Anrechnungsbeträge gemäß § 21 Abs. 4 GKG 2002
Anrechnungsbeträge gemäß § 21 Abs. 4 GKG 2002
Hier finden Sie den Beschluss zu den Anrechnungsbeträgen gemäß § 21 Abs. 4 GKG 2002
- Für Dienstzeitanrechnungen gemäß § 20 Z 1 GKG 2002 ist für jeden angerechneten Kalendermonat ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 0,5 v. H. der Gehaltskassenumlage für Apotheker*innen im Volldienst zu entrichten.
- Für die Anrechnung von Zeiten des Bezuges von Wochengeld gemäß § 162 ASVG gemäß § 20 Z 2 GKG 2002 ist pro Kalendermonat ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 1 v. H. der Gehaltskassenumlage für Apotheker*innen im Volldienst zu entrichten.
- Für die Anrechnung von Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 2 KBGG ist pro Kalendermonat ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 0,5 v. H. der Gehaltskassenumlage für Apotheker*innen im Volldienst zu entrichten.
- § 21 Abs. 2 und 3 GKG 2002 sind anzuwenden.
- Für die Anrechnung der Zeiten eines absoluten Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz von Aspirantinnen ist kein Anrechnungsbetrag zu entrichten.