Richtlinie Abfertigungsvergütung

Die Gehaltskasse kann die Vergütung der Umlagenvorschreibung für den im ansuchenden Betrieb erworbenen gesetzlichen Abfertigungsanspruch pharmazeutischer Dienstnehmer*innen in jenen Fällen übernehmen, in denen wegen Erreichung des pensionsfähigen Alters, wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Gleitpension oder wegen Übertrittes in den vorzeitigen Ruhestand das Dienstverhältnis einvernehmlich oder durch Kündigung der Dienstgeber*innen oder der Dienstnehmer*innen aufgelöst wurde oder in denen das Dienstverhältnis durch Eintritt der Invalidität oder durch den Tod der pharmazeutischen Fachkraft endet.

 

Die Apothekenbetriebe, die die Abfertigungsvergütung in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich verpflichtet, für die in Ruhestand tretenden oder durch Tod ausscheidenden pharmazeutischen Dienstnehmer*innen eine neue pharmazeutische Fachkraft im gleichen Dienstausmaß – mindestens für die der Anzahl der Abfertigungs-Monatsentgelte entsprechende Dauer – einzustellen. Von dieser Verpflichtung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wobei neben arbeits-marktpolitischen Aspekten, insbesondere die gegebenen betrieblichen Möglichkeiten bezüglich des Gesamtdienstausmaßes der beschäftigten pharmazeutischen Fachkräfte, zu berücksichtigen sind.

 

Bei der Verpflichtung zur Nachbesetzung ausscheidender Dienstnehmer*innen ist darauf zu achten, dass auch das Gesamtdienstausmaß aller pharmazeutischen Fachkräfte vor und nach dem Ausscheiden der Fachkraft unverändert bleibt.

 

Ebenso ist dabei das Verhältnis von Offizinumsatz zum Gesamtausmaß der Beschäftigung von pharmazeutischen Fachkräften zu berücksichtigen.

 

Bei Inanspruchnahme einer gesetzlichen Gleitpension durch Dienstnehmer*innen, die weiterhin im ansuchenden Betrieb in einem geringeren Dienstausmaß als bisher tätig sind, gilt dieser Umstand im Ausmaß des weiter bestehenden Dienstausmaßes als teilweise Erfüllung der Verpflichtung der Einstellung eines Nachfolgers. Werden als Nachfolger Aspirant*innen eingestellt, werden diese mit der Hälfte des gemeldeten Dienstausmaßes als Nachfolger akzeptiert.

 

Ansuchen müssen innerhalb eines Jahres nach Anfall der Abfertigung gestellt werden.

 

Über die Zuerkennung der Abfertigungsvergütung im Einzelfall entscheiden die Obleute.