Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus soll Menschen finanziell entlasten, die Kinder haben und gleichzeitig arbeiten.

 

Was ist der Familienbonus Plus?

Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen Steuerabsetzbetrag. Dieser ersetzt seit 1. Jänner 2019 sowohl die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als auch den Kinderfreibetrag. 

 

Wie hoch ist die Steuerentlastung?

Die Steuerentlastung kann 2024 bis zu 166,68 Euro monatlich bzw. 2.000 Euro jährlich pro Kind betragen. 

 

Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Schon ab dem ersten Steuereuro entfaltet der Familienbonus Plus seine Wirkung.

 

Ab welchem Betrag kann der Familienbonus Plus voll ausgeschöpft werden?

Ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.870 Euro kann der Familienbonus Plus bei einem Kind voll ausgeschöpft werden.

 

Wie lange kann der Familienbonus Plus bezogen werden?

So lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, steht der Familienbonus Plus zu. Zu beachten ist, dass nach dem 18. Geburtstag des Kindes nur noch ein reduzierter Familienbonus Plus bezogen werden kann. Dieser beträgt im Jahr 2024 58,34 Euro monatlich bzw. 700 Euro jährlich. 

 

Wer kann den Familienbonus Plus beantragen?

  • Familienbeihilfenberechtigte,
  • (Ehe-)Partner*innen der Familienbeihilfeberechtigten sowie
  • Unterhaltspflichtige, die für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten und denen zudem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

 

Kann der Familienbonus Plus zwischen den (Ehe-)Partner*innen aufgeteilt werden?

Ja, der Familienbonus Plus kann für jedes Kind individuell aufgeteilt werden und zwar kann jede*r (Ehe-)Partner*in in der Regel die Hälfte beziehen.

 

Ist eine Aufteilung auch bei getrennt lebenden Eltern möglich?

Ja, auch bei getrennt lebenden Eltern ist eine Aufteilung grundsätzlich möglich.

 

Wie kann der Familienbonus Plus in Anspruch genommen werden?

Hier bestehen zwei unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Der Familienbonus Plus kann bei nichtselbständiger Tätigkeit laufend über die Lohnverrechnung des Betriebs berücksichtigt werden. Für diese monatliche Steuerentlastung muss das Formular E30 rechtzeitig ausgefüllt beim Dienstgeber abgegeben werden. Dienstgeber*innen können die laufende Berücksichtigung bei Erfüllung aller Voraussetzungen und Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen nicht verwehren. Für die Gewährung über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus müssen die Dienstnehmer*innen das Formular E30 erneut im Betrieb abgeben und eine Familienbeihilfenbestätigung beilegen.
  • Im Nachhinein kann der gesamte Familienbonus Plus eines Jahres im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung mittels Beilage L1k geltend gemacht werden.

 

Gibt es auch für geringverdienende Eltern eine finanzielle Entlastung?

Bei geringverdienenden Steuerzahler*innen entfällt die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger als der Familienbonus Plus ist.
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die kaum bis gar keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen erhalten anstelle des Familienbonus Plus ebenfalls ab 1. Jänner 2019 eine Steuererstattung. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Kindermehrbetrag. Hier ist zu beachten, dass Anspruchsvoraussetzungen und Höhe jährlich etwas variieren. Ab dem Jahr 2024 wird der Differenzbetrag von 700 Euro auf die anfallende Einkommenssteuer erstattet.

 

Wo finde ich weiterführende Informationen zum Familienbonus Plus?

Unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonus-plus.html finden Sie ausführliche Informationen zum Familienbonus Plus.

Letzte Aktualisierung: 01.10.2024

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232