dienstausmaß |
---|---|
10/10 | 5/10 - 7/10 |
9/10 | 5/10 - 6/10 |
8/10 | 4/10 - 6/10 |
7/10 | 4/10 - 5/10 |
6/10 | 3/10 - 4/10 |
5/10 | 3/10 |
4/10 | 3/10 |
3/10 | - |
2/10 | - |
Ein Abweichen von der Bandbreite und dem Mindeststundenausmaß von 12 Stunden ist in jenen Fällen möglich, in denen im Durchschnitt die reduzierte Arbeitszeit sowohl die Bandbreite, als auch die Mindestgrenze von 12 Stunden einhält. Hier darf die ursprüngliche Arbeitszeit vorübergehend um maximal 70% reduziert werden. Das monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Wann kann eine Wiedereingliederungsteilzeit angetreten werden?
In der Regel wird eine Wiedereingliederungsteilzeit direkt im Anschluss an den Krankenstand angetreten. Seit Juli 2018 kann eine Wiedereingliederungsteilzeit aber auch bis spätenstens einen Monat nach Ende der zumindest sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit angetreten werden. So ist es Dienstnehmer*innen, die ihre berufliche Leistungskraft nach der Genesung falsch eingeschätzt hatten, möglich noch nachträglich eine Wiedereingliederungsteilzeit mit ihrem Betrieb zu vereinbaren.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Wiedereingliederungsteilzeit?
Nein, es gibt keinen Rechtsanspruch, es bedarf einer Vereinbarung zwischen Dienstnehmer*in und Dienstgeber*in.
Welches Dienstausmaß wird bei der Gehaltskasse gemeldet?
Während der Wiedereingliederungsteilzeit ist jenes Dienstausmaß zu melden, das der reduzierten Arbeitsleistung entspricht.
Wie lange darf die Wiedereingliederungsteilzeit dauern?
Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für einen Zeitraum von einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Einmalig ist eine Verlängerung über die Maximaldauer von sechs Monaten hinaus, um ein bis drei Monate, möglich.
Ist eine vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Dienstausmaß möglich?
Wird die Teilzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr benötigt, so können Dienstnehmer*innen schriftlich die Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen. Frühestens drei Wochen nachdem der Betrieb die schriftliche Bekanntgabe erhalten hat, ist die Rückkehr zur ungekürzten Arbeitszeit möglich. Sollte eine Wiedereingliederungsteilzeit vorliegen, bei der eine Abweichung von der Bandbreite vereinbart ist, so ist vor der vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit eine Beratung durch beispielsweise fit2work dringend zu empfehlen.
Welche Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit gibt es?
Das Dienstverhältnis muss bereits mindestens drei Monate gedauert haben. Die Dauer des Krankenstandes muss mindestens sechs Wochen durchgehend betragen. Man benötigt eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeit.
Dienstnehmer*in und Dienstgeber*in müssen sich von fit2work über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit beraten lassen (nicht notwendig, wenn ein*e Arbeitsmediziner*in der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan nachweislich zugestimmt hat). Außerdem ist die Bewilligung durch den chef- bzw kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers notwendig. Auch eine Verlängerungsvereinbarung bedarf einer Beratung durch fit2work und der Bewilligung durch den Krankenversicherungsträger.
Darf die Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung abgeändert werden?
Nach Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit dürfen Dienstgeber*in und Dienstnehmer*in zweimal eine Abänderung vereinbaren (Verlängerung bis maximal sechs Monate, Änderung des Stundenausmaßes). Die Verlängerungsmöglichkeit über die ursprüngliche Maximaldauer von sechs Monaten hinaus (siehe oben) bleibt auch bei zweimaliger vorheriger Abänderung erhalten. Soll ausschließlich eine Änderung der Lage der Arbeitszeit vereinbart werden, so kann dies auch öfter und völlig formfrei erfolgen.
Gibt es einen Kündigungsschutz?
Es besteht ein Motivkündigungsschutz. Das bedeutet, dass Dienstnehmer*innen nicht gekündigt werden dürfen, weil sie eine Wiedereingliederungsteilzeit anstreben oder ausüben.
Auf welcher Basis werden Beendigungsansprüche berechnet?
Die Wiedereingliederungsteilzeit hat keinen negativen Einfluss auf Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung oder eine Abfertigung nach altem Recht. Die Berechnung dieser Leistungen muss auf Basis des ungeschmälerten Entgelts erfolgen.
Wie sieht die finanzielle Absicherung aus?
Zusätzlich zum Entgelt, das auf Basis der reduzierten Arbeitszeit gebührt, erhalten Dienstnehmer*innen das Wiedereingliederungsgeld als Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses müssen die Dienstnehmer*innen beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragen. Bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse kann ein Antrag auf Zuschuss zum Wiedereingliederungsgeld gestellt werden.
Wie hoch ist das Wiedereingliederungsgeld?
Das Wiedereingliederungsgeld entspricht dem erhöhten Krankengeld. Dieses beträgt 60% des bisherigen Bruttoeinkommens inklusive aliquoter Sonderzahlungen. Die Höhe wird dann der tatsächlichen Arbeitszeitreduktion angepasst. Wird beispielsweise die Arbeitszeit um 50% reduziert, gebührt als Wiedereingliederungsgeld 50% des erhöhten Krankengeldes.
Kann es zu einem vorzeitigen Entzug des Wiedereingliederungsgeldes kommen?
Ja, dies kann beispielsweise passieren, wenn die festgelegte Arbeitszeit um 10% überschritten wird. Außerdem wenn die Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit wegfallen oder ein Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension zuerkannt wird.
Wie oft kann man Wiedereingliederungsgeld beziehen?
Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld ist erst 18 Monate nach dem Ende der vorigen Wiedereingliederungsteilzeit gegeben.
Wie sieht die Absicherung in der Sozialversicherung aus?
Da das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegen muss, bleibt die Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung auch während der Wiedereingliederungsteilzeit aufrecht. Durch eine besondere Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung wird dafür gesorgt, dass die Dienstnehmer*innen bei der Berechnung der gesetzlichen Pension keine Nachteile durch die Wiedereingliederungsteilzeit erleidet.
Letzte Aktualisierung: 01.04.2022
Nähere Informationen:
E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232