Stellenlosenunterstützung
Stellenlosenunterstützung
Im Falle einer Stellenlosigkeit kann die Pharmazeutische Gehaltskasse eine finanzielle Unterstützung zusätzlich zum staatlichen Arbeitslosengeld gewähren.
Wer kann eine Stellenlosenunterstützung erhalten?
Apotheker*innen kann unter folgenden Voraussetzungen eine Stellenlosenunterstützung gewährt werden:
- Sie sind bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt.
- Sie beziehen staatliches Arbeitslosengeld.
- Sie haben vor Eintritt der Stellenlosigkeit mindestens 24 Monate in einer Apotheke als pharmazeutische Fachkraft gearbeitet. Dieser Zeitraum verringert sich auf 12 Monate, wenn die Stellenlosigkeit innerhalb eines Jahres nach der Aspirant*innenprüfung eintritt.
- Sie reagieren auf die Stellenangebote der Stellenvermittlung und suchen ernsthaft einen neuen Posten.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Stellenlosenunterstützung unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation auch gewährt werden, wenn kein staatliches Arbeitslosengeld bezogen wird.
Welche Nachweise sind notwendig?
Der Bezug des staatlichen Arbeitslosengeldes ist durch eine Bezugsbestätigung des AMS nachzuweisen.
Wie wird die Stellenlosenunterstützung gewährt?
Die Stellenlosenunterstützung wird mittels Antragsformular beantragt. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Rückmeldungen des Antragstellers zu den Stellenangeboten, die seitens der Stellenvermittlung gemacht werden, gelegt. Um Stellenlosenunterstützung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende der Stellenlosigkeit angesucht werden.
Wie hoch ist die Stellenlosenunterstützung?
Die Stellenlosenunterstützung beträgt monatlich maximal 400,- € plus etwaiger Haushalts- bzw. Kinderzulage. Die Bemessung der Höhe der Stellenlosenunterstützung richtet sich nach dem durchschnittlichen Dienstausmaß der letzten 2 Jahre als angestellte*r Apotheker*in vor Eintritt der Stellenlosigkeit. Auf Antrag bleiben Zeiten einer Elternteilzeit dabei unberücksichtigt.
Wie wird die Stellenlosenunterstützung steuerlich behandelt?
Die Stellenlosenunterstützung ist als laufender Bezug steuerpflichtig. Ein Jahreslohnzettel wird dem Finanzamt auf elektronischem Weg übermittelt.
Die Stellenlosenunterstützung ist sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.