Altersversorgung

Die Gehaltskasse bietet ihren Mitgliedern zwei Arten der Altersversorgung: Statut A wird im Umlageverfahren organisiert, Statut B nach dem Kapitalansparverfahren.

 

Wie ist die Altersversorgung von (angestellten) Apotheker*innen allgemein geregelt?

Angestellte Apotheker*innen sind nach dem ASVG pflichtversichert, selbständige Apotheker*innen nach dem FSVG pensionsversichert. Sobald Apotheker*innen eine gesetzliche Pension beziehen, leistet die Gehaltskasse aus ihrem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zu dieser Pension.

 

Welche Arten von Zuschüssen gibt es?

Es gibt die im Umlageverfahren finanzierte Leistung aus dem Statut A und die nach dem Kapitalansparverfahren funktionierende Leistung aus dem Statut B. Vor allem in den ersten Jahren (Jahrzehnten) wird von der Leistungshöhe her jedenfalls das Statut A die größere Bedeutung haben.

 

Welche Voraussetzungen für eine Leistung aus dem Statut A gibt es?

Voraussetzung ist der Bezug einer gesetzlichen Pension und die Erfüllung einer Mindestmitgliedschaft mit Beitragsleistung von 5 Kalenderjahren. Wer also im Laufe seiner Karriere zumindest 5 Kalenderjahre - unabhängig vom Dienstausmaß als Apotheker*in, Riskenausgleicher*in oder Miteigentümer*in (ohne Leitung) - Mitglied der Pharmazeutischen Gehaltskasse war, erhält ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension gebührt, auch einen Zuschuss von der Gehaltskasse.

 

Wonach bemisst sich die Leistungshöhe?

Die Leistungshöhe hängt vom Ausmaß der erworbenen Gehaltskassendienstzeit und der jeweiligen Gehaltsstufe, in welcher Gehaltsdienstzeit erworben wurde, ab. Pro Monat erworbener Gehaltskassendienstzeit gebührt ein monatlicher Pensionszuschuss in Höhe des 0,000345-fachen jener Gehaltsstufe, in der der Monat Gehaltskassendienstzeit zurückgelegt wurde. Für Bruchteile von Monaten gebührt ein anteiliger Pensionszuschuss.

 

Welche Zeiten werden dabei berücksichtigt?

Es werden sämtliche Zeiten mit Beitragsleistung in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds berücksichtigt. Das sind Zeiten als angestellte, besoldeteApotheker*innen, Riskenausgleicher*innen, aber auch Zeiten als Miteigentümer*in (ohne Leitung) und auch alle vor dem 1. Juli 2000 liegenden, im Wege einer Dienstzeitanrechnung oder – aufwertung erworbenen Zeiten. Zeiträume ab 1. Juli 2000 werden für die Altersversorgung nur berücksichtigt, wenn diese nachgekauft wurden.

 

Das Statut B, wie funktioniert das?

Seit 1. Juli 2000 wird bei angestellten Apotheker*innen und Miteigentümer*innen (ohne Leitung) ein geringer Anteil der Mitgliedsbeiträge sowie der Mitgliedsbeiträge der jeweiligen Dienstgeber*innen (rund ein Zehntel) in einen separaten Rechnungskreis eingebracht. Dieser wird in Art einer Pensionskasse verwaltet und veranlagt. Das heißt, die Beträge werden auf individuellen, namentlichen Konten angespart.

Sobald eine gesetzliche Pension anfällt, wird das angesparte Kapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen verrentet und lebenslang ausbezahlt. Beträgt das angesparte Kapital weniger als 7.200- € wird es als Einmalzahlung ausbezahlt.

Freiwillige Zuzahlungen bis zu 1.000,- € jährlich für das Statut B sind möglich, wobei für freiwillige Beiträge die steuerliche Förderung wie für Pensionsinvestmentfonds (PIFs) in Anspruch genommen werden kann.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222