Fortbildungsvergütung

Apothekenbetriebe können von der Gehaltskasse einen Teil der Kosten vergütet erhalten, die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen entstehen.

 

Wann kann eine Vergütung aus Anlass der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gewährt werden?

Dabei sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:

  1. Nehmen Dienstgeber*innen selbst an einer Fortbildungsveranstaltung teil, erfolgt eine Vergütung nur dann, wenn ein Vertretung eingestellt wird oder Dienstnehmer*innen höhergemeldet werden. Es wird die Umlage der Vertretung  entsprechend der Umsatzgrenzen vergütet. Übernehmen Riskenausgleicher*innen die Vertretung, wird der Riskenausgleichsbeitrag vergütet. 
  2. Nehmen angestellte Apotheker*innen an einer Fortbildungsveranstaltung teil, so gebührt dem Apothekenbetrieb die Vergütung der Gehaltskassenumlage bis zum kollektivvertraglichen Höchstausmaß. Die Vergütung erfolgt unabhängig vom Apothekenumsatz zu 100% und bedingt keine Einstellung einer Vertretung. Nehmen Riskenausgleicher*innen an einer Fortbildungsveranstaltung teil, wird der Riskenausgleichsbeitrag vergütet. 

 

Welche Fortbildungsveranstaltungen kommen dafür in Frage?

Die dafür in Frage kommenden Fortbildungsveranstaltungen werden von der Apothekerkammer verlautbart. Dies sind sowohl von der Apothekerkammer selbst organisierten Veranstaltungen als auch zahlreiche andere Veranstaltungen im In- und Ausland. 

 

Wo ist der Anspruch angestellte Apotheker*innen auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen geregelt?

Der Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist in Artikel XI des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte geregelt. Angestellte Apotheker*innen im Volldienst haben nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit einen Freistellungsanspruch im Ausmaß von sechs halben Arbeitstagen pro Dienstjahr.

Teildienstleistende haben einen aliquoten Anspruch. Das Entgelt für die entfallene Arbeitszeit am Tage ist fortzuzahlen. Für entfallende Bereitschaftsdienste besteht weder Anspruch auf Entgelt noch auf Ersatzruhezeit. 

Bei den zentralen Fortbildungsveranstaltungen der ÖAK kann die Fortbildungsfreistellung auch derart in Anspruch genommen werden, dass für außerhalb der individuellen Arbeitszeit liegende Veranstaltungen inklusive An- und Abreisezeit bezahlte Arbeitszeit im gleichen Ausmaß, maximal jedoch 16 Stunden, freizugeben ist. 

Eine nicht in Anspruch genommene Dienstfreistellung für Fortbildung kann auch im folgenden Dienstjahr konsumiert werden. Ein Ansammeln von Freistellungsansprüchen über mehrere Jahre ist jedoch nicht möglich. 

 

Wie stellt man ein Ansuchen um Gewährung einer Fortbildungsvergütung, ist dafür eine Frist zu beachten?

Um Gewährung einer Fortbildungsvergütung hat die Leitung des Apothekenbetriebes innerhalb eines Jahres nach dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung durch die betreffenden Dienstnehmer*innen anzusuchen. Für das Ansuchen verwenden Sie bitte das bereitgestellte Formular. 

 

Gibt es für Fortbildungsveranstaltungen noch weitere Fördermöglichkeiten?

Ja, die Apothekerkammer gewährt angestellten Apotheker*innen Kostenzuschüsse zu den Fahrtkosten. 

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222