Mitgliedsbeiträge gemäß §8 GKG 2002

Hier finden Sie den Beschluss über die Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 GKG 2002

Der monatliche Mitgliedsbeitrag zur Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich beträgt ab 1. Jänner 2024:

 

A. Für Dienstnehmer*innen

  1. Für allgemein berufsberechtigte Apotheker*innen, die durch die Gehaltskasse besoldet werden, 3,9 Prozent des ihnen nach den Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes zustehenden Monatsbezuges sowie 0,6 Prozent des Monatsbezuges, zweckgewidmet für die Finanzierung der Zusatzleistung (Statut B) aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds, wobei der zweckgewidmete Beitrag für das Statut B nach dem erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension nicht mehr eingehoben wird.
  2. Für Riskenausgleicher*innen 3,9 Prozent des Betrages, der ihnen als Monatsbezug im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse zustehen würde, sowie 0,6 Prozent dieses Betrages zweckgewidmet für die Finanzierung der Zusatzleistung (Statut B) aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds, wobei der zweckgewidmete Beitrag für das Statut B nach dem erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension nicht mehr eingehoben wird.
  3. Für sonstige Dienstnehmer*innen, die nicht durch die Gehaltskasse besoldet werden (beamtete Apotheker*innen, Ordensangehörige), € 7,–.
  4. Für Aspirant*innen € 3.
  5. Für im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 GKG 2002 bei der Stellenvermittlung gemeldete Apotheker*innen wird gemäß § 8 Abs. 2 GKG 2002 von der Festsetzung und Einhebung eines Mitgliedsbeitrages abgesehen.

 

B. Für Dienstgeber*innen

  1. Für Dienstgeber*innen, die keine pharmazeutischen Fachkräfte beschäftigen,
    a) 0,9 Prozent der Umlage für einen allgemein berufsberechtigten Apotheker*innen im Volldienst und
    b) 0,0275 Prozent des Umsatzes ihrer Apotheke mit begünstigten Bezieher*innen im vorangegangenen Kalenderjahr.
  2. Für Dienstgeber*innen, die pharmazeutische Fachkräfte beschäftigen,
    c) 0,9 Prozent der für einen im Volldienst stehenden allgemein berufsberechtigten Apotheker*innen monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage,
    d) 3,5 Prozent der Umlage für jede in der Apotheke tätige pharmazeutische Fachkraft sowie 0,6 Prozent für jede in der Apotheke tätige pharmazeutische Fachkraft zweckgewidmet für die Finanzierung der Zusatzleistung (Statut B) aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds, wobei der zweckgewidmete Beitrag für das Statut B nach dem erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension nicht mehr eingehoben wird,
    e) 0,0275 Prozent des Umsatzes ihrer Apotheke mit begünstigten Bezieher*innen im vorangegangenen Kalenderjahr.
  3. Für Miteigentümer*innen, die nicht die verantwortliche Leitung ihrer Apotheke innehaben, 3,9 Prozent des Betrages, der ihnen als Monatsbezug im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse nach dem Gehaltskassengesetz zustehen würde, sowie 0,6 Prozent dieses Betrages, zweckgewidmet für die Finanzierung der Zusatzleistung (Statut B) aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds, wobei der zweckgewidmete Beitrag für das Statut B nach dem erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension nicht mehr eingehoben wird.
  4. Für Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4 GKG 2002 wird gemäß § 8 Abs. 2 GKG 2002 von der Festsetzung und Einhebung eines Mitgliedsbeitrages abgesehen.