Krankheit - allgemein
Krankheit - allgemein
Im Falle der Erkrankung von Apotheker*innen ergeben sich daraus zahlreiche Anknüpfungspunkte zur Pharmazeutischen Gehaltskasse.
Gilt das nur für die Erkrankung von angestellten Apotheker*innen oder trifft das auch auf Selbstständige zu?
In beiden Fällen gibt es Leistungen der Gehaltskasse und auch (Melde)verpflichtungen für Betroffene. Im Folgenden werden zuerst die Leistungen für angestellte Apotheker*innen beschrieben, danach jene für Selbstständige.
Was passiert mit der Gehaltskassenbesoldung im Krankheitsfall?
Bei Erkrankungen von kurzer Dauer läuft die GK-Besoldung gemäß den Entgeltfortzahlungsfristen des Angestelltengesetzes weiter. Gebühren nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes nur mehr die halben Bezüge – also nach frühestens sechs Wochen Krankenstand bzw. in Abhängigkeit von der Dauer des Dienstverhältnisses nach einem längeren Zeitraum – wird auch die GK-Besoldung (und die Umlagenvorschreibung an den Betrieb) halbiert. Nach Verstreichen der Entgeltfortzahlungsfrist – d. h. in der Regel nach vier weiteren Wochen – wird auch die GK-Besoldung eingestellt.
Demnach müssen kurze Erkrankungen der Gehaltskasse gar nicht gemeldet werden?
Doch, sobald Dienstnehmer*innen krankheitsbedingt nicht arbeiten, muss dieser Krankenstand auch der Gehaltskasse gemeldet werden. Für die korrekte Berechnung von Krankenschutzfristen ist eine lückenlose Erfassung der Krankenstände erforderlich.
Gibt es eine Unterstützung von Seiten der Gehaltskasse, wenn die Besoldung wegen längerer Erkrankung halbiert oder eingestellt wird?
Ja, die halben GK-Bezüge werden auf Ansuchen auf die volle Höhe (unter Einrechnung des Teilkrankengeldes von der Gebietskrankenkasse) ergänzt. Wenn die GK-Bezüge zur Gänze entfallen, wird ein täglicher Zuschuss zum Krankengeld gewährt. Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Jahres nach der Krankheit gestellt werden. Für länger zurückliegende Zeiträume kann keine Unterstützung gewährt werden.
Werden von der Gehaltskasse Kosten für medizinische Leistungen übernommen?
Unter dem Titel "einmalige Notstandsunterstützung" können von der Gehaltskasse aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zu unvermeidlichen Belastungen gewährt werden, sofern diese beim Mitglied einen wirtschaftlichen Notstand auslösen würden. Das sind in der Regel Kosten für medizinische Behandlungen, welche nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Das Ausmaß dieser Zuschüsse wird jeweils individuell festgesetzt. Die Höhe der Kosten sowie die familiäre und berufliche Situation der angestellten Apotheker*innen werden dabei berücksichtigt. Um eine solche Notstandsunterstützung können auch Empfänger*innen eines Pensionszuschusses ansuchen.
Und für selbständige ApothekerInnen?
Selbständige Apotheker*innen können primär die Krankheitsvergütung in Anspruch nehmen. Dabei vergütet die Gehaltskasse die ihr gegenüber erwachsenden Kosten (= Umlage und Mitgliedsbeiträge) für einen Krankenvertreter. Diese Vergütung wird gewährt, wenn selbststendige Apotheker*innen selbst oder angestellte Apotheker*innen erkranken, sofern die Erkrankung länger als sieben Tage dauert.
Wie steht es mit Kuraufenthalten?
Zuschüsse zu den Kosten einer ärztlicherseits empfohlenen Kur werden sowohl an angestellte Apotheker*innen als auch an selbständige Apotheker*innen gewährt. Voraussetzung ist, dass die Apotheker*innen selbst Kosten zu tragen haben. Wird eine Kur zur Gänze von der Sozialversicherung bezahlt, kann kein Zuschuss gewährt werden.
Nähere Informationen:
E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222