Geförderte Altersteilzeit

Aufgrund des steigenden Pensionsantrittsalters stellt die geförderte Altersteilzeit für zukünftige Pensionist*innen ein reizvolles Modell dar, das einen sanften Übergang von der Arbeitswelt in den Ruhestand ermöglicht.

 

Was genau ist die geförderte Altersteilzeit und was bringt sie Dienstnehmer*innen?

Bei der geförderten Altersteilzeit erfolgt eine Reduktion der Arbeitszeit zukünftiger Pensionist*innen bei gleichzeitig weitestgehend finanzieller Absicherung.

Die Vorteile für ältere Dienstnehmer*innen liegen klar auf der Hand: Arbeitsmäßig kann eine geförderte Altersteilzeit eine enorme Entlastung darstellen, ohne jedoch größere finanzielle Einbußen mit sich zu bringen. Die Arbeitszeit kann um 40 % bis 60 % verringert werden. Die Dienstnehmer*innen erhalten zusätzlich zur Entlohnung für die tatsächlich geleistete Arbeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden durchschnittlichen Entgelt der letzten 12 Monate und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.

 

Was heißt das konkret, wieviel erhalten Dienstnehmer*innen während der geförderten Altersteilzeit?

Bei einer Verringerung der Arbeitszeit um z. B. 50 % erhalten Arbeitnehmer*innen etwa 75 % des bisherigen Bruttoeinkommens bei vollen Versicherungsleistungen. Die Berechnungsgrundlage für den Lohnausgleich orientiert sich an dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Kalendermonate, wobei Überstunden miteinbezogen werden.

 

Besteht ein Rechtsanspruch auf eine geförderte Altersteilzeit?

Nein, auf eine Altersteilzeit haben Dienstnehmer*innen keinen Rechtsanspruch. Es muss eine Vereinbarung über eine Altersteilzeit mit dem Betrieb abgeschlossen werden.

 

Wer hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld?

Dienstgeber*innen, die Dienstnehmer*innen eine Altersteilzeit ermöglichen und nachweislich eine Vereinbarung über die Ausübung einer Altersteilzeit abgeschlossen haben, haben Anspruch auf Altersteilzeitgeld vom AMS.

 

Was bringt Dienstgeber*innen eine Altersteilzeit?

Dienstgeber*innen, die Arbeitnehmer*innen im Vorruhestand solch ein verringertes Arbeiten durch einen Lohnausgleich ermöglichen, haben unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf eine eigens hierfür geschaffene Förderungsleistung, das Altersteilzeitgeld aus der Arbeitslosenversicherung. Dieses soll die Aufrechterhaltung von Beschäftigungsverhältnissen älterer Arbeitnehmer*innen fördern, indem es die bei einer Altersteilzeit entstehenden Mehrkosten des Betriebes abfedert.

Bei der Altersteilzeit kann die Dienstgeberseite noch weitere Jahre vom Know-how von Dienstnehmer*innen mit langer Berufserfahrung profitieren. Zu beachten ist allerdings, dass durch das Altersteilzeitgeld die Mehrkosten des Betriebes nicht zur Gänze gedeckt werden!

 

Was sind die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld?

Im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist geregelt unter welchen Voraussetzungen Betriebe einen Anspruch auf das Altersteilzeitgeld haben:

 

Betreffend Antrittsalter:

Seit 1. Jänner 2020 kann eine Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters angetreten werden. Frauen, die am 31. Dezember 1963 oder früher geboren sind, können noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Für alle später geborenen Frauen bewirkt die schrittweise Anhebung des Pensionsalters auch ein höheres Antrittsalter für die Altersteilzeit. 

 

Hier finden Sie einen Rechner der PVA mit dem Sie Ihren frühestmöglichen Pensionsantritt für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters berechnen können.

 

Sonstige Voraussetzungen:

  • Zuvor mindestens 3 monatige Beschäftigung der Dienstnehmer*innen im Betrieb.
  • Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung der Dienstnehmer*innen von mind. 780 Wochen innerhalb der letzten 25 Jahre vor Geltendmachung des Anspruches. Dieser Beobachtungszeitraum wird um Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt.
  • Vorliegen einer Vereinbarung, dass der Betrieb den Arbeitnehmer*innen einen Lohnausgleich, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt, erstattet.
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen weiterhin in der vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit entrichteten Höhe abgeführt werden.
  • Es muss gewährleistet werden, dass die Berechnung eines allfälligen künftigen Abfertigungsanspruches (Abfertigung ALT) der Dienstnehmer*innen auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit aufgrund der Altersteilzeit durchgeführt wird.
  • Das bisherige Beschäftigungsausmaß der Dienstnehmer*innen (auch in anderen Betrieben) innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Altersteilzeit darf maximal 40 % unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen, d. h. das Dienstausmaß einer pharmazeutischen Fachkraft muss in diesem Zeitraum zwischen 6/10 und 10/10 liegen.
  • Das Dienstausmaß der Dienstnehmer*innen nach der Reduktion muss zwischen 40 % und 60 % vom Dienstausmaß vor der Reduktion betragen:
     
Ursprüngliches Dienstausmaß  Neues mögliches Dienstausmaß
10/10 4/10 - 6/10
9/10 4/10 - 5/10
8/10 3/10 - 4/10
7/10 3/10 - 4/10
6/10 3/10
5/10 -
4/10 -
3/10 -

 

 

Was schließt eine geförderte Altersteilzeit aus?

Dienstnehmer*innen die eine eigene Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters der gesetzlichen Pensionsversicherung (außer Witwen- oder Witwerpension), ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben sind von einer geförderten Altersteilzeit ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es hier für bestehende Altersteilzeitvereinbarungen von Frauen, die aufgrund der gesetzlichen Fixierung der Stichtage für die Anhebung des Pensionsantrittsalters, nicht mehr mit dem tatsächlichen Pensionsantrittsstichtag übereinstimmen.

 

Was ist der beste Zeitpunkt für den Beginn einer Altersteilzeit?

Es empfiehlt sich das Antrittsalter so zu wählen, dass ein lückenloser Übergang von der Altersteilzeit der Dienstnehmer*innen in die Regelpension gegeben ist.

 

Welche Altersteilzeit-Varianten gibt es?

Es gibt folgende zwei Varianten:

 

Kontinuierliche Altersteilzeit

Bei dieser Variante der Altersteilzeit wird während der gesamten Dauer reduziert gearbeitet.

Zulässig ist es hier, dass

  • innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr, gerechnet vom Beginn der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung, Schwankungen der Arbeitszeit ausgeglichen werden oder
  • die Abweichungen zwischen der im Altersteilzeitmodell vereinbarten, reduzierten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nicht mehr als 20 % der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit betragen und diese Abweichungen im gesamten Vereinbarungszeitraum ausgeglichen werden.
  • Bei Altersteilzeiten, die ab 1. Jänner 2024 beginnen beträgt der Durchrechnungszeitraum 6 Monate. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Arbeitszeit mind. 20% und darf max. 80% der vorher ausgeübten Normalarbeitszeit betragen. Insgesamt muss über die gesamte Laufzeit weiterhin die durchschnittliche Reduktion zwischen 40% und 60% eingehalten werden.

 

Blockzeitmodell

Bei diesem Altersteilzeitmodell wird vereinbart, dass die Dienstnehmer*innen für einen bestimmten Zeitraum voll weiter arbeiten, wodurch ein Zeitguthaben entsteht, welches in der anschließenden Freizeitphase eingelöst wird. Die Dauer der Freizeitphase darf höchstens 2,5 Jahre betragen. Spätestens mit Beginn der Freizeitphase muss eine nicht nur vorübergehende zusätzliche Ersatzarbeitskraft eingestellt werden. Hierbei kann es sich um eine bisher arbeitslose Person, die nun über geringfügig arbeitet (Teilzeitkraft ist ausreichend) oder einen Lehrling handeln. Im Zusammenhang mit der Neueinstellung darf kein Dienstverhältnis aufgelöst werden. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen endet der Altersteilzeitgeldanspruch bzw. kann es sogar zu einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem AMS kommen! Beim Blockzeitmodell bestehen zudem Risiken für die Dienstgeberseite hinsichtlich Krankenstand, Urlaub und vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses.

 

Wie lange kann eine Altersteilzeit dauern?

Die Laufzeit der geförderten Altersteilzeit kann maximal 5 Jahre betragen.

Beim kontinuierlichen Altersteilzeitmodell ist ein Bezug des Altersteilzeitgeldes nur bis zum Regelpensionsalter möglich, ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension schadet allerdings nicht. Es entfällt somit der Druck für Dienstnehmer*innen eine etwaige „Frühpension“ in Anspruch nehmen zu müssen und es steigt der Anreiz, durch Weiterarbeiten später eine höhere Pension zu erhalten.

Bei einer Blockzeitvereinbarung gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld mehr, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension gegeben sind. Eine Ausnahme besteht allerdings bei der Korridorpension: hier kann eine geblockte Altersteilzeit für längstens ein Jahr weitergeführt werden, sollte keine andere Pensionsform zustehen.

Bei tatsächlichem Bezug einer Pension besteht jedenfalls kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld!

 

Können auch Teilzeitbeschäftigte in Altersteilzeit gehen?

Die Möglichkeit einer geförderten Altersteilzeit ist bei Teilzeitbeschäftigten nur eingeschränkt gegeben. Nur wenn die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit für die Dauer von mindestens 1 Jahr um nicht mehr als 40 % unterschritten wurde (Mindestdienstausmaß von Pharmazeutischen Fachkräften daher 6/10), ist eine geförderte Altersteilzeit möglich.

 

Wie hoch ist die Dienstgeberförderung, das Altersteilzeitgeld, durch das AMS?

Auf Antrag werden dem Betrieb vom AMS die durch den Lohnausgleich inklusive der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung inklusive IESG-Zuschlag) entstehenden Aufwendungen für das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Ausmaß von 90 % ersetzt (kontinuierliches Modell).

Beim Blockzeitmodell beträgt der Ersatz 50 %. Bei Laufzeitbeginn des Blockzeitmodells ab 1. Jänner 2024 wird die Dienstgeberförderung stufenweise reduziert. Diese beträgt hier nur noch 42,5%. Bei Laufzeitbeginn ab 1. Jänner 2025 beträgt sie 35%, ab 1. Jänner 2026 27,5%, ab 1. Jänner 2027 20 % und ab 1. Jänner 2028 10%. Bei Laufzeitbeginn ab 2029 gibt es keinen Ersatz mehr.

Das Altersteilzeitgeld unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

 

Was gibt es in Bezug auf das Gehaltskassensystem bei einer geförderten Altersteilzeit zu beachten?

Die Gehaltskasse besoldet Dienstnehmer*innen, die sich in Altersteilzeit befinden, im Ausmaß ihrer tatsächlichen Dienstleistung. Der Lohnausgleich ist auch bezüglich der Gehaltskassenbesoldung durch den Apothekenbetrieb auszubezahlen, der ihn dann vom AMS entsprechend ersetzt bekommt. Die Mitgliedsbeiträge in den WUFO werden nur im Ausmaß der tatsächlichen Dienstleistung bezahlt, für die Leistungen aus dem WUFO werden diese Zeiten daher auch nur im diesem Dienstausmaß berücksichtigt. Ein Dienstzeitnachkauf für den Pensionszuschuss kann allerdings für max. 3 Jahre Gehaltskassendienstzeit beantragt werden.

Bei der Berechnung der Höhe einer allfälligen Abfertigung Alt, welche als gesetzliche Abfertigung über die Gehaltskasse abzuwickeln ist, wird die Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit herangezogen. Eine Abfertigungsvergütung im gesamten Umfang ist bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen möglich, wenn im gesamten Dienstausmaß ein*e Nachfolger*in eingestellt wird. Wird bereits anlässlich der Reduktion des Dienstausmaßes des Dienstnehmers, welcher Altersteilzeit beansprucht, ein*e Nachfolger*in für das entfallende Dienstausmaß eingestellt, so muss beim Pensionsantritt dann nur mehr das tatsächlich ausgeübte Dienstausmaß nachbesetzt werden.

 

Wie stellt man einen Antrag auf Altersteilzeitgeld?

Dienstgeber*innen müssen einen Antrag auf Altersteilzeitgeld bei jener regionalen Geschäftsstelle des AMS stellen, in dessen Bereich sich der Sitz des Betriebes befindet. Die entsprechenden Formulare samt Ausfüllhilfe, sowie weiterführende Informationen finden sich auf der Website des AMS.

 

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232