Apothekergesamtvertrag in Kürze (gültig seit 2006)

Die Einführung des Erstattungskodex mit 1.1.2005, damit verbundene Übergangsbestimmungen sowie die elektronischen Rezeptabrechnung erforderte eine Überarbeitung des seit 1987 bestehenden Gesamtvertrages. Die unterschiedliche Handhabung der Übergangsbestimmungen seitens der Krankenversicherungsträger machte eine bundesweit einheitliche Lösung für alle dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger notwendig.

 

In zahlreichen Verhandlungen zwischen der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, die sich über das gesamte Jahr 2005 erstreckten, wurden einerseits bewährte Bestimmungen aus dem bestehenden Gesamtvertrag übernommen und andererseits Adaptierungen auf Grund der neuen Gegebenheiten vorgenommen. 

 

Im Folgenden werden nur die wichtigsten Änderungen bzw. Grundzüge des neuen, bundesweit gültigen Gesamtvertrages als kurzer Überblick wiedergegeben:

 

  1. Sämtliche Arzneispezialitäten aus dem Warenverzeichnis des Österreichischen Apothekerverlages (d.h. „green box“, „yellow box“ (RE1 und RE2), „red box“ und „no box“ dürfen ohne Kontrolle durch Apotheker*innen auf Kosten der Krankenversicherungsträger expediert werden, sofern ein gültiges Kassenrezept vorliegt.
  2. Sämtliche Kassenzeichen im Erstattungskodex wie IND, F2J, F6J, F14, Einschränkung auf bestimmte Fachärzt*innen, Mengenbeschränkungen etc. richten sich ausschließlich an verschreibenden Ärzt*innen und bedürfen keiner Kontrolle durch Apotheker*innen. Dies gilt auch für Arzneispezialitäten in magistralen Anfertigungen. 
  3. Sämtliche im Erstattungskodex angeführten Mengenbeschränkungen bei magistralen Anfertigungen richten sich ebenfalls an verschreibenden Ärzt*innen und bedürfen keiner Kontrolle durch Apotheker*innen.
  4. Die Gültigkeitsdauer eines Kassenrezeptes von 1 Monat ist nun auch offiziell im Gesamtvertrag festgeschrieben.
  5. Ein fehlendes Ausstellungsdatum wird ebenfalls im Gesamtvertrag als behebbarer Mangel verankert.
  6. Die Angabe von Namen und Betriebsort der Dienstgeber*innen bei unselbständig Erwerbstätigen entfällt. 
  7. Apotheker*innen bleiben wie bisher verpflichtet, die am Rezept angegebene 10-stellige Sozialversicherungsnummer der Patient*innen zu erfassen. Ist diese nicht vorhanden, ist das Geburtsdatum anzuführen. Der Prozentsatz der zu erfassenden Sozialversicherungsnummern wird von 90% auf 98% erhöht. 
  8. Die Gutschrift für die Apotheke von 2 Cent pro erfasster Sozialversicherungsnummer (Erfassungsbeitrag) bleibt solange aufrecht, bis 70% der Sozialversicherungsnummern pro Krankenversicherungsträger pro Apotheke bereits als Strichcode maschinenlesbar am Rezept aufgedruckt sind. 
  9. Stimmen mehr als 30 % der erfassten Sozialversicherungsnummern nicht mit der Sozialversicherungsnummer am Rezept überein, fällt der Erfassungsbeitrag für die Apotheke für 2 Monate weg. 
  10. Apotheker*innen sind verpflichtet, die am Rezept angeführte bis zu 20-stellige persönliche Kennnummer bei Personen, die im Rahmen eines Zwischenstaatlichen Abkommens versorgt werden, zu erfassen (Europäische Krankenversicherungskarte). Die Abrechnung dieser Rezepte erfolgt wie gewohnt bei der von den Ärzt*innen bezeichneten GKK in der Ordnungsgruppe 12. 
  11. Hinsichtlich der Abgabebestimmungen der Sonstigen Mittel (Anlage II des Gesamtvertrages und der Heilbehelfe und Hilfsmittel (Anlage III des Gesamtvertrages) gibt es keine Änderung im Gesamtvertrag. 
  12. Die elektronische Abrechnung ist bis spätestens 15. des Folgemonats durchzuführen. 
  13. Der neue Gesamtvertrag trat mit 1. April 2006 in Kraft (für die Wiener Gebietskrankenkasse mit 1.Juli 2006).

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at oder tax@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414 DW 247, DW 237