Geburtskostenzuschuss

Anlässlich der Geburt eines Kindes wird angestellten Apotheker*innen ein Geburtskostenzuschuss gewährt.

 

Wer erhält einen Geburtskostenzuschuss?

Mitglieder zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer*innen erhalten einen Geburtskostenzuschuss, sofern zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes die Mitgliedschaft aufrecht ist.

 

Welche Nachweise sind notwendig?

Dienstnehmer*innen erhalten den Geburtskostenzuschuss nach Vorlage der Geburtsurkunde und einer Bestätigung der Krankenkasse über die gesamte Dauer des Wochengeldbezuges.

 

Wie wird der Geburtskostenzuschuss gewährt?

Ein Antragsformular ist auszufüllen und zu übermitteln. Sind beide Eltern durch die Gehaltskasse besoldet oder Riskenausgleicher*innen, erhält nur ein Elternteil den Geburtskostenzuschuss.

 

Wie hoch ist der Geburtskostenzuschuss?

Die Höhe des Zuschusses beträgt derzeit 850,- € pro Kind.

 

Wie ist der Geburtskostenzuschuss zu versteuern?

Der Geburtskostenzuschuss ist nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG lohnsteuerpflichtig.
Im Falle eines karenzierten Dienstverhältnisses der Leistungsempfänger*innen bzw. bei Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses der Leistungsempfänger*innen zu einer Apotheke ist der Geburtskostenzuschuss sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei. Dieser Umstand wird bei der Bearbeitung des Antrages geprüft und der Zuschuss wird ggf. im Rahmen der Gehaltskassenbesoldung ausgezahlt.

Die Versteuerung sowie die Abfuhr der Sozialversicherung hat in diesem Fall von den Dienstgeber*innen zu erfolgen. Erfolgt die Versteuerung und Auszahlung durch die Gehaltskasse, wird auf elektronischem Weg ein entsprechender Jahreslohnzettel an das Finanzamt übermittelt.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222