Familienzulagen

Neben der Besoldung in der jeweiligen Gehaltsstufe sieht das Gehaltskassengesetz für besoldete Apotheker*innen auch Familienzulagen vor.

 

Welche Familienzulagen gibt es?

Es gibt die Kinderzulage, die Haushaltszulage und die Aushilfe.

 

Was sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Kinderzulage?

Die Kinderzulage gebührt von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer*innen für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das die staatliche Familienbeihilfe ausbezahlt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Sie gebührt also für eheliche wie uneheliche Kinder und Kinder, die nach der Scheidung beim geschiedenen Ehegatten leben so lange nur irgendwer staatliche Familienbeihilfe für dieses Kind erhält. Werden beide Elternteile durch die Gehaltskasse besoldet, wird die Kinderzulage auch an beide Elternteile ausgezahlt. Zudem gebührt für jedes erheblich behinderte Kind die Kinderzulage in doppelter Höhe. 

 

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Als Nachweise sind die Geburtsurkunde des Kindes sowie die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe vorzulegen. Je nach der Dauer des nachgewiesenen Anspruches auf Familienbeihilfe ist eine neue Bestätigung des Finanzamts notwendig.

 

Besteht auch Anspruch, wenn statt der österreichischen Familienbeihilfe eine gleichwertige Leistung im Ausland ausbezahlt wird?

Ja, sofern die Familienleistung von einem Mitgliedsstaat des EWR ausbezahlt wird. Neben der Geburtsurkunde des Kindes ist eine Bestätigung der auszahlenden Stelle (eventuell beglaubigte Übersetzung) notwendig. 

 

Gibt es eine Frist, die bei Ansuchen um Gewährung einer Kinderzulage beachtet werden muss?

Ja. Das Ansuchen und die Nachweise sind binnen drei Monaten ab der Geburt oder einem sonstigen anspruchsbegründenden Ereignis (z. B. neuerliche Zuerkennung der Familienbeihilfe) zu übermitteln. Die Zuerkennung erfolgt rückwirkend. Wird diese gesetzliche Frist versäumt, ist eine rückwirkende Zuerkennung nicht mehr möglich. Bei Fristversäumnis droht also ein unwiederbringlicher finanzieller Schaden. 

 

Müssen Dienstnehmer*innen sonstige Meldeverpflichtungen beachten?

Dienstnehmer*innen, welche Zulagen beziehen sind verpflichtet, der Gehaltskasse den Wegfall der Anspruchsgrundlage – bei der Kinderzulage also das Ende des Anspruchs auf die staatliche Familienbeihilfe – mitzuteilen. 

 

Wer erhält von der Gehaltskasse eine Haushaltszulage und welche Nachweise werden benötigt?

Eine Haushaltszulage erhalten von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer*innen, die

  1. verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft führen – Nachweis ist die Heiratsurkunde bzw. die Urkunde über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft – oder
  2. unverheiratet sind, aber eine Kinderzulage für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erhalten – Nachweis ist der Meldezettel des Kindes oder nach einer Scheidung der Vergleich – oder
  3. geschieden und unterhaltspflichtig für frühere Ehegatt*innen sind – Nachweis dafür ist der Vergleich über die Unterhaltsverpflichtung.

 

Was ist eine eingetragene Partnerschaft?

Seit 1. Jänner 2010 können in Österreich zwei Menschen des gleichen Geschlechts (seit 1. Jänner 2019 auch zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechts) eine eingetragene Partnerschaft begründen. Damit gehen Sie eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein.

 

Was ist sonst noch zu beachten?

Für die Fristen und die Meldeverpflichtung gilt dasselbe wie bei der Kinderzulage. Jede Änderung im Familienstand, der Auszug eines Kindes aus dem gemeinsamen Haushalt bzw. das Ende der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung für den geschiedenen Ehegatten ist zu melden.

 

Was ist die Aushilfe?

Eine Aushilfe kann für jeden unversorgten, im gemeinsamen Haushalt lebenden, Elternteil von Dienstnehmer*innen, welche von der Gehaltskasse besoldet werden, gewährt werden. 

 

Wie ist eine Aushilfe zu beantragen?

Die Aushilfe ist mittels eines eigenen Formulars zu beantragen. Der Meldezettel des Elternteils sowie ein Nachweis über die Höhe des Einkommens sind dem Antrag beizulegen. Die Aushilfe wird jeweils für ein Jahr gewährt und ist danach wieder neu zu beantragen. Für die Fristen und Meldeverpflichtung gilt wieder dasselbe wie bei der Kinderzulage. 

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222