Geschäftsordnung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich

Beschlossen von der Delegiertensammlung am 4. Dezember 2013 sowie ergänzt von der Delegiertenversammlung am 3. Dezember 2014, am 4. Dezember 2019 und am 2. Dezember 2021

 

Anwendungsbereich

§ 1. Die Geschäftsordnung regelt die Geschäftsführung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für
Österreich (im folgenden „Gehaltskasse“ genannt), die Einberufung, Durchführung von Sitzungen
der Kollegialorgane (§ 45 GKG 2002) und deren Willensbildung sowie die Vertretung der
Gehaltskasse nach außen.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Angehörige aller Geschlechter in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte
Personen ist gegebenenfalls die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Funktionäre

§ 3. (1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Vorstandes, und des Kontrollausschusses,
sowie die Obleute und Obmannstellvertreter (Funktionäre) sind verpflichtet, die auf Grund des
Gehaltskassengesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und
Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der
Gehaltskasse entsprechend zu verhalten.

(2) Unbeschadet datenschutzrechtlicher Pflichten sind alle Funktionäre zur Verschwiegenheit über
alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet,
deren Geheimhaltung im Interesse der Gehaltskasse, einer Gebietskörperschaft, der Mitglieder
oder der Mitarbeiter geboten ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben gegenüber dem Ersten Obmann das Gelöbnis auf die
Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Die
Gelöbnisformel lautet:

Ich gelobe, die mir als Mitglied des Vorstandes der Pharmazeutischen Gehaltskasse zukommenden
Obliegenheiten getreu zu erfüllen, die Gesetze einzuhalten und über alle mir aus meiner amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und geschützten Daten Verschwiegenheit zu bewahren.“

(4) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von den Angelobten zu
unterfertigen ist. Die Niederschrift ist in der Verwaltungsstelle aufzubewahren.

(5) Die Mitglieder der Kollegialorgane sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag
gebunden.

(6) Die Funktionäre haben in den Angelegenheiten der Geschäftsführung, insbesondere auch
hinsichtlich der Gebarung und der Durchführung der Beschlüsse, in dem für die Erfüllung der
Aufgaben erforderlichen Umfang gegenüber den Obleuten und der Direktion das Recht auf
Information.

(7) Die Funktionäre dürfen keine ungebührlichen materiellen und immateriellen Vorteile
annehmen oder sich versprechen lassen. Als materielle Vorteile gelten etwa Geldzahlungen,
Wertgegenstände, Dienstleistungen, sonstige Zuwendungen mit einem bestimmten Marktwert.
Kein ungebührlicher Vorteil ist ein angemessenes Honorar und eine Essenseinladung für einen
Vortrag bei einer Informationsveranstaltung. Ausgenommen vom Verbot der Vorteilsannahme
sind weiters Zuwendungen, die eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit geringen Wertes
darstellen, sofern deren Annahme oder das Sichversprechenlassen nicht gewerbsmäßig erfolgt.
Den Funktionären jedenfalls untersagt ist das Fordern von materiellen oder immateriellen
Vorteilen.

(8) Den Funktionären ist die amtlich gerechtfertigte Teilnahme an Veranstaltungen zu
Repräsentationszwecken erlaubt. Keine ungebührlichen Leistungen sind Eintritts- und
Teilnahmegebühr sowie Kosten für Verpflegung und Nächtigung oder bei mehrtätigen
Veranstaltungen übliche Zusatzprogramme, die der Erholung dienen und allen Teilnehmern offen
stehen, sowie ein allfälliger gesellschaftlicher Teil einer Fachveranstaltung im Sinne eines Begleitoder
Abendprogramms im üblichen Rahmen. Ungebührlich sind Zusatzleistungen, die persönliche
Begünstigungen sind und keinen inhaltlichen Bezug zur Veranstaltung haben (zB nicht
offengelegte Sachzuwendungen, günstigere Angebote oder überhaupt kostenlose private
Aufenthaltsverlängerung, allenfalls auch für Angehörige).

(9) Nähere Erläuterungen zu Abs. 7 und 8 enthält ein von der Direktion formulierter Leitfaden, der
den Funktionären eine Hilfestellung bietet und bei der Klärung von Zweifelsfragen zur Verfügung
steht.

(10) Die Funktionäre haben mögliche persönliche und/oder wirtschaftliche Interessenskonflikte,
die geeignet sind, die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unangemessen zu
beeinflussen, den Obleuten anzuzeigen.

 

Auslegung

§ 4. Die Auslegung der die Sitzungen der Organe betreffenden Bestimmungen der
Geschäftsordnung obliegt dem Vorsitzenden. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an das
Organ zulässig. Die Berufung ist vom Antragsteller kurz zu begründen. Die Abstimmung ist ohne
weitere Wechselrede in der Sitzung sofort vorzunehmen.

 

Einberufung der Sitzungen

§ 5. (1) Die §§ 5 bis 15 finden Anwendung auf Sitzungen der Delegiertenversammlung, des
Vorstandes und die gemeinsamen Sitzungen gemäß § 18.

(2) Sitzungen der Kollegialorgane gemäß Abs.1 werden durch die Obleute einberufen.

(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Anträge und
Beratungsunterlagen sind der Einladung beizufügen oder tunlichst 10 Tage vor der Sitzung
nachzureichen. Die Einladung zu ordentlichen Sitzungen ist mindestens drei Wochen vor dem Tag
der Sitzung zur Post zu geben. Bei Vorliegen wichtiger Gründe können die Obleute im Einzelfall
eine Verkürzung dieser Frist anordnen. Einladungen, Anträge und Beratungsunterlagen können
auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt werden.

(4) Die Einberufung außerordentlicher Sitzungen kann in Fällen besonderer Dringlichkeit auf
Anordnung der Obleute auch mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(4a) Für die Einberufung und Durchführung von Sitzungen, bei denen alle oder einzelne Mitglieder
nicht physisch anwesend sind („virtuelle Sitzungen“), sind dieselben Regelungen einzuhalten wie
für sonstige Sitzungen, sofern die Geschäftsordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht.

(5) Bei Unterbrechung einer Sitzung oder Vertagung verkündet der Vorsitzende Zeitpunkt und Ort
der Sitzungsfortsetzung unter Angabe der noch zu erledigenden Gegenstände der Tagesordnung.
Abwesende Mitglieder des Kollegialorgans sind nach Möglichkeit zu verständigen.

(6) Die Sitzungen der Organe sind, ausgenommen die Sitzungen der Delegiertenversammlung,
nicht öffentlich.

(7) Die Obleute beschließen, inwieweit den Sitzungen der Organe Experten, Sachverständige oder
Auskunftspersonen, welche zur Verschwiegenheit verpflichtet oder zu verpflichten sind,
beigezogen werden.

(8) In sämtlichen Organsitzungen der Gehaltskasse ist das Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen
– mit Ausnahme der Aufzeichnungen gemäß § 15 Abs. 3 – unzulässig.

 

Besondere Regelungen für virtuelle Sitzungen

§ 5a. (1) Die Durchführung einer virtuellen Sitzung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an
der Sitzung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit
besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und an
Abstimmungen teilzunehmen.

(2) Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Mitglieder nicht über die technischen Mittel für
eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht
verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Mitglieder nur
akustisch mit der Sitzung verbunden sind.

(3) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Sitzung durchgeführt werden soll und welche
Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu
treffen, das die betreffende Sitzung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen der Gehaltskasse
als auch jene der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

(4) In der Einberufung der virtuellen Sitzung ist anzugeben, welche organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen.

(5) Wenn bei einer virtuellen Sitzung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Mitglieds besteht, so
hat die Gehaltskasse seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.

(6) Die Gehaltskasse ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit
verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

(7) Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der
Sitzung angemessene zeitliche oder technische Beschränkungen festgelegt werden.

 

Tagesordnungen

§ 6. (1) Die Tagesordnung der Sitzungen der Kollegialorgane und die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte bestimmen die Obleute.

(2) Die Obleute haben Gegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn

 

  1. deren Erledigung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder der Geschäftsordnung zu den Obliegenheiten des Organes gehört,
  2. dies in der vorangegangenen Sitzung beschlossen wurde oder ein Gegenstand nicht erledigt wurde,
  3. ein schriftlicher Antrag, welcher wenigstens von einem Fünftel der Mitglieder des Kollegialorganes unterstützt wird, eine Woche vor der Sitzung vorliegt.

(3) Die Tagesordnung ist nach Ablauf der Frist des Abs.2 Z.3 auf Grund von schriftlichen Anträgen
von Mitgliedern des Kollegialorganes auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung,
welche wenigstens von der Hälfte der Mitglieder des Kollegialorganes unterstützt werden, zu
ergänzen. Derartige Anträge sind dem Vorsitzenden spätestens zu Beginn der Sitzung schriftlich
zu überreichen.

 

Bevollmächtigung, Anwesenheitsliste

§ 7. (1) Mitglieder der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes können im Falle einer
Verhinderung der Teilnahme an der Sitzung ein anderes Mitglied des Kollegialorganes aus der
Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied
darf jeweils nur eine Vollmacht erteilt werden.

(2) Die Bevollmächtigung erfolgt schriftlich. Die Übermittlung der schriftlichen Bevollmächtigung
per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig. Während der
Sitzung erfolgt die Bevollmächtigung durch eine dem Vorsitzenden zu übergebende schriftliche
Erklärung, welche auch die Uhrzeit des Beginnes der Verhinderung zu enthalten hat. Die Erklärung
ist dem Protokoll beizufügen. Während einer virtuellen Sitzung erfolgt die Bevollmächtigung durch
mündliche Erklärung des Vollmachtgebers, die zu protokollieren ist.

(3) Alle Teilnehmer haben sich persönlich in die Anwesenheitsliste, welche dem Protokoll als
Anlage beizufügen ist, einzutragen. Bei virtuellen Sitzungen ist die Anwesenheit durch die
Direktion festzuhalten. Ein Eintreffen nach Sitzungsbeginn oder Verlassen vor Schluss der Sitzung
ist in der Anwesenheitsliste unter Angabe der Uhrzeit zu vermerken.

 

Aufgaben des Vorsitzenden

§ 8. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er stellt zu Beginn der Sitzung die
Beschlussfähigkeit fest und teilt mit, welche Mitglieder verhindert sind und welches Mitglied
bevollmächtigt wurde.

(2) Der Vorsitzende hat zur Leitung der Sitzung jederzeit das Wort. Er handhabt die
Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und
Ordnung im Sitzungssaal. Er hat die Pflicht, Redner, die nicht zum Beratungsgegenstand sprechen,
hierauf aufmerksam zu machen („Ruf zur Sache“) und ihnen im Wiederholungsfalle das Wort zu
entziehen.

(3) Der Vorsitzende hat Mitglieder, die den Anstand oder die Sitte gröblich verletzen, aus eigenem
oder über Antrag einen Ordnungsruf zu erteilen. Der Betroffene kann dagegen Einspruch an die
Versammlung erheben, die ohne Diskussion sofort und endgültig entscheidet.

(4) Der Vorsitzende kann ein Mitglied, über das in derselben Sitzung zum zweiten Mal ein
Ordnungsruf verhängt wurde, von der weiteren Sitzung ausschließen. Gegen einen Einspruch des
Betroffenen wird vom Kollegialorgan ohne Diskussion endgültig entschieden. Der
Ausgeschlossene kann für die restliche Sitzung gemäß § 7 ein anderes Mitglied bevollmächtigen.

(5) Der Vorsitzende kann die Reihenfolge der Gegenstände ändern, sachlich zusammenhängende
Gegenstände in einem Punkt zusammenfassen oder die Trennung eines Punktes verfügen. Wird
dagegen Widerspruch erhoben, so entscheidet das Kollegialorgan mit einfacher Mehrheit, ob die
vom Vorsitzenden verfügte Änderung erfolgt.

(6) Der Vorsitzende sorgt für die Führung einer Rednerliste und erteilt den sich zu Wort meldenden
Mitgliedern in der Reihenfolge der Meldung das Wort. Die Obleute und die Obmannstellvertreter
sind berechtigt, jederzeit in die Debatte einzugreifen und an der Debatte teilzunehmen. Der
Vorsitzende stellt die Fragen zu den Abstimmungen und verkündet deren Ergebnis.

(7) Der Vorsitzende kann Erholungspausen und Unterbrechungen der Sitzungen nach eigenem
Ermessen verfügen. Sollte dadurch die Behandlung eines Tagesordnungspunktes unterbrochen
werden, bedarf es eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit.

(8) Der Vorsitzende beglaubigt das Protokoll über vorangegangene Sitzungen, sofern kein Einwand
gegen die vorliegende Fassung erhoben wird.

 

Anträge

§9. (1) Anträge zur Tagesordnung im Rahmen der Diskussion zu einzelnen Punkten und
Beratungsgegenständen (Anträge, Abänderungs- und Zusatzanträge) sind, soferne auch nur ein
Mitglied dies verlangt, schriftlich einzubringen. Erforderlichenfalls ist die Sitzung für die schriftliche
Ausfertigung kurz zu unterbrechen. Diese Anträge müssen von mindestens einem Drittel der
Mitglieder des Kollegialorganes unterstützt sein; erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die
Unterstützungsfrage zu stellen. Der Unterstützungswille ist durch Handheben kund zu tun, im
Falle einer virtuellen Sitzung durch namentliche Abstimmung oder geeignete technische
Möglichkeiten. Nichtgehörig unterstützte Anträge sind als nicht eingebracht zu behandeln.
Gehörig unterstützte Anträge zur Tagesordnung stehen nach ihrer Einbringung in Verhandlung
und können von den nachfolgenden Rednern in die Erörterung einbezogen werden.

(2) Nach Einbringung von Anträgen gemäß Abs.1 kann jeder Obmann und Obmannstellvertreter
eine Sitzungsunterbrechung verlangen. Der Vorsitzende hat die Sitzungsunterbrechung
anzuordnen und eine angemessene Dauer der Unterbrechung festzulegen.

(3) Zur Geschäftsordnung können Anträge

  1. auf Begrenzung der Redezeit,
  2. auf Schluss der Rednerliste,
  3. auf Verweisung des Antrages oder Beratungsgegenstandes an ein anderes Organ,
  4. auf Vertagung des Tagesordnungspunktes oder des Beratungsgegenstandes,
  5. auf namentliche Abstimmung,
  6. auf geheime Abstimmung,
  7. auf Unterbrechung der Sitzung oder Vertagung der Sitzung und
  8. auf Erteilung eines Ordnungsrufes von einem Mitglied gestellt werden.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung gehen den anderen Anträgen (Sachanträgen) vor.

(5) Vor Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Vorsitzende Gelegenheit zur
Gegenrede zu geben.

(6) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Rednerliste verliest der Vorsitzende die
Namen der vorliegenden Wortmeldungen. Bei Annahme eines solchen Antrages dürfen nur mehr
die zu diesem Zeitpunkt auf der Rednerliste befindlichen Mitglieder und die Obleute bzw.
Stellvertreter das Wort ergreifen.

 

Beratungen

§ 10. (1) Der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte in der entsprechenden Reihenfolge auf.
Hierauf kann einem Berichterstatter das Wort erteilt werden. Berichterstatter ist der Antragsteller
oder derjenige, den die Mitglieder, welche den Antrag unterstützt haben, aus ihrer Mitte
bezeichnen.

(2) Anschließend eröffnet der Vorsitzende die allgemeine Debatte.

(3) Jeder Teilnehmer ist berechtigt, das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende erteilt in der Reihenfolge
der Rednerliste das Wort. Wer zur Zeit der Worterteilung nicht von seinem Recht Gebrauch macht,
wird nicht berücksichtigt.

(4) Außerhalb der Rednerliste erhalten das Wort

  1. der Berichterstatter,
  2. die Obleute und deren Stellvertreter,
  3. wer „zur Geschäftsordnung“ sprechen will,
  4. wer tatsächliche Berichtigungen vortragen will.

(5) Nach Schluss der Debatte und dem Schlusswort des Vorsitzenden ist über den zu diesem
Gegenstand gestellten Antrag, welcher nochmals zu verlesen ist, unverzüglich abzustimmen.

(6) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Sachanträge vor, hat der Vorsitzende die
Reihenfolge festzulegen. Bei einem dagegen erhobenen Widerspruch von mindestens einem
Fünftel der Mitglieder des Kollegialorganes oder einem Obmann oder Obmannstellvertreter sind
die Anträge nach der Reihenfolge des Einlangens abzustimmen.

 

Redezeit

§ 11. Ein Kollegialorgan kann mit einfacher Mehrheit die Beschränkung der Redezeit der einzelnen
Redner beschließen.

 

Abstimmungen

§ 12. (1) Die Abstimmung erfolgt, soferne in den gesetzlichen Vorschriften oder in dieser
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, durch Erheben der Hand (Handzeichen) mit
darauffolgender Gegenprobe.

(2) Die Abstimmung geht so vor sich, dass der Vorsitzende – gegebenenfalls getrennt nach
Abteilungen - zunächst die stimmberechtigten Teilnehmer, die für den Antrag sind, ersucht, die
Hand zu heben, anschließend jene Stimmberechtigten, die gegen den Antrag sind, und schließlich
jene, die sich der Stimme enthalten.

(3) Die gültigen Für- und Gegenstimmen sowie die Stimmenthaltungen sind zu zählen.
Stimmenthaltungen zählen bei der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen nicht mit. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Der Vorsitzende verkündet das Ergebnis der Abstimmung unter Angabe des
Stimmenverhältnisses.

(5) Wer zur Zeit der Abstimmung von seinem Recht nicht Gebrauch macht, nimmt, soferne kein
anderes Mitglied gemäß § 7 für die Dauer der Abwesenheit bevollmächtigt wurde, an der
Abstimmung nicht teil und darf seine Stimme nicht nachträglich abgeben.

 

Namentliche Abstimmung

§ 13. (1) Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn

  1. der Vorsitzende diese anordnet oder
  2. das Kollegialorgan auf Antrag eines Mitgliedes diese beschließt oder
  3. die Sitzung des Kollegialorgans virtuell abgehalten wird und keine geeigneten elektronischen Mittel zur Verfügung stehen.

Über Anträge zur Geschäftsordnung ist eine namentliche Abstimmung außer im Rahmen einer
virtuellen Sitzung nicht zulässig.

(2) Bei der namentlichen Abstimmung werden die Mitglieder einzeln namentlich aufgerufen, ihr
Abstimmungsverhalten mitzuteilen. Dieses ist in einem Abstimmungsverzeichnis festzuhalten,
welches dem Protokoll anzuschließen ist.

 

Geheime Abstimmungen

§ 14. (1) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen

  1. wenn eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist,
  2. der Vorsitzende diese anordnet oder
  3. das Kollegialorgan auf Antrag eines Mitglieds diese beschließt.

Im Rahmen einer virtuellen Sitzung kann eine geheime Abstimmung nicht durchgeführt werden.

(2) Bei geheimer Abstimmung legen die Mitglieder nach namentlichem Aufruf ihre Stimmzettel in
Kuverts in eine gemeinsame Urne. Es ist eine nicht einsehbare Stimmabgabe zu ermöglichen.

(3) Die Auszählung erfolgt durch hiezu bestimmte Mitarbeiter der Gehaltskasse unter Aufsicht
zweier Mitglieder (Abstimmungszeugen), welche in Sitzungen der Delegiertenversammlung und
des Vorstandes unterschiedlichen Abteilungen angehören müssen.

 

Protokolle

§ 15. (1) Über jede Sitzung eines Kollegialorganes ist von der Verwaltungsstelle eine
Verhandlungsschrift (Protokoll) anzufertigen.

(2) Das Protokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. Bezeichnung, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, Anwesende, entschuldigt bzw. unentschuldigt ferngebliebene Mitglieder (Anwesenheitsliste), Bevollmächtigungen,
  2. die Tagesordnung,
  3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  4. die Beratungsgegenstände und alle zur Behandlung gebrachten Anträge mit Benennung des Antragstellers,
  5. die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Anträge,
  6. die Ergebnisse der Abstimmung und die gefassten Beschlüsse und
  7. über Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen das Resümee der jeweiligen Diskussion.

(3) Die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes ist mit geeigneten technischen
Mitteln aufzuzeichnen und ist den Mitgliedern des Kollegialorgans die Anhörung zu ermöglichen.

(4) Das Protokoll ist in der folgenden Sitzung, soferne diese mindestens einen Monat später
stattfindet, zur Genehmigung vorzulegen. Einwendungen gegen das Protokoll, Verbesserungsoder
Ergänzungswünsche sind schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Der
Protokollentwurf steht einen Tag vor der folgenden Sitzung in der Verwaltungsstelle zur
Einsichtnahme zur Verfügung.

(4a) Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung ist der Protokollentwurf vier Wochen vor der
Sitzung, in der das Protokoll genehmigt werden soll, auf der Homepage der Gehaltskasse (Intranet)
für Delegierte ersichtlich zu machen.

(5) Das Protokoll ist durch Beschluss zu genehmigen und vom Vorsitzenden und vom Direktor zu
unterfertigen. Einem Mitglied des Kollegialorgans können mit Zustimmung der Obleute Auszüge
des genehmigten Protokolls übermittelt werden. Für den Fall, dass die Obleute einer
angeforderten Übermittlung eines Protokollauszuges nicht zustimmen, sind die Obleute
verpflichtet, in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans diese Tatsache mit einer kurzen
Begründung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Nach der Genehmigung ist das Protokoll und ein allfälliger Tonträger in der Verwaltungsstelle
zu archivieren.

(7) Beschlüsse sind in der Österreichischen Apotheker-Zeitung kundzumachen, wenn

  1. dies durch Gesetz oder die Geschäftsordnung vorgeschrieben ist,
  2. das Kollegialorgan die Verlautbarung auf entsprechend unterstützten Antrag mit einfacher Mehrheit beschließt.

 

Delegiertenversammlung

§ 16. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus jeweils 36 Delegierten aus der Abteilung der
selbstständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker und ist personenident
mit den 72 Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer.

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

  1. die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
  2. die Wahl der Obleute und der Obmannstellvertreter,
  3. die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,
  4. die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
  5. die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,
  6. die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß § 39 Abs. 1 GKG 2002,
  7. die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes,
  8. die Beschlussfassung über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau,
  9. die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obleute und des Vorstandes,
  10. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obleute und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
  11. die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,
  12. die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug,
  13. die Beschlussfassung darüber, ob in jeder der Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird,
  14. die Wahl der Beisitzer für die Obleutekonferenz,
  15. die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis und Mühewaltung) und
  16. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.

(3) Die Delegiertenversammlung wird von den Obleuten

a) nach Bedarf, im Regelfall zweimal jährlich, jeweils im ersten und im zweiten Halbjahr,
b) wenn es vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung beschlossen wird,
c) wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen oder             d) wenn es vom Bundesminister für Gesundheit als Aufsichtsbehörde verlangt wird,
einberufen.

(4) Den Vorsitz führt der Erste Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Zweite Obmann, im Falle
dessen Verhinderung der Stellvertreter des Ersten Obmannes und im Falle dessen Verhinderung
der Stellvertreter des Zweiten Obmannes.

(5) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn

a) die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden,
b) ein Obmann oder Obmannstellvertreter persönlich oder virtuell anwesend ist,
c) mindestens 18 Delegierte aus jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend oder
vertreten und
d) mindestens zwölf Delegierte jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.

(6) Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über die Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4,
5, 11 und 16 GKG 2002 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist
angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder für den vorgelegten Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der
Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(7) In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8, 9, 10 und 13 GKG 2002 erfolgt die Abstimmung
durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen
Stimmen nicht mit.

(8) In den Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 3 Z 12 und 14 GKG 2002 werden Beschlüsse nur
innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.

(9) Die Obleute und ihre Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil und stimmen nicht mit.

(10) Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind, soferne die Delegiertenversammlung nicht
die Vertraulichkeit der Sitzung oder eines Tagesordnungspunktes beschlossen hat, nach Maßgabe
des zur Verfügung stehenden Raumes für Mitglieder der Gehaltskasse öffentlich. Wird durch das
Verhalten von Zuhörern der Ablauf der Sitzung gestört, kann der Vorsitzende nach vorheriger
Verwarnung die betreffenden oder alle Zuhörer von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
ausschließen.

 

Vorstand

§ 17. (1) Der Vorstand besteht aus jeweils 7 Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen
Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker, wobei die Obleute und ihre Stellvertreter
Mitglieder des Vorstandes sind.

(2) Dem Vorstand obliegt:

  1. die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obleute der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
  2. die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
  3. die Beschlussfassung über die Dienstordnung,
  4. die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,
  5. die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß § 20 sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß § 21 Abs. 4,
  6. die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
  7. die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen und der Mitgliedsbeiträge,
  8. die Festsetzung des Gehalts(Entlohnungs)-Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
  9. die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,
  10. die Regelung der Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 4,
  11. die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß § 12 Abs. 2,
  12. der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausgestaltung der Verwaltungsgemeinschaft,
  13. die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß § 67 Abs. 1,
  14. die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß § 66 Abs. 7,
  15. die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß, und
  16. die Entscheidung über Beteiligungen nach § 1 Abs. 3

(3) Der Vorstand ist von den Obleuten

a) nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich,
b) wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes
verlangen,
c) oder dies vom Bundesminister für Gesundheit als Aufsichtsbehörde verlangt wird,
einzuberufen.

(4) Den Vorsitz führt der Erste Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Zweite Obmann, im Falle
dessen Verhinderung der Stellvertreter des Ersten Obmannes, im Falle dessen Verhinderung der
Stellvertreter des Zweiten Obmannes.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

a) die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden,
b) ein Obmann oder Obmannstellvertreter anwesend ist und
c) mindestens vier Mitglieder jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3, 7, 8, 12, 13 und 15
getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die
einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Antrag stimmt.
Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1, 2, 5, 6, 9 bis 11, 14,
16 und 17 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit nötig
ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(8) In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 4 fasst der Vorstand seine Beschlüsse gemäß Abs. 6, wenn
die Delegiertenversammlung in der Folge ihre Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 6 fasst. Abs. 7 findet für
die Beschlussfassung im Vorstand Anwendung, wenn die Delegiertenversammlung ihre
Beschlüsse in der Folge gemäß § 16 Abs. 7 fasst.

(9) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 2 Z 5 genannten Angelegenheiten
den Obleuten zu übertragen.

 

Gemeinsame Sitzung der Delegiertenversammlung und des Vorstandes

§ 18. (1) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand können auf Beschluss der Obleute zu einer
gemeinsamen Sitzung einberufen werden, wenn die gemeinsame Beratung und Debatte eines in
die Zuständigkeit zur Behandlung oder Beschlussfassung der Organe fallenden wichtigen
Tagesordnungspunktes zweckmäßig ist. Die Abstimmungen sind für die Organe getrennt
durchzuführen.

 

Umlaufbeschlüsse

§ 19. (1) In Fällen, in denen ohne Nachteil für die Sache die nächste Sitzung eines Kollegialorgans
nicht abgewartet werden kann, kann in Angelegenheiten der Delegiertenversammlung bzw. des
Vorstandes auf Beschluss der Obleute, ein Beschluss eines Kollegialorgans im Wege eines
Umlaufes (Abstimmung im schriftlichen Wege) herbeigeführt werden.

(2) Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass der Beschlussantrag von den Obleuten den
Mitgliedern des Kollegialorgans zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme innerhalb einer von den
Obleuten vorgegebenen Frist durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlussantrag
abzugeben und zeitgerecht zu übermitteln. Der Beschlussantrag ist angenommen, wenn die
notwendige Anzahl an Mitgliedern des jeweiligen Organs zugestimmt hat.

(3) Der Inhalt des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in einer Niederschrift
festzuhalten. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist vom Vorsitzenden bei der nächsten Sitzung
des Kollegialorgans mitzuteilen.

 

Obleute

§ 20. (1) Die Obleute beraten und treffen ihre Entscheidungen in der Regel in Sitzungen unter
Beteiligung der beiden Stellvertreter und des Direktors der Gehaltskasse (Obleutekonferenz).

(2) Den Obleuten obliegt:

  1. die Vertretung der Gehaltskasse nach außen,
  2. die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Gehaltskasse,
  3. die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,
  4. die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen, des Gehaltsschemas, der Entlohnung, der Familienzulagen und des Riskenausgleichsbeitrages,
  5. die Gewährung von Vorschüssen,
  6. die Entscheidung über die Zuerkennung von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,
  7. die Gewährung von Zuwendungen,
  8. die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten der Gehaltskasse sowie über die Anrechnung von Vordienstzeiten dieser Angestellten und die Gewährung von Vorschüssen an sie,
  9. die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten,
  10. die Beschlussfassung über dringende Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn der Vorstand nicht fristgerecht einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht; darüber haben die Obleute den Vorstand umgehend zu informieren und
  11. die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß.

(3) Die Obleute können Zuständigkeiten nach der Dienstordnung für die Mitarbeiter der
Gehaltskasse mit schriftlichem Beschluss an den Direktor übertragen.

(4) Die Obleute und ihre Stellvertreter haben nach Bedarf zur Erledigung der ihnen obliegenden
Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Die Sitzungen sind durch den
Ersten Obmann, im Falle seiner Verhinderung durch den Zweiten Obmann, einzuberufen. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich. Den Vorsitz führt der Erste Obmann, im Falle seiner Verhinderung
der zweite Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter des Ersten Obmannes. Der
Direktor nimmt an den Sitzungen der Obleute mit beratender Stimme teil.

(5) Beschlüsse können gefasst werden, wenn aus jeder der Abteilungen ein Obmann oder
Obmannstellvertreter persönlich oder virtuell anwesend ist. Ist ein Obmann verhindert, ist sein
Stellvertreter bevollmächtigt, ohne dass es einer schriftlichen oder mündlichen Vollmacht bedarf.

(6) Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung zwischen den beiden Obleuten bzw. ihren
Stellvertretern zustande.

(7) Über die Sitzungen der Obleute ist ein Protokoll zu verfassen, das zumindest die Inhalte des §
15 Abs.2 Z.1, 5 und 6 zu enthalten hat.

 

Schriftliche Ausfertigungen

§ 21. (1) Schriftliche Ausfertigungen sind grundsätzlich durch die beiden Obleute zu fertigen, im
Falle der Verhinderung eines Obmannes durch dessen Stellvertreter.

(2) Die Obleute können festlegen, dass im Falle der Verhinderung eines Obmannes und seines
Stellvertreters der Direktor für diese Abteilung zeichnungsberechtigt ist.

(3) Geschäftsstücke des Geldverkehrs sind jeweils von zwei Personen zu zeichnen. Die
Zeichnungsberechtigung kommt diesbezüglich auch dem Direktor, dem Leiter der Buchhaltung
und sonstigen von den Obleuten berechtigten Mitarbeitern zu.

(4) Durch Beschluss der Obleute können verschiedene Arten von Schriftstücken und die jeweiligen
Gruppen von Empfängern festgelegt werden, bei denen die Zustellung ausschließlich in die von
der Gehaltskasse eingerichteten elektronischen Postfächer erfolgt.

 

Kontrollausschuss

§ 22. (1) Die vier Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, der
der Abteilung, die den Zweiten Obmann stellt, anzugehören hat und dessen Stellvertreter, der der
Abteilung, die den Ersten Obmann stellt, anzugehören hat.

(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine
Weisungen gebunden.

(3) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, ziffernmäßigen Richtigkeit
und Wirtschaftlichkeit der Gebarung der Gehaltskasse.

(4) Die Durchführung der Gebarungskontrolle nach den in Abs.3 genannten Grundsätzen umfasst
die Einschau in die Aufzeichnungen des Rechnungswesens und sonstigen Geschäftsunterlagen
sowie die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel und die jährliche Revision der
Jahresabschlüsse. Die Mitglieder des Kontrollausschusses können nach interner Absprache
jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle erforderlich erscheinenden Auskünfte, Unterlagen,
Rechnungsbelege und sonstige Behelfe wie Korrespondenzen und Verträge etc. anfordern und
Auskünfte verlangen. Ihnen ist die Einschau in das gesamte Rechenwerk und der Zugriff zu
Anwendungsprogrammen und Datenbanken zu gewähren.

(5) Der Kontrollausschuss kann auch einzelne Mitglieder mit der Prüfung und Vorbereitung von
Prüfungsberichten beauftragen. Ein beauftragtes Mitglied ist berechtigt, an Ort und Stelle
unangekündigte Kassenprüfungen vorzunehmen.

(6) Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind die Obleute und der
Direktor unverzüglich zu informieren. Geringfügige Mängel in formeller Hinsicht können ohne
Aufnahme in den Bericht des Kontrollausschusses im kurzen Weg bereinigt werden.

(7) Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die
Sitzungen des Kontrollausschusses sind nicht öffentlich. Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig,
wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens aus jeder Abteilung ein
Mitglied, zumindest der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich oder virtuell
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende, im Falle der
Verhinderung dessen Stellvertreter, gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner jährlichen Überprüfung vor der Weiterleitung an
die Delegiertenversammlung, dem Vorstand zu Handen der Obleute schriftlich zeitgerecht zur
Stellungnahme vorzulegen, und/oder eine Schlussbesprechung mit den Obleuten und dem
Direktor abzuhalten.

(9) Der Bericht des Kontrollausschusses umfasst den Vermerk über die Beachtung der im Abs.3
angeführten Gebarungsgrundsätze, die Versagung oder Einschränkung dieses Vermerkes sowie
allfällige Anträge an den Vorstand oder die Delegiertenversammlung gemäß Abs.10.

(10) Anträge des Kontrollausschusses an den Vorstand bzw. die Delegiertenversammlung sind nur
dann zu stellen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die im Abs.3 angeführten
Gebarungsgrundsätze vorliegen und von der Verwaltungsstelle und den Obleuten keine oder nur
unzureichende Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Verstöße getroffen werden.

(11) Der Kontrollausschuss ist berechtigt, die Verwaltungsstelle im Hinblick auf die Einhaltung der
Gebarungsgrundsätze durch Auskünfte, Informationen und Stellungnahmen zu beraten.

(12) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes
und der Delegiertenversammlung teilzunehmen, in denen die Verwaltungskostenvorschau und
der Rechnungsabschluss oder sonstige Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit Finanzen
und Kontrolle der Finanzen der Gehaltskasse behandelt werden, sich zu Wort melden und den
Bericht des Kontrollausschusses zu vertreten.

 

Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau

§ 23. Die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau wird gemäß § 46 (3) Z. 8 GKG 2002 von der
Delegiertenversammlung beschlossen.

(1) Die Obleute haben gemäß § 55 (8) GKG 2002 bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass
die in der Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau jeweils genehmigten Beträge nicht
überschritten werden.

(2) Gemäß § 55 (5) Z 11 GKG 2002 können die Obleute folgende Überschreitungen der
genehmigten Verwaltungs- und Investitionskosten genehmigen:

a) bei Einzelpositionen bis 50.000,- € um 50%
b) bei Einzelpositionen bis 300.000,- € um 25%
c) bei Einzelpositionen über 300.000,- € um 15%

Dadurch dürfen die „Funktions- und Tagungsausgaben“, die „Personalausgaben“, die
„Sachausgaben“ und die „Investitionskosten“ jeweils in Summe maximal um 5% überschritten
werden.

(3) Gemäß § 51 (1) Z 15 GKG 2002 kann der Vorstand folgende Überschreitungen der genehmigten
Verwaltungs- und Investitionskosten genehmigen:

a) bei Einzelpositionen bis 50.000,- € um 100%
b) bei Einzelpositionen bis 300.000,- € um 50%                                                                                      c) bei Einzelpositionen über 300.000,- € um 25%

Dadurch dürfen die „Funktions- und Tagungsausgaben“, die „Personalausgaben“, die
„Sachausgaben“ und die „Investitionskosten“ jeweils in Summe maximal um 10% überschritten
werden.

(4) Die Obleute haben den Vorstand und die Delegiertenversammlung über erfolgte
Überschreitungen der genehmigten Verwaltungs- und Investitionskosten in der darauffolgenden
Sitzung jeweils zu informieren.

 

Verwaltungsstelle

§ 24. (1) Die Verwaltungsstelle wird vom Direktor geleitet und untersteht der Aufsicht des
Vorstandes.

(2) Der Verwaltungsstelle obliegt insbesondere

  1. die innere Organisation und die Führung der laufenden Geschäfte der Gehaltskasse,
  2. die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse sowie
  3. die fachkundige Information und Beratung der Organe und Mitglieder der Gehaltskasse.

(3) Die Verwaltungsstelle ist organisatorisch in Fachabteilungen gegliedert. Die Aufgaben der
Fachabteilungen ergeben sich aus einem Organisationsplan. Den Leitern der Fachabteilungen
obliegen neben den zur selbstständigen Erledigung vorbehaltenen Aufgaben die Koordinierung
und Kontrolle der ihren Mitarbeitern zugewiesenen Arbeiten sowie die laufende Information und
Unterstützung des Direktors.

(4) Nähere Bestimmungen über den Schriftverkehr, die Archivierung, die Führung von
Mitgliederverzeichnissen, die Buchhaltung und Kassagebarung enthält eine Allgemeine
Dienstanweisung des Direktors.

(5) Die Obleute und ihre Stellvertreter sind berechtigt, die Schriftstücke des Posteinlaufs und die
Schriftstücke des Auslaufes einzusehen und zu paraphieren.

 

Direktor

§ 25. (1) Der Direktor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der
Mitarbeiter der Gehaltskasse.

(2) Ihm obliegt die laufende Geschäftsführung in Angelegenheiten der inneren Organisation sowie
in Finanz- und Personalangelegenheiten soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder
Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Organes festgelegt ist.

(3) Die Obleute können Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches dem Direktor oder dessen
Stellvertreter zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen, wenn dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Der Direktor kann
seinerseits diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben geeigneten Mitarbeitern zur
selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen.

(4) Der Direktor hat für die klaglose und reibungslose Abwicklung der Geschäfte und
Obliegenheiten der Verwaltungsstelle zu sorgen und auf eine effiziente und sparsame Erfüllung
der Aufgaben der Verwaltungsstelle hinzuwirken. Er hat die bestehenden gesetzlichen Vorschriften
einzuhalten und für deren Beachtung durch die Mitarbeiter der Gehaltskasse Sorge zu tragen.

(5) Der Direktor nimmt an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teil. Ihm obliegt
insbesondere auch die Beratung der Organe in Rechtsfragen.

(6) Der Direktor unterliegt der Weisung der Obleute. Er hat die Obleute laufend über alle wichtigen
Angelegenheiten der Geschäftsführung zu informieren.

(7) Im Falle seiner Verhinderung wird der Direktor durch den Stellvertretenden Direktor vertreten.

 

Inkrafttreten

§ 26. (1) Die Geschäftsordnungs-Novelle 2021 tritt mit 1.1.2022 in Kraft.

 

Stand: 2.12.2021