Richtlinie Gehaltsvorschuss
Richtlinie Gehaltsvorschuss
Gemäß § 35 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002 können Gehaltsvorschüsse bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden. Gemäß Abs. 2 bedarf eine weitergehende Begünstigung eines Beschlusses des Vorstandes.
Der Vorstand legt daher für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen folgende allgemeine Richtlinie fest:
- Die Summe der Gehaltsvorschüsse soll jeweils 3% der im Vorjahr ausbezahlten Gesamtgehalte nicht übersteigen.
- Der Gehaltsvorschuss einschließlich allenfalls noch aushaftender Vorschussreste darf im Einzelfall das Dreifache des nach dem Besoldungsschema der Gehaltskasse zustehenden Monatsbruttobezuges nicht übersteigen. Die Rückzahlungsdauer beträgt 24 Monate ab Gewährung. Die Rückzahlungsraten müssen im unbelasteten pfändbaren Teil des Gehaltes des Vorschusswerbers gedeckt sein.
- In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere zur notwendigen Wohnraumbeschaffung, können darüber hinausgehende Begünstigungen gewährt werden. Die Gewährung von darüber hinausgehenden Vergünstigungen kann von jedem angestellten Apotheker maximal zweimal in Anspruch genommen werden. Die Vorschusshöhe darf jedoch im Einzelfalle für Dienstnehmer mit einem Dienstausmaß von mehr als 5/10 nicht mehr als 30.000,- € für Dienstnehmer mit einem Dienstausmaß von 5/10 und darunter nicht mehr als 15.000,- € betragen. Bei Aspirant*innen gilt jeweils der halbe Höchstbetrag. Die Rückzahlungsfrist dieser Vorschüsse beträgt 60 Monate, sofern im Einzelfall das Dreifache des nach dem Besoldungsschema der Gehaltskasse zustehenden Monatsbruttobezuges überstiegen wird.
Neu: Zur Wohnraumbeschaffung zählen auch Renovierungen und Umbauten der Grundsubstanz der Immobilie, die zur Bewohnbarkeit erforderlich sind (z.B. Küche und Bad) sowie thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen. Es muss sich um den eigenen Hauptwohnsitz handeln.
- Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen kann nur erfolgen, wenn die Rückzahlung in 24 bzw. 60 Monatsraten vor Erreichen des Alters für die gesetzliche Alterspension abgeschlossen werden kann.
- Gemäß § 55 Abs. 5 Z 5 obliegt die Gewährung von Vorschüssen den Obleuten.