Gehaltsvorschuss

Die Gehaltskasse gewährt Aspirant*innen und angestellten Apotheker*innen auf Ansuchen zinsenlose Gehaltsvorschüsse!

 

Wer kann von der Gehaltskasse einen Gehaltsvorschuss erhalten?

Jedes Mitglied, das von der Gehaltskasse besoldet wird, kann einen Gehaltsvorschuss erhalten. Dies gilt auch für Riskenausgleicher und pragmatisierte Apotheker*innen. Als einzige Voraussetzung gilt, dass keine Verpfändung des Gehalts vorliegt.

 

Bis zu welcher Höhe werden Gehaltsvorschüsse gewährt?

Es gibt zwei Arten von Gehaltsvorschüssen. Ein zweckgebundener Vorschuss zur Wohnraumbeschaffung beträgt bei einem Dienstausmaß bis inkl. 5/10 höchstens 15.000,- € und bei einem Dienstausmaß ab 6/10 höchstens 30.000,- €. Einen solchen Gehaltsvorschuss kann jedes Mitglied nur zweimal im Laufe seiner Karriere in Anspruch nehmen. Bei Aspirant*innen gelten die halben Höchstbeträge.

Ein sonstiger Gehaltsvorschuss – den ein Mitglied nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auch öfters im Laufe seiner Karriere beanspruchen kann – beträgt höchstens bis zum dreifachen monatlichen Gehaltskassenbezug (inklusive Sonderzahlungen und allfälliger Familienzulagen).

Die gleichzeitige Gewährung dieser beiden Gehaltsvorschussarten ist nicht möglich.

 

Wie muss um einen Gehaltsvorschuss angesucht werden?

Für den Antrag steht ein Formular zur Verfügung. Bei dem zweckgebundenen Vorschuss zur Wohnraumbeschaffung ist ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung zu erbringen. Dies kann ein Kaufvertrag für eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück sein, eine Baugenehmigung oder Kostenvoranschläge über geplante Renovierungs- oder Umbauarbeiten.

 

Wie erfolgt die Rückzahlung?

Die Rückzahlung bei Vorschüssen zur Wohnraumbeschaffung erfolgt in 60 gleichen Monatsraten, für sonstige Vorschüsse in 24 gleichen Raten. Dafür ist gleichzeitig mit dem Antrag ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen.

 

Gibt es eine Altersgrenze?

Gehaltsvorschüsse werden gewährt, wenn die Rückzahlung in 24 bzw. 60 Monatsraten vor Erreichen des Alters für die gesetzliche Alterspension abgeschlossen werden kann.

 

Ist steuerlich etwas zu beachten?

Die Gehaltsvorschüsse sind zinsenlos. Die erzielte Zinsenersparnis für den Vorschuss (derzeit mit einem fiktiven Zinssatz von 0,5 % (Stand 2022) errechnet) stellt grundsätzlich ein steuerpflichtiges Einkommen dar und ist, sofern sie die Freigrenze von 730,- € übersteigt, im Wege der Veranlagung zu versteuern. Die Gehaltskasse stellt jeweils am Jahresende eine entsprechende Bestätigung aus. Bei Dienstnehmer*innen fallen diese Beträge regelmäßig unter die 730,- € Freigrenze und bleiben damit faktisch steuerfrei.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222