Vergütung § 8 (4) AngG und § 14 (2) MSchG

Apothekenbetriebe, die eine von der Gehaltskasse besoldete Apothekerin beschäftigen, der Entgelt gemäß § 8 Abs. 4 Angestelltengesetz gebührt, oder die gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf und der gemäß § 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz Entgelt gebührt, erhalten die anfallende Gehaltskassenumlage gemäß § 39 GKG 2002 vergütet.

 

Die Vergütung wird ohne Ansuchen von der Gehaltskasse gewährt.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232