Expedition auf Kassenkosten – Stand Juli 2023

Durch das Ende der Coronapandemie treten für ab 1. Juli 2023 ausgestellte Verordnungen auch die Sonderregelungen hinsichtlich der Expedition auf Kassenkosten außer Kraft. Hinzu kommen ab 1. Juli 2023 Änderungen im Suchtmittelbereich. Im Folgenden werden die wichtigsten Expeditionsrichtlinien für die öffentlichen Apotheken unter Berücksichtigung des seit 2006 gültigen Apothekergesamtvertrags (GV) zusammengefasst:

 

(siehe Kammer-Info 40/23 vom 29.6.2023 bzw. Kammer-Info 48/23 vom 10.08.2023)

 

1. Auf Basis von Kassenrezepten können gem. GV wie bisher sämtliche Arzneispezialitäten aus dem Warenverzeichnis des Apothekerverlages (bzw. Stoffen in der ÖAT) auf Kassenkosten expediert werden. Eine allfällige chefärztliche Bewilligungspflicht richtet sich dabei ausschließlich an den Vertragsarzt bzw.-ärztin. Als Kassenrezepte gelten:

  • e-Rezepte,
  • die (alten) physischen, bundeseinheitlichen Kassenrezepte,
  • Spitalskassenrezepte,
  • Rezeptformulare der Substitutionsdauerverschreibungen,
  • besonders gekennzeichnete Kassenrezepte eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (z.B. Funkdienstrezepte)
  • sowie sämtliche, von den Kassen umgewandelte Rezepte (z.B. mit Stampiglie des chefkontrollärztlichen Dienstes).
     

2. Die Arzneimittelabgaben über die e-Medikation („ELGA-Rezepte“) werden von den Kassen nicht mehr anerkannt.
 

3. Für e-Rezepte wird die Kontrolle der chefärztlichen Bewilligung bei importierten Arzneimitteln bis auf Widerruf seitens der Kassen ausgesetzt. Die Einreichung erfolgt unter Beilage des Lieferscheins.
 

4. Bei Verschreibungen von Nicht-Arzneimitteln auf e-Rezept und von nicht in der Österreichischen Arzneitaxe angeführten Stoffen ist die chefärztliche Bewilligung von der Apotheke zu kontrollieren. Wir erwarten eine kulante Vorgehensweise der Krankenkassen.
 

5. Physische Rezepte müssen grundsätzlich im Original vorgelegt werden, ausgenommen Substitutions(dauer)verordnungen.
 

6. Auf Basis von Wahlarztrezepten können Arzneimittel aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex wie bisher ohne vorherige Anerkennung durch die Kassen expediert werden. Dasselbe gilt auch für Rezepte aus Krankenanstalten, die keine Kassenrezepte sind. Die Prüfung der Anspruchsberechtigung und des Rezeptgebührenstatus obliegt hier der Apotheke. In beiden Fällen ist der Abfragezeitpunkt in der Apotheke maßgeblich.
 

7. Physische Wahlarztrezepte (Ausstellungsdatum ab 1. Juli 2023) mit Arzneimitteln aus dem gelben Bereich des Erstattungskodex müssen – wie vor der Coronapandemie – wieder chefärztlich bewilligt werden.
 

8. Die Expedition von „Sonstigen Mitteln“ (z.B. Verbandstoffe, Inhalationshilfen) erfolgt wieder gemäß den Bestimmungen GV Anlage II und von „Heilbehelfen und Hilfsmittel“ gem. GV Anlage III. Bestehende bundeslandspezifische Sondervereinbarungen bleiben weiterhin gültig.
 

9. Suchtgifthaltige Verschreibungen (SG) zur Schmerztherapie können erstmals auch als e-Rezept verordnet werden, jedoch sind sie im e-Rezept-System vom verschreibenden Arzt bzw. Ärztin als SG zu kennzeichnen. In diesen Fällen sind SG-Vignetten sowie physische Belege obsolet. Als Alternative können physische Originalrezepte mit aufgeklebter Vignette unter der Einhaltung der SG-Bestimmungen weiterhin verwendet werden.
 

10. Vom Arzt bzw. Ärztin an die Apotheke gemailte Substitutionsverschreibungen (Substitutionseinzel- und Substitutionsdauerverschreibungen) können weiterhin direkt mit den Kassen abgerechnet werden.
 

11. Die Vorab-Vidierung der Substitutionsdauerverschreibungen durch den Amtsarzt bzw. Amtsärztin kann weiterhin entfallen. Der verschreibende Arzt bzw. Ärztin hat in diesem Fall auf der Substitutionsdauerverschreibung den Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ anzubringen und mit Stampiglie und Unterschrift zu unterfertigen. Dasselbe gilt bei einer Änderung des Abgabemodus.

Diese Punkte gelten bundesweit für sämtliche Dachverbands-Kassen (ÖGK, SVS, BVAEB) sowie auch für die KFA Wien.
 

Dr. Thomas Rehor

 

Letzte Aktualisierung: 16.08.2023

Nähere Informationen:

E-Mail: tax@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414 DW 237