Informationen für Apotheker*innen aus dem EU-Raum
Informationen für Apotheker*innen aus dem EU-Raum
Die Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vermittelt auch stellensuchende Apotheker aus dem EU-Raum. Voraussetzungen und Besonderheiten des Systems werden im Folgenden dargestellt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Ausbildung muss EU-konform sein. Dies stellt die Österreichische Apothekerkammer fest. Die Österreichische Apothekerkammer erteilt weiters, nach entsprechender Prüfung, sie sogenannte Berufsberechtigung. Hierfür gibt es in der Österreichischen Apothekerkammer ein eigenes Verfahren, im Zuge dessen alle notwendigen Unterlagen vorzulegen sind. Nach dieser Überprüfung wird ein Bescheid erstellt, welcher gegebenfalls dazu berechtigt, in österreichischen Apotheken als berufsberechtigte Apotheker*innen zu arbeiten.
Wie erfolgt die Bezahlung?
In Österreich tätige Apotheker*innen sind in ein Besoldungssystem eingebunden, welches aus 18 Gehaltsstufen besteht. Im Rhythmus von zwei Jahren wird in die nächste Gehaltsstufe vorgerückt. Grundsätzlich erfolgt die Einstufung in die erste Gehaltsstufe, wobei Dienstzeiten, die im Ausland erworben wurden, unter gewissen Bedingungen angerechnet werden können. Die Höhe des Gehaltes setzt sich aus dem Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe, einer etwaigen Haushaltszulage bei verheirateten Personen, etwaiger Kinderzulagen und der Ausgleichszulage sowie etwaiger Nachtdienst- und Bereitschaftsdienstentlohnungen zusammen. Der "Brutto-Netto-Rechner" auf der Homepage gibt Auskunft über die Höhe des Gehaltes.
Wie verhält es sich mit der Arbeitszeit?
Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen sowie den Wünschen und Möglichkeiten der angestellten Apotheker*innen. Nicht selten kommt es zu Teildienstvereinbarungen. Volldienst (40 Wochenstunden) entspricht hierbei einem sogenannten "10/10 Dienst". Ein 5/10 Dienst entspricht folglich 20 Wochenstunden. Das Mindestdienstausmaß beträgt 2/10.
Gibt es eine eigene Zusatzaltersversorgung?
Zwischenstaatliche Abkommen stellen sicher, dass die Versicherungszeiten, die durch die Tätigkeit erworben werden, bei der zukünftigen staatlichen Pension berücksichtigt werden.
In Österreich tätige Apotheker*innen erwerben aufgrund ihrer Tätigkeit in Apotheken auch einen Anspruch auf eine Zusatzaltersversorgung durch die Gehaltskasse, wenn sie zumindest fünf Jahre lang als angestellte Apotheker*innen in Österreich in einer Apotheke tätig sind.
Wie und durch wen erfolgt die Vermittlung offener Stellen?
Die Stellenvermittlung der Gehaltskasse ist eine Plattform für die Vermittlung stellensuchender Dienstnehmer*innen und stellenanbietender Dienstgeber*innen.
Dienstnehmer*innen wie Dienstgeber*innen deponieren ihre Wünsche in der Stellenvermittlung. Dienstnehmer*innen, deren Suchkriterien den Wünschen der Dienstgeber*innen entsprechen, erhalten ein entsprechendes Stellenangebot per E-Mail oder postalisch um sich bei den jeweiligen Dienstgeber*innen zu bewerben.
Bevor diese Serviceleistung in Anspruch genommen werden kann, ist die Anerkennung der Ausbildung und Erteilung der Berufsberechtigung mit der Österreichischen Apothekerkammer zu klären.
Nähere Informationen:
E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222