Ausfüllhilfe Brutto-Netto-Rechner

Mit unserem Brutto-Netto-Rechner bieten wir angestellten Apotheker*innen und Aspirant*innen die Möglichkeit ihr Brutto- und auch Nettomonatsgehalt zu berechnen. Durch die übersichtliche Darstellung der Abrechnung, lässt sich die Zusammensetzung des Monatsgehalts aus Gehaltskassenbezügen und kollektivvertraglichen Bezügen, sowie die Berechnung des Nettogehalts, welches sich aus Gehaltskassenauszahlungsbetrag und Aus- bzw. Rückzahlungsbetrag des Apothekenbetriebes zusammensetzt, gut nachvollziehen. Außerdem können die für die Dienstgeber*innen anfallenden Gesamtkosten für dieses Monatsgehalt berechnet werden.

 

Allgemeine Hinweise

Die Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes wie auch des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte stellen die Grundlage des Brutto-Netto-Rechners dar. Bei einigen wenigen Passagen, wo es unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten gibt, war es notwendig sich auf eine Vorgehensweise festzulegen. Dies ist weder als rechtsverbindlich noch als präjudiziell zu verstehen.

 

Bruchteile eines Monatsgehalts und Sonderzahlungen können nicht berechnet werden. Auch sozialversicherungs- und lohnsteuerfreie Prämien (z.B. Corona-Prämie, Teuerungsprämie, Mitarbeiterprämie 2024) können nicht berücksichtigt werden. Diese können jedoch einfach zum Bruttogehalt und zum Nettogehalt bzw. zum Aus-/Rückzahlungsbetrag des Betriebes hinzugerechnet werden.

 

Obwohl dieser Rechner fehlerfrei funktionieren sollte, kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden!

 

Allgemeine Angaben

Die Eingabe des Geburtsdatums ist für die Berechnung der richtigen Höhe des Sozialversicherungsbeitrags erforderlich und betrifft in erster Linie ältere Dienstnehmer*innen.

Sobald alle Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind (ausgenommen Korridorpension), muss „reduzierter SV-Beitrag infolge Pensionsanspruch“ ausgewählt werden.

 

Dienstnehmer*innen, die sich noch im System der Abfertigung alt befinden, können „Abfertigung Alt“ anklicken, dies wirkt sich bei der Berechnung des Brutto-Netto-Rechners nur auf die Höhe der Dienstgeberkosten aus.

 

Das Pendlerpauschale kann durch die betriebliche Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn Dienstnehmer*innen durch Hinterlegung des Ergebnisausdruckes des Pendlerrechners die Strecke, die sie pendeln, nachweisen.

 

Je nachdem wie oft der Arbeitsweg im Monat zurückgelegt wird, steht das Pendlerpauschale in unterschiedlicher Höhe zu.

 

Der Pendlereuro wird direkt von der Lohnsteuer abgezogen. Hier muss die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in km angegeben werden. Den Wert findet man auf dem Ergebnisausdruck des Pendlerrechners.

 

Wurde die Mitteilung des Finanzamts über den Lohnsteuerfreibetrag bei der betrieblichen Lohnverrechnung vorgelegt, so ist der Lohnsteuerfreibetrag auch für die Berechnung des Brutto-Netto-Rechners einzugeben.

 

Alleinverdiener*innen oder Alleinerzieher*innen können bei ihrem/ihrer Arbeitgeber*in das Formluar E 30 abgeben, dann wird der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB) monatlich bei der betrieblichen Lohnabrechnung berücksichtigt. Auch im Brutto-Netto-Rechner kann dieser eingegeben werden.

 

Ebenfalls eingetragen werden kann der Bezug von Familienbonus plus. Für die richtige Höhe muss jedenfalls das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden und außerdem muss bestätigt werden, dass es einen aufrechten Bezug der Familienbeihilfe für dieses Kind gibt.

 

Für überkollektivvertragliche Bezüge stehen die Eingabefelder „Zuzahlung pro Zehntel“ und „sonstige Zuzahlung“ zur Verfügung. Das Eingabefeld „sonstige Zuzahlung“ dient zur Eingabe diverser („normal“ besteuerter) Bezüge, dieser Betrag wird nicht bei der Berechnung des Überstunden- oder Lagezuschlaggrundlohns berücksichtigt.

 

Die monatliche Leiterzulage gebührt bei angestellten Apothekenleiter*innen oder bei stellvertretenden Leiter*innen bei Überschreitung einer gewissen Dauer der Leitung(en). Die stellvertretende tägliche Leiterzulage steht ab einer Dauer der Leitung von 4 Tagen zu und muss dann pro Kalendertag der Leitung gewährt werden.

 

Die Gefahrenzulage ist monatlich mit einem Höchstbetrag von 180,- € begrenzt, weshalb nur eine maximale Stundenanzahl von 60 eingegeben werden kann.

 

Gebührt lt. Kollektivvertrag eine Belastungszulage, darf ausschließlich die Hälfte der Anzahl der geleisteten Nachdienste und keine sonstigen Mehrdienstleistungen eingegeben werden, da diese lt. Kollektivvertrag durch die Belastungszulage abgegolten werden.

 

Die Funktions- und die Fachapothekerzulage sind Zulagen für Apotheker*innen in Krankenanstalten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Kollektivvertrag geregelt.

 

Überstunden liegen im Normalfall vor, wenn die tägliche (8 Std.) oder wöchentliche (40 Std.) Normalarbeitszeit, welche Mo-Fr zwischen 7.30 und 19.00 und samstags zwischen 7.30 und 12.00 Uhr liegt, überschritten wird. Es gibt hier jedoch zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen. Der Zuschlag für Überstunden beträgt werktags (6-20 Uhr) 50 %, sonn- und feiertags bzw. nachts (20-6 Uhr) 100 %.

 

Lagezuschläge gebühren rein aufgrund der Lage der Arbeitszeit:
 

Mo bis Fr  6h - 7.30h
19h - 20h
50%
verkaufsoffener Samstag 12h - 18h 75%
sonn- und feiertags bzw. nachts 20h - 6h 100%

 

Sind die Stunden, für die der Lagezuschlag anfällt, bereits mit dem gemeldeten Dienstausmaß abgedeckt, ist nur die Anzahl der jeweiligen Stunden anzugeben. Sind sie noch nicht mit der Meldung bei der Gehaltskasse abgedeckt, so ist noch zusätzlich das Feld „mit Grundstundenlohn“ auszuwählen.

 

Wurden zusätzlich noch die 40 Std. Wochennormalarbeitszeit überschritten, so kommt es beim Lagezuschlag 75 % zu einer Änderung bei der steuerrechtlichen Behandlung. In diesem Fall ist auch das Feld „40 Stunden bereits überschritten“ auszuwählen.

 

Bereitschaftsdienst am Tage ist lt. Kollektivvertrag vorrangig in Zeitausgleich 1:1 abzugelten. Erfolgt die Abgeltung in Geld, so ist mit der festen Grundstunde 1:1,5 abzurechnen. Der Betrag ist für alle Apotheker*innen sowohl werk- als auch sonn- und feiertags gleich hoch. Die Lage des Bereitschaftsdienstes ist nur steuerrechtlich von Relevanz.

 

Bereitschaftsdienst während der Nacht (egal ob werk-, sonn- oder feiertags) ist mit der Grundentlohnung plus Zuschlag abzugelten. Auch dieser Betrag ist ein von den Kollektivvertragspartnern festgesetzter und somit für alle Apotheker*innen gleich hoher Betrag.

 

Ruferreichbarkeit führt nur bei Turnus I zu einer Halbierung der Abgeltung (egal ob in Zeit oder Geld). In allen anderen Fällen führt Ruferreichbarkeit zu keiner Halbierung!

 

Entlohnung für Inanspruchnahme: der monatliche Gesamtbetrag ist aufgeteilt in Grundlohn und Zuschlag einzugeben. Im Feld Grundlohn können auch Zuschläge eingetragen werden, die steuerpflichtig sind (etwa von Samstagnachmittag).

 

Erläuterungen zur Sozialversicherung

Der Dienstnehmer*innenbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2024 17,57 % und setzt sich wie folgt zusammen:

Pensionsversicherung 10,25%
Krankenversicherung 3,87%
Arbeitslosenversicherung 3,00%
Wohnbauförderungsbeitrag  0,50%


Die Mantelwäsche wird sv-pflichtig gerechnet.

 

Erläuterungen zur Lohnsteuer

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (mind. 3 Stunden zusammenhängend in der Zeit von 19-7 Uhr) und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind 2024 insgesamt bis zu 400,- € pro Monat steuerfrei (§ 68/1 EStG). Wird hier angewendet auf: Gefahrenzulage, Nachtdienstzuschläge, Überstundenzuschläge an Sonn- und Feiertagen, Bereitschaftsdienstzuschläge (inkl. Abendbereitschaft) am Sonntag oder Feiertag.

 

2024 sind Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat sind bis zu 50 % des anteiligen Grundlohnes steuerfrei, maximal jedoch 200,- € pro Monat (§ 68/2 EStG). Wird hier angewendet auf: Überstundenzuschläge werktags sowie den 50%-Anteil des Lagezuschlages an verkaufsoffenen Samstagnachmittagen (Lagezuschlag 75%), sofern es sich um Überstunden handelt.

 

Der Zuschlag der Entlohnung für Inanspruchnahme ist je nach Uhrzeit des Anfalles unter Anwendung von § 68/1 EStG lohnsteuerfrei oder lohnsteuerpflichtig abzurechnen.

 

Pflichtmitgliedsbeiträge (zur Apothekerkammer und Gehaltskasse) und Beiträge zu freiwilligen Interessenvertretungen sind verpflichtend von Arbeitgeber*innen in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen, wenn sie vom Monatslohn einbehalten werden (§ 62 Abs 3 EStG).

 

Letzte Aktualisierung: 01.02.2024

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14 DW 222