Landapothekenunterstützung
Landapothekenunterstützung
Mit der Landapothekenunterstützung (LAPU) fördert die Pharmazeutische Gehaltskasse relativ umsatzschwache Landapotheken.
Wie erfolgt diese Unterstützung?
Im Rahmen der LAPU übernimmt die Gehaltskasse bei den – im Folgenden näher definierten – Landapotheken die Kosten für angestellte Apotheker*innen im 2/10-Dienst. Diese Unterstützungsleistung soll es der Leitung von umsatzschwachen Landapotheken wirtschaftlich ermöglichen, zumindest einen 2/10-Dienst zu beschäftigen.
Apothekenbetriebe mit einem Eröffnungsdatum nach dem 31.12.2018 erhalten die Landapothekenunterstützung im Jahr ihrer Eröffnung und maximal für vier weitere Jahre.
Welche Kriterien muss eine Apotheke dafür erfüllen?
Dies sind die folgenden 3 Kriterien:
- Die Apotheke muss sich allein am Ort befinden,
- sie muss durchschnittlich mindestens 80 Nachtdienste pro Jahr versehen und
- sie darf keinen höheren Apothekenumsatz als 1.375.000,- € aufweisen. Maßgeblich dabei ist der Umsatz des jeweils vorvergangenen Kalenderjahres, d.h. lag der Apothekenumsatz 2021 unter 1.375.000,- €, gebührt im Jahr 2023 eine LAPU.
Welche Kosten werden vergütet?
Es werden die Umlage und die Ausgleichszulage inkl. Sonderzahlung für einen 2/10-Dienst vergütet. Als pauschale Abgeltung der Lohnnebenkosten wird zusätzlich ein Betrag in der Höhe von 40% der vergüteten Umlage geleistet.
Erfolgt die Vergütung abgestuft je nach Umsatzhöhe?
a, wie auch schon bei der früheren Dienstablöse gelten bei der LAPU bestimmte Umsatzgrenzen. Die Vergütung beträgt bei Betrieben mit einem Apothekenumsatz:
Von | Bis | Vergütungsprozentsatz |
---|---|---|
€ 0,- | € 1.325.000,- | 100 % |
€ 1.325.001,- | € 1.345.000,- | 80 % |
€ 1.345.001,- | € 1.375.000,- | 50 % |
€ 1.375.001,- | 0 % |
Darf der Apothekenbetrieb mehr als eine angestellte pharmazeutische Fachkraft im 2/10-Dienst beschäftigen?
Ja, die Vergütung ist unabhängig vom Gesamtdienstausmaß der beschäftigten Fachkräfte.
Was muss ein Apothekenbetrieb unternehmen, um diese Unterstützung zu erhalten?
Die Gehaltskasse informiert gegen Jahresende alle Apothekenbetriebe schriftlich, welche die Voraussetzungen für die LAPU erfüllen. Diesem Informationsschreiben liegt ein Antragsformular bei, welches ausgefüllt an die Gehaltskasse zu retournieren ist.
Wie erfolgt dann die Abwicklung der Vergütung?
Ist das Antragsformular eingelangt, die Anspruchsvoraussetzungen geprüft und bestätigt, erfolgt die Vergütung mit der Umlagenvorschreibung, sobald eine angestellte pharmazeutische Fachkraft beschäftigt und gemeldet wird. Für Zeiträume, wo keine pharmazeutische Fachkraft beschäftigt wird, gibt es keine Unterstützung.
Gibt es Sonderregelungen für neueröffnete Apotheken?
Ja. Grundsätzlich erfüllt jede neueröffnete Apotheke mit mindestens 80 Nachtdiensten jährlich zunächst die Voraussetzungen. Daher können diese Betriebe nach Eröffnung eine LAPU beantragen und erhalten.
Der für die Einstufung maßgeblicher Umsatz ist jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Daher wird nach Vorliegen des Umsatzes für das Eröffnungsjahr sowie die beiden Folgejahre geprüft, ob die geltenden Umsatzgrenzen überschritten wurden. In diesem Fall ist die erhaltene LAPU zurückzuzahlen.
Nähere Informationen:
E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222