Vordienstzeiten EWR & Schweiz

Nach dem Prinzip der Freizügigkeit werden Vordienstzeiten als Apotheker*innen im EWR oder der Schweiz bei der Besoldung durch die Gehaltskasse berücksichtigt.

 

Wie erfolgt die Besoldung angestellter Apotheker*innen?

Angestellte Apotheker*innen werden auf Basis des vom Vorstand der Gehaltskasse beschlossenen Gehaltsschemas entlohnt, welches 18 Gehaltsstufen umfasst. 

 

Mit welcher Gehaltsstufe fange ich an? 

Die Einreihung in eine Gehaltsstufe richtet sich nach den Dienstzeiten als Apotheker*in in öffentlichen oder Krankenhausapotheken unter Einrechnung allfälliger anrechenbarer Zeiten. Zu Beginn der Berufslaufbahn startet man für gewöhnlich in der I. Gehaltsstufe. 

 

Wann rücke ich in die nächste Gehaltsstufe vor?

Die Vorrückungsfrist beträgt zwei im Apothekendienst zurückgelegte oder angerechnete Jahre.

 

Was kann ich mir anrechnen lassen und ist dafür ein Betrag zu zahlen?

Welche Zeiten für die Vorrückung anrechenbar sind, ist dem Gehaltskassengesetz sowie den dazu erlassenen Beschlüssen zu entnehmen. Ob für den anzurechnenden Zeitraum ein Anrechnungsbetrag zu leisten ist, richtet sich nach dem jeweiligen Anrechnungsgrund. 

 

Ich war bereits in der EU als Apotheker*in tätig, zählt das? 

Die Berufstätigkeit von EWR-Bürger*innen als Apotheker*in in öffentlichen oder Krankenhausapotheken in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat wird als gleichwertig gegenüber österreichischen Vordienstzeiten betrachtet. 

 

Gilt das auch für andere Anrechnungsgründe?

Auch für alle anderen Anrechnungsmöglichkeiten gibt es keinen Unterschied zwischen Österreich und den anderen Mitgliedsstaaten des EWR.  

 

Ich war aber auch in der Schweiz tätig bzw. bin Schweizer*in, was gilt da?

Schweizer Staatsbürger*innen sind aufgrund eines Abkommens zwischen der EU und der Schweiz ab 1. Juni 2002 EWR-Bürgern gleichgestellt; daher sind auch die in der Schweiz verbrachten Dienstzeiten als gleichwertig zu behandeln.  

 

Was muss ich tun, damit meine Vordienstzeiten berücksichtigt werden? 

Zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als Apotheker*in im EWR oder der Schweiz ist die Beschäftigungsdauer und das Beschäftigungsausmaß in geeigneter Form nachzuweisen. Als solche kommen in Frage: Dienstzeugnisse bzw. Bestätigungen des jeweiligen Apothekenbetriebes oder der zuständigen Apothekerkammer. Die Nachweise müssen das jeweilige Dienstausmaß (= die Anzahl der geleisteten Wochenstunden) enthalten und in deutscher Sprache vorgelegt werden (beglaubigte Übersetzung!). Zusätzlich ist ein Sozialversicherungsdatenauszug - zumindest für den beantragten Zeitraum - beizubringen. 

 

Was muss ich tun, um mir sonstige Zeiten anrechnen zu lassen bzw. wie erfolgt die Anrechnung?

Für die Anrechnung sonstiger Zeiten, welche dem Gehaltskassengesetz bzw. den dazu erlassenen Beschlüssen entsprechen, ist je nach Anrechnungsgrund ein Ansuchen (ev. Nachweise erforderlich) zu stellen oder lediglich die Zeit der Verhinderung nachzuweisen. 

Die Entscheidung erfolgt durch rechtsmittelfähigen Bescheid der Gehaltskasse. Je nach Anrechnungsgrund ist ein Anrechnungsbetrag zu bezahlen. 

Bei positivem Bescheid erfolgt die Anrechnung mit Wirksamkeit des Datums, an welchem das Ansuchen bei der Gehaltskasse eingelangt ist. 

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222