Karenz und Kinderbetreuungsgeld
Karenz und Kinderbetreuungsgeld
Um Familie und Beruf möglichst gut zu vereinen, stehen frischgebackene Eltern vor einer Vielzahl von Entscheidungen. Es muss vor allem überlegt werden, ob und wie lange man in Karenz geht und welche Kinderbetreuungsgeldvariante für einen persönlich die Geeignetste ist.
Während es sich bei der Elternkarenz um die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes handelt, ist das Kinderbetreuungsgeld eine finanzielle Zuwendung des Staates. Um die Zuverdienstgrenze des Kinderbetreuungsgeldes einzuhalten, wird die Karenzzeit meist zeitlich an den Kinderbetreuungsgeldbezug angepasst, der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes schließt allerdings ein aktives Arbeiten nicht aus. Je nach Höhe des Zuverdienstes und der gewählten Kinderbetreuungsgeldvariante ist ein Weiterarbeiten neben dem Kinderbetreuungsgeld ohne Kürzung der staatlichen Leistung möglich.
Was ist eine Karenz überhaupt?
Bei der Karenz handelt es sich um eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes. Während der Karenz, genaugenommen Elternkarenz, genießt der jeweilige Elternteil einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei der Mutter des Kindes beginnt dieser mit Bekanntgabe der Schwangerschaft, beim Vater des Kindes mit Bekanntgabe seiner Karenz bzw. seines Karenzteils, frühestens jedoch 4 Monate vor Karenzantritt.
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert bis 4 Wochen nach Ende der Karenz an. Nach Karenzende hat man gegenüber dem Betrieb den Rechtsanspruch wieder in das alte Dienstverhältnis, so wie es war, zurückzukehren.
Wann und wie lange kann eine Karenz in Anspruch genommen werden?
Eine Karenz kann im Anschluss an den Mutterschutz bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Nur eine Urlaubskonsumation oder ein Krankenstand kann den Antritt der Karenz aufschieben, die Maximaldauer der Karenz verlängert sich deswegen aber nicht. Besteht für einen Elternteil kein Anspruch auf Karenz (z. B. bei Arbeitslosigkeit, Studium, Selbständigkeit, etc), so muss der zweite Elternteil nicht direkt im Anschluss an die Schutzfrist in Karenz gehen, sondern er kann dies auch zu einem späteren Zeitpunkt tun.
Über den zweiten Geburtstag hinaus kann nur eine freiwillige Karenzverlängerung vom Betrieb gewährt werden, wobei es hier keinen besonderen Kündigungsschutz mehr gibt. Eine freiwillige Karenzverlängerung sollte am besten schriftlich festgehalten werden.
Für Geburten ab 1. November 2023 gilt eine neue Regelung für die Maximaldauer der Elternkarenz. Die volle Dauer von 24 Monaten kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der zweite Elternteil ebenfalls mindestens für zwei Monate in Karenz geht. Ein Elternteil allein kann maximal bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes Elternkarenz in Anspruch nehmen. Abweichende Regelungen gibt es für Alleinerziehende bzw., wenn der zweite Elternteil selbstständig oder arbeitslos ist.
Habe ich einen Rechtsanspruch auf Karenz?
Ja, nach der Geburt eines Kindes besteht ein Rechtsanspruch gegenüber dem Betrieb auf Karenz. Über Inanspruchnahme und Dauer der Karenz kann frei disponiert werden. Einer Zustimmung des Betriebs bedarf es nicht. Der Betrieb hat auch kein Mitbestimmungsrecht.
Was muss ich tun um eine Karenz in Anspruch nehmen zu können?
Die Karenz muss dem Betrieb rechtzeitig bekannt gegeben werden. Möchte man direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Karenz gehen, so muss man als Mutter des Kindes bis zum Ende der Mutterschutzfrist (die auch länger als 8 Wochen dauern kann) dem Betrieb die geplante Karenz bekannt geben, als Vater des Kindes muss dies innerhalb von jedenfalls 8 Wochen nach der Geburt erfolgen. Ein späterer Karenzteil muss mindestens 3 Monate vor Antritt bekannt gegeben werden.
Ohne rechtzeitige Karenzbekanntgabe verwirkt man seinen Rechtsanspruch und es kann nur noch eine einvernehmliche Regelung mit dem Betrieb getroffen werden.
Wie wird eine Karenz dem Betrieb mitgeteilt?
Die Mitteilung sollte am besten schriftlich erfolgen. Es empfiehlt sich eine persönliche Übergabe mit schriftlicher Bestätigung des Erhalts durch den Betrieb oder der Versand eingeschrieben per Post, wobei hier die Dauer des Postweges zu beachten ist. In der Bekanntgabe der Karenz sollte der letzte Karenztag datumsmäßig festgehalten werden.
Kann ich die Dauer einer Karenz einseitig ändern?
Die Karenz kann nur einmal einseitig verlängert werden. Die Mitteilung der Verlängerung muss bis spätestens 3 Monate vor Ende der bereits bekanntgegebenen Karenz erfolgen. Eine einseitige Verkürzung ist hingegen nicht möglich.
Kann ich mich bei der Karenz mit dem anderen Elternteil abwechseln?
Ja, die Eltern des Kindes können sich bei der Karenz zweimal abwechseln. Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate betragen. Es darf sich dabei immer nur ein Elternteil in Karenz befinden. Es gibt nur eine Ausnahme: beim erstmaligen Wechsel ist eine Überschneidung von 1 Monat zulässig. Die maximale Karenzdauer verkürzt sich dann allerdings um diesen Monat, somit endet die Karenz spätestens 1 Monat vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Der Antritt eines Karenzteiles ist dem Betrieb mindestens 3 Monate vorher bekannt zu geben.
Zählt die Karenz für die Vorrückung bei der Gehaltskasse?
Hier kommt es auf den genauen Zeitpunkt der Geburt des Kindes an.
- Geburten bis zum 31. Juli 2019: Anders als die Zeit des Mutterschutzes zählt hier die Karenzzeit nicht automatisch für die Vorrückung. Im Wege der Dienstzeitanrechnung kann allerdings relativ kostengünstig bis zu zwei Jahre Karenzzeit „nachgekauft“ werden. Hierfür kann das Formular „Dienstzeitanrechnung / Dienstzeitnachkauf“ verwendet werden.
- Geburten ab dem 1. August 2019: Aufgrund einer Gesetzesänderung müssen Zeiten einer Elternkarenz für Kinder, die ab dem 1. August 2019 geboren werden, auf alle Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, voll berücksichtigt werden. Es erfolgt somit für solche Zeiten bei entsprechendem Nachweis eine automatische Vorrückung bei der Gehaltskasse und eine kostenpflichtige Dienstzeitanrechnung ist somit nicht notwendig.
Darf neben der Karenz gearbeitet werden?
Laufend darf nur geringfügig neben einer Karenz gearbeitet werden. Je nach Gehaltsstufe und sonstigen Zulagen, Zuzahlungen, etc. ist somit eine monatliche oder aber auch nur wochenweise 1/10 Meldung bei der Gehaltskasse möglich.
Was ist das Kinderbetreuungsgeld und welche Varianten gibt es?
Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine finanzielle Zuwendung des Staates, die vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt wird. Es gibt zwei Varianten und zwar das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Was ist der Unterschied zwischen dem pauschalen und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld?
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld dient unter anderem als finanzielle staatliche Anerkennung und teilweise Abgeltung der Betreuungsleistung der Eltern. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld soll demgegenüber Eltern, mit höherem Einkommen, die sich für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen, um sich der Kinderbetreuung zu widmen, die Möglichkeit geben einen angemessenen Einkommensersatz zu erhalten.
Muss ich während dem Kinderbetreuungsgeldbezug in Karenz sein?
Grundsätzlich ist es kein Muss jegliche Erwerbstätigkeit einzustellen. Wird allerdings die Zuverdienstgrenze überschritten, so muss der überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. Maximal ist das gesamte Kinderbetreuungsgeld des jeweiligen Kalenderjahres zurückzuzahlen.
Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld?
Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt im Jahr 2024 die maximale Ausschöpfung insgesamt rund 14.355,- € bzw. 17.934,- € (bei Bezug beider Elternteile).
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld können insgesamt maximal 27.959,- € bzw. 32.631,- € (bei Bezug beider Elternteile) bezogen werden.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann somit bestenfalls ungefähr doppelt so hoch wie das pauschale Kinderbetreuungsgeld ausfallen.
Wie wird die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes berechnet?
Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld erhält man eine einheitliche Gesamtsumme, wobei die Bezugsdauer frei in Tagen gewählt werden kann.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird hingegen vom Wochengeld berechnet. Die Höhe des täglichen Satzes beträgt bei Müttern in der Regel 80% des täglichen Wochengeldes. Bei Vätern 80% eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Ergibt sich hierbei nicht bereits der höchstmögliche Anspruch von 76,60 € (2024) pro Tag, so erfolgt bei Vorliegen eines entsprechenden Steuerbescheides eine Günstigkeitsrechnung durch den Krankenversicherungsträger, wo der Jahresverdienst aus jenem Kalenderjahr das vor der Geburt des Kindes lag, herangezogen wird.
Seit dem Jahr 2023 wird die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes jedes Jahr valorisiert, das heißt an die Inflation angepasst.
Für welche Kinderbetreuungsgeldvariante soll ich mich entscheiden und kann ich meine Entscheidung noch nachträglich ändern?
Welche Variante gewählt werden soll lässt sich nicht pauschal sagen. Wesentlich für die Entscheidung welche Variante man auswählt ist ob man ausreichend gut verdient und ob man plant neben dem Kinderbetreuungsgeld laufend mehr als geringfügig zu arbeiten.
Im Gegensatz zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird das pauschale Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personen gewährt, die nicht mindestens 182 Tage vor Beginn des Mutterschutzes erwerbstätig waren. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld gibt es eine höhere Zuverdienstgrenze. Bei Mehrlingsgeburten gibt es nur bei der pauschalen Variante einen Mehrlingszuschlag. Auch der Anspruch auf Beihilfe bei geringem Einkommen ist auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld beschränkt.
Eine Änderung der Bezugsvariante ist nur binnen 14 Tagen ab Antragstellung möglich. Sowohl die Wahl, als auch eine allfällige Änderung der Variante, sind auch für den anderen Elternteil bindend. Eine spätere Abänderung ist nicht möglich. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht vor oder fällt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld niedriger als die Pauschalvariante aus, so kann zwar nicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld umgestiegen werden, es kann allerdings eine Sonderleistung in der Höhe von täglich 39,33 € (2024) beantragt werden. Für diese Sonderleistung gelten die Bestimmungen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds, deshalb muss auch hier die weitaus niedrigere Zuverdienstgrenze eingehalten werden.
Ab welchem Einkommen zahlt sich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld aus, was muss ich verdienen um die Maximalhöhe zu bekommen?
Wird in den letzten 3 vollen Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes monatlich mehr als ca 1.600,- € brutto (somit ab ca. 3/10 in der 6. Gehaltsstufe) verdient, so fällt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in der Regel höher als die Pauschalvariante aus.
Liegt das monatliche Bruttoentgelt in den letzten 3 vollen Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes über ca 3.850,- € (somit ab ca. 8/10 in der 3. Gehaltsstufe), so wird in der Regel die Maximalhöhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes im Ausmaß von 76,60 € (2024) täglich erreicht.
Sobald die Höhe des Wochengeldes, das für die Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes relevant ist, feststeht, empfiehlt sich ein persönliches Beratungsgespräch, um sich für die richtige Kinderbetreuungsgeldvariante zu entscheiden.
Kann ich mich beim Kinderbetreuungsgeldbezug mit dem anderen Elternteil abwechseln und können beide gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen?
Die Elternteile können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zweimal abwechseln. Die einzelnen Blöcke des tatsächlichen Bezugs müssen ununterbrochen mindestens 61 Tage betragen.
Beim erstmaligen Bezugswechsel besteht die Möglichkeit eines Doppelbezugs von Kinderbetreuungsgeld. Beide Elternteile können gleichzeitig bis zu maximal 31 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Auch hier ist darauf zu achten, dass jeder Bezugsblock ununterbrochen mindestens 61 Tage betragen muss, somit muss ein Elternteil vor dem Doppelbezug und der andere Elternteil im Anschluss daran Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die Tage des Doppelbezugs zählen für jeden Elternteil, wodurch die Anspruchsdauer insgesamt um die Tage des Doppelbezugs verkürzt wird und daher der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld schon bis zu 31 Tage früher endet.
Wie lange kann man Kinderbetreuungsgeld beziehen?
Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld ist ein Bezug bis zum 851. Tag ab Geburt des Kindes bzw. bis zum 1.063. Tag ab Geburt (bei Bezug beider Elternteile) möglich.
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist ein Bezug bis zum 365. Tag ab Geburt bzw. bis zum 426. Tag ab Geburt (bei Bezug beider Elternteile) möglich.
Wann und wo stelle ich einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld?
Um Kinderbetreuungsgeld zu beziehen muss ein Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden. Es empfiehlt sich den Antrag früh genug zu stellen, damit es einen nahtlosen Übergang von Wochengeld auf Kinderbetreuungsgeld gibt. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend höchstens bis zu 182 Tage. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen.
Letzte Aktualisierung: 31.07.2024
Nähere Informationen:
E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232
Links zu diesem Thema:
Download Infobroschüre Kind, Karenz und Kinderbetreuungsgeld November 2023