Meldewesen

Für Mitglieder der Gehaltskasse bestehen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Meldeverpflichtungen in verschiedenen Bereichen an die Gehaltskasse. Beginn, Ende und Dienstausmaß jedes Dienstverhältnisses als besoldete Apotheker*innen müssen zur korrekten Berechnung der Gehaltskassenumlage und der Gehaltskassenbezüge gemeldet werden (Meldewesen im engeren Sinn). Auch Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst, der Wechsel in die Abteilung der Dienstgeber, das Ende der "Angehörigen-Eigenschaft" als Riskenausgleicher, sowie Mutterschutz, Papamonat und jede Art von Karenz sind ebenfalls zu melden. Im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abfertigung NEU muss ein allfälliger Übertritt von Dienstnehmer*innen vom alten in das neue Abfertigungssystem bekannt gegeben werden. Für die Bemessung der Familienzulagen sind Angaben über den Familienstand, die Geburt eines Kindes und den Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe erforderlich. Da die Gehaltskasse im Wege der gesetzlich eingerichteten Verwaltungsgemeinschaft für die Österreichische Apothekerkammer gleichzeitig den Standeskataster führt, sollen auch solche Meldungen direkt an die Gehaltskasse erfolgen, die in den Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Apothekerkammer fallen (z.B. darüber, wer einer Apotheke leitet). Die meisten Meldeverpflichtungen können im e-Service-Portal durchgeführt werden.

Allgemeine Meldebestimmungen

Für Mitglieder der Gehaltskasse besteht im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Meldeverpflichtungen an die Gehaltskasse.
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Meldung von Aspirant*innen

Absolvent*innen des Pharmazie-Studiums müssen eine einjährige Aspirant*innenausbildung absolvieren, bevor sie als Apotheker*innen arbeiten dürfen.
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Riskenausgleich und Miteigentum

Sehr häufig werden die Positionen Riskenausgleicher*in und Miteigentümer*in verwechselt.
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