Arbeiterkammerumlage Rückforderung

Sind Sie angestellte*r Apotheker*in und erhalten regelmäßig die Arbeiterkammerzeitung oder wundern Sie sich warum Ihr Sozialversicherungsbeitrag auf Ihrem Lohnzettel etwas höher ausfällt als Sie mit dem Brutto-Netto-Rechner der Pharmazeutischen Gehaltskasse ermittelt haben?

 

Dies sind recht eindeutige Anzeichen dafür, dass die Lohnverrechnung Ihres Betriebes Sie fälschlicherweise als Mitglied der Arbeiterkammer abrechnet.

 

Bin ich als Apotheker*in Mitglied bei der Arbeiterkammer?

Nein! Was leider immer wieder von Lohnverrechner*innen übersehen wird, § 10 Abs. 2 Z 4 AKG regelt, dass in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte nicht Mitglieder der Arbeiterkammer sind und somit für Sie keine Arbeiterkammerumlagepflicht besteht. Apotheker*innen können nur Mitglieder der Apothekerkammer sein.

Wird für angestellte Apotheker*innen irrtümlicherweise die Arbeiterkammerumlage an den zuständigen Krankenversicherungsträger abgeführt, so bleibt dieser Fehler oft unbemerkt, da weder der Krankenversicherungsträger, noch die Arbeiterkammer selbst nachprüfen, ob eine Mitgliedschaft zur Arbeiterkammer rechtlich überhaupt möglich ist. Somit kann es sein, dass man über Jahre hinweg Mitgliedsbeiträge zahlt ohne tatsächlich Mitglied der Arbeiterkammer sein zu können.

 

Wie kann ich feststellen, dass eine Arbeiterkammerumlage fälschlicherweise abgeführt wird?

Der Sozialversicherungsbeitrag von angestellten Apotheker*innen beträgt in der Regel derzeit 17,62% der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage. Wird die Arbeiterkammerumlage fälschlicherweise abgeführt so erhöht sich der Prozentsatz unrichtigerweise auf 18,12% (die Arbeiterkammerumlage beträgt nämlich 0,50% der allgemeinen Beitragsgrundlage, also der Ausgangsbasis zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge). Mit Hilfe dieser Prozentsätze kann man einen Schnelltest machen, ob die Lohnverrechnung den Sozialversicherungsbeitrag richtig gerechnet hat oder nicht. (Sollten beide Prozentsätze nicht den auf Ihrem Lohnzettel angeführten Sozialversicherungsbeitrag ergeben, so handelt es sich bei ihnen eventuell um einen Sonderfall bei der Berechnung der Sozialversicherung, z. B. aufgrund des verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei niedrigem Einkommen. In diesem Fall können Sie Ihren Lohnzettel individuell von der Pharmazeutischen Gehaltskasse prüfen lassen.)

 

Was mache ich, wenn mir fälschlicherweise die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde?

Es ist wichtig die Lohnverrechnung auf diesen Fehler aufmerksam zu machen, damit künftig richtig abgerechnet wird. Wurde ihnen bereits in vergangenen Monaten fälschlicherweise die Arbeiterkammerumlage einbehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger von der Lohnverrechnung abgeführt, so besteht ein Rückzahlungsanspruch der durch Ihren Betrieb geltend gemacht werden kann. Ihr Betrieb muss den betreffenden Krankenversicherungsträger in einem Schreiben auffordern, die irrtümlicherweise für Sie an die Arbeiterkammer abgeführte Arbeiterkammerumlage für den entsprechenden Zeitraum zurückzuzahlen.

Muster:

Betrifft: Aufforderung zur Rückzahlung der Arbeiterkammerumlage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Frau/Herr ………. (SV-Nummer) ist in meiner Apotheke ……. seit ……. als angestellte/r Apotheker/in beschäftigt. Obwohl gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 AKG für diesen Dienstnehmer / diese Dienstnehmerin keine Arbeiterkammerumlagepflicht besteht, hat meine Lohnverrechnung von …. bis ……. irrtümlicherweise die Arbeiterkammerumlage an Sie abgeführt. Ich ersuche Sie daher höflichst um Rückzahlung der Arbeiterkammerumlage für den entsprechenden Zeitraum.

Mit freundlichen Grüßen

 

Datum sowie Unterschrift Dienstgeber*in und Dienstnehmer*in

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232