Leistungen der Gehaltskasse bei Geburt eines Kindes

Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes gibt es für angestellte Apotheker*innen eine Vielzahl von Leistungen der Gehaltskasse.

 

Wie erfährt die Gehaltskasse von der Geburt eines Kindes angestellter Apotheker*innen?

Die Meldung der Geburt des Kindes obliegt den Dienstnehmer*innen selbst. Bei angestellten Apothekerinnen erfährt die Gehaltskasse in der Regel spätestens mit Beginn der Mutterschutzfrist vom Vorliegen einer Schwangerschaft. Der Apothekenbetrieb hat der Gehaltskasse die Diensteinstellung zu melden, damit nicht weiter Gehaltskassenbezüge ausbezahlt und Umlagen oder Riskenausgleichsbeiträge vorgeschrieben werden.

 

Welche Nachweise bzw. Unterlagen müssen der Gehaltskasse vorgelegt werden?

Die Geburt wird durch die Vorlage der Geburtsurkunde nachgewiesen. Weitere ev. notwendigen Unterlagen sind in der Folge jeweils bei der einzelnen Leistung angeführt.

 

 

Geburtskostenzuschuss

Ein Geburtskostenzuschuss wird gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Mitgliedschaft zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer*innen besteht. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Geburtsurkunde. Dienstnehmer*innen erhalten den Geburtskostenzuschuss sobald sie neben der Geburtsurkunde auch eine Bestätigung der Krankenkasse über die gesamte Dauer Ihres Wochengeldbezuges vorgelegt haben. Sind beide Eltern durch die Gehaltskasse besoldet oder Riskenausgleicher, erhält nur ein Elternteil einen Geburtskostenzuschuss.

 

 

Kinderzulage

Sobald die Dienstnehmerin nach Ende der Mutterschutzfrist bzw. des Karenzurlaubes den Dienst wieder aufnimmt und durch die Gehaltskasse besoldet wird, gebührt eine Kinderzulage. Ist der Vater besoldeter Apotheker, so gebührt ihm die Kinderzulage (bei rechtzeitiger Meldung) ab dem Monat der Geburt des Kindes.

Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage ist, dass für das Kind die staatliche Familienbeihilfe ausbezahlt wird, unabhängig davon, wer die Familienbeihilfe bezieht. Dies ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Finanzamtes nachzuweisen. Sind beide Elternteile durch die Gehaltskasse besoldet, erhalten auch beide die Kinderzulage. Zudem gebührt für jedes erheblich behinderte Kind die Kinderzulage in doppelter Höhe.

 

 

Dienstzeitanrechnung

Zeiten einer Elternkarenz für Kinder, die ab dem 1. August 2019 geboren werden, werden auf alle Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, voll angerechnet, es erfolgt somit, bei entsprechendem Nachweis, eine automatische und kostenlose Berücksichtigung bei der Vorrückung.

Dasselbe gilt für den „Papamonat“ (=Familienzeit) seit 1. September 2019, für errechnete Geburtstermine ab diesem Zeitpunkt.

Die Zeit eines allfälligen Karenzurlaubes für Kinder, die bis zum 31. Juli 2019 geboren wurden, wird auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet. Das Ausmaß dieser Dienstzeitanrechnungen kann insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

Die Zeit der Mutterschutzfrist wird für die Vorrückung automatisch mitberücksichtigt, sofern ein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegt. Nur wenn während des Bezuges von Wochengeld kein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegt, kann die Zeit auf Ansuchen für die Vorrückung angerechnet werden.

Die dafür zu leistenden Anrechnungsbeträge sind unterschiedlich hoch. Ein Monat Mutterschutzfrist kostet 1 % der Umlage, ein Monat Karenzurlaub 0,5 % der Umlage. Als Bestätigung dient in der Regel für die Mutterschutzfrist der Nachweis über den Erhalt von Wochengeld.

 

 

Haushaltszulage

Die Haushaltszulage steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes. Diese gebührt u. a. besoldeten Mitgliedern der Gehaltskasse in deren Haushalt ein Kind wohnt, für welches die Kinderzulage bezogen wird.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222