Familienhospizkarenz

Die Familienhospizkarenz (§§ 14a und 14b AVRAG) ermöglicht es Dienstnehmer*innen, sich in rechtlich abgesicherter Form der Betreuung von sterbenden Familienangehörigen oder schwersterkrankten Kindern zu widmen.

 

Wann genau kann eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden?


Der Anspruch besteht:

  • zur Pflege/Begleitung schwersterkrankter Kinder (Wahl- und Pflegekinder, ebenso leibliche Kinder von Ehegatt*innen, eingetragenen Partner*innen oder Lebensgefährt*innen), die im gemeinsamen Haushalt leben sowie
  • zur Sterbebegleitung naher Angehöriger, wobei hier der gemeinsame Haushalt nicht Voraussetzung ist.


Als Angehörige gelten dabei:

  • Ehegatt*innen,
  • eingetragene Partner*innen,
  • Lebensgefährt*innen,
  • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern),
  • Wahl- und Pflegekinder,
  • Wahl- und Pflegeeltern,
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder bzw leibliche Kinder von Ehegatt*innen oder Lebensgefährt*innen sowie
  • Geschwister.
     

 

Welche Möglichkeiten bietet die Familienhospizkarenz?

Dienstnehmer*innen können schriftlich begehren:

  • eine Herabsetzung der Arbeitszeit,
  • eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder
  • eine gänzliche Karenzierung.
     

 

Wie lange darf der Dienst reduziert bzw. ausgesetzt werden?

Zur Pflege schwersterkrankter Kinder kann eine Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum, der bis zu 5 Monate dauern darf, beansprucht werden. Eine Verlängerung auf insgesamt 9 Monate ist zulässig. Ist eine weitere medizinische Therapie notwendig, so kann die Familienhospizkarenz weitere zwei Mal für maximal je 9 Monate in Anspruch genommen werden.

Eine Sterbebegleitung ist bis zu 3 Monate zulässig, eine Verlängerung auf insgesamt 6 Monate ist auf schriftliches Verlangen möglich.

 

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Die Dienstnehmer*innen haben den Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung sowie das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Betriebs ist das Verwandtschaftsverhältnis schriftlich nachzuweisen.

 

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Arbeitnehmer*innen können die verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Erklärung an den Betrieb vornehmen. Ist der Betrieb nicht einverstanden, so muss er innerhalb von fünf Arbeitstagen (bzw. 10 Arbeitstagen bei Verlängerung) ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bis zur Entscheidung können Dienstnehmer*innen die Maßnahme antreten.

 

Welche sonstigen Meldeverpflichtungen treffen die Dienstnehmer*innen?

Tritt die Genesung der betreuten Person oder der Wegfall der Sterbebegleitung ein, ist dies dem Betrieb unverzüglich bekannt zu geben. Dienstnehmer*innen können in diesem Fall eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit, frühestens jedoch 2 Wochen nach Wegfall der Grundlage, begehren.

Auch der Betrieb kann hier eine vorzeitige Rückkehr begehren, sofern nicht berechtigte Interessen der Dienstnehmer*innen dem entgegenstehen.

 

Wie oft kann eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden?

Es ist davon auszugehen, dass die Familienhospizkarenz pro Anlassfall gebührt.

 

Wie wirkt sich die Familienhospizkarenz auf arbeitsrechtliche Ansprüche aus?

Zeiten der Familienhospizkarenz werden bei Ansprüchen die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z. B. Abfertigung Alt, Bemessung der Kündigungsfrist) voll mitberücksichtigt.

Im Falle einer gänzlichen Aussetzung des Dienstverhältnisses kommt es zu einer Aliquotierung des Urlaubsanspruches, wobei gemäß §14a Abs. 5 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) auf ganze Tage aufzurunden ist. Ein zuviel verbrauchter Urlaub muss nicht zurückgezahlt werden.

Kommt es während einer Familienhospizkarenz zur Beendigung des Dienstverhältnisses, so ist für eine allfällige Abfertigung das vor der Maßnahme ausgeübte Dienstausmaß für die Berechnung heranzuziehen (§ 14a Abs. 7 AVRAG).

 

Welcher arbeitsrechtliche Schutz besteht während der Familienhospizkarenz?

Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe bis 4 Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz besteht für Dienstnehmer*innen ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung bzw Entlassung in dieser Zeit ist nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich (§15a AVRAG).

 

Wie sieht es in dieser Zeit hinsichtlich der Sozialversicherung aus?

Wird das Dienstausmaß lediglich reduziert und liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, besteht Vollversicherung. Bei einem gänzlichen Aussetzen oder einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, sind Dienstnehmer*innen weiterhin (beschränkt auf Sachleistungen wie z. B. Heilbehandlung, Medikamente) krankenversichert. In der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten erworben.

 

Gibt es staatliche Unterstützungsleistungen?

Bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht Anspruch auf das Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Unmittelbar vor der Inanspruchnahme muss für mindestens 3 Monate ununterbrochen Vollversicherung nach dem ASVG oder dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vorgelegen haben. Die Dauer des Pflegekarenzgeldbezuges richtet sich nach der Dauer der Familienhospizkarenz. Für Anträge ist das Sozialministeriumservice zuständig.

Ergänzend gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich-Fonds zu bekommen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden.

 

Zählt die Dauer einer Familienhospizkarenz bei der Gehaltskasse als Dienstzeit?

Die Zeiten einer Familienhospizkarenz zählen für die Vorrückung als Dienstzeit unabhängig davon, ob das Dienstausmaß reduziert oder der Dienst zur Gänze ausgesetzt wird.

Hinsichtlich des Pensionszuschusses der Gehaltskasse steht es den Dienstnehmer*innen frei, Zeiten, in denen infolge der Familienhospizkarenz gar nicht oder reduziert gearbeitet wurde, zu einem günstigen Prozentsatz nachzukaufen.

 

Letzte Aktualisierung: 01.06.2023

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232