Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die wichtigsten für die Mitglieder der Gehaltskasse relevanten Rechtsgrundlagen.
Anrechnungsbeträge gemäß § 21 Abs. 4 GKG 2002
Hier finden Sie den Beschluss zu den Anrechnungsbeträgen gemäß § 21 Abs. 4 GKG 2002
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Dienstzeitanrechnungen gemäß § 20 GKG 2002
Hier finden Sie den Beschluss zu Dienstzeitanrechnungen gemäß § 20 GKG 2002.
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Gehaltskassengesetz 1959
Hier finden Sie das Gehaltskassengesetz 1959 zum Download.
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Gehaltskassengesetz 2002
Hier finden Sie den Link zum Gehaltskassengesetz 2002:
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Geschäftsordnung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich
Beschlossen von der Delegiertensammlung am 4. Dezember 2013 sowie ergänzt von der Delegiertenversammlung am 3. Dezember 2014, am 4. Dezember 2019 und am 2. Dezember 2021
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Kollektivvertrag für Pharmazeutische Fachkräfte
Unter diesem Link finden Sie den Kollektivvertrag für Pharmazeutische Fachkräfte:
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Mitgliedsbeiträge gemäß §8 GKG 2002
Hier finden Sie den Beschluss über die Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 GKG 2002
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Richtlinie Abfertigungsvergütung
Die Gehaltskasse kann die Vergütung der Umlagenvorschreibung für den im ansuchenden Betrieb erworbenen gesetzlichen Abfertigungsanspruch pharmazeutischer Dienstnehmer*innen in jenen Fällen übernehmen, in denen wegen Erreichung des pensionsfähigen Alters, wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Gleitpension oder wegen Übertrittes in den vorzeitigen Ruhestand das Dienstverhältnis einvernehmlich oder durch Kündigung der Dienstgeber*innen oder der Dienstnehmer*innen aufgelöst wurde oder in denen das Dienstverhältnis durch Eintritt der Invalidität oder durch den Tod der pharmazeutischen Fachkraft endet.
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Richtlinie Gehaltsvorschuss
Gemäß § 35 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002 können Gehaltsvorschüsse bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden. Gemäß Abs. 2 bedarf eine weitergehende Begünstigung eines Beschlusses des Vorstandes.
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Richtlinie Krankheitsvergütung
Bei Erkrankung eines Mitgliedes der Gehaltskasse aus der Abteilung der Dienstnehmer*innen kann bei einer 7 Tage übersteigenden Dauer der Dienstunfähigkeit dem Betrieb für jene Zeit, während der nach den gesetzlichen Bestimmungen, das erkrankte Mitglied Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes oder eines Teiles desselben hat, der Aufwand vergütet werden, der dem Betrieb durch Einstellung einer Krankenvertretung gegenüber der Gehaltskasse erwächst bzw. bei Einstellung einer im § 10 GKG 2002 genannten Person (Riskenausgleicher*in) jener Betrag, der an diese schemamäßig als Entgelt bei einer Besoldung durch die Gehaltskasse auszuzahlen wäre.
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Richtlinie Urlaubsvergütung
Hat ein Mitglied der Gehaltskasse aus der Abteilung der Dienstnehmer nach den gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften einen über das geringste Ausmaß hinausgehenden Urlaubsanspruch, so kann dem Betrieb die Umlage bzw. der Riskenausgleichsbeitrag für diesen Mehranspruch bis zu höchstens 10 Arbeitstagen bzw. 2 Wochen vergütet werden.
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Richtlinie Zahlungsverkehr
Die Richtlinie zum Zahlungsverkehr lautet folgendermaßen:
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Richtlinie zum Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds
Richtlinien für die Gewährung von Pflichtzuwendungen nach § 41 Gehaltskassengesetz 2002, beschlossen gemäß § 41 Abs. 5 des Gehaltskassengesetzes 2002 von der Delegiertenversammlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich.
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Vergütung § 8 (4) AngG und § 14 (2) MSchG
Apothekenbetriebe, die eine von der Gehaltskasse besoldete Apothekerin beschäftigen, der Entgelt gemäß § 8 Abs. 4 Angestelltengesetz gebührt, oder die gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf und der gemäß § 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz Entgelt gebührt, erhalten die anfallende Gehaltskassenumlage gemäß § 39 GKG 2002 vergütet.
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