Gehalt

Wie der Name bereits sagt, gehören die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in Apotheken angestellten Apotheker*innen und Aspiranten*innen sowie die Vorschreibung der entsprechenden Umlage an den jeweiligen Apothekenbetrieb zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Gehaltskasse.

 

Wer erhält sein Gehalt von der Gehaltskasse? 

Aspiranten*innen und berufsberechtigte Apotheker*innen, welche in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke in Österreich angestellt sind, erhalten ihr Gehalt – zumindest zum Großteil – von der Gehaltskasse.  

 

Seit wann gibt es diese Einrichtung? 

Die Gehaltskasse wurde 1908 auf freiwilliger Basis gegründet. Seit 1919 besteht sie auf gesetzlicher Basis mit Pflichtmitgliedschaft. Das aktuelle Gehaltskassengesetz trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ersetzte das Gehaltskassengesetz 1959. 

 

Zu welchem Zweck wurde die Gehaltskasse gegründet? 

Angestellte Apotheker*innen sollen eine mit dem Dienstalter steigende Besoldung erhalten, ohne jedoch aus Kostengründen am Arbeitsmarkt benachteiligt zu sein. 

 

Wie wird dieses Ziel erreicht? 

Während angestellte Apotheker*innen nach einem Gehaltsschema mit 18 Gehaltsstufen besoldet werden, entrichtet der jeweilige Apothekenbetrieb als Dienstgeber*in einen einheitlichen Betrag, welcher unabhängig von der Gehaltsstufe der Dienstnehmer*in ist. 

 

Gibt es dazu ergänzende Regelungen? 

Dieses System wird durch Regelungen ergänzt, durch welche die Risiken, welche mit höherem Alter von Dienstnehmer*innen einhergehen (z.B. häufigere Krankenstände, erhöhter Urlaubs-, oder Abfertigungsanspruch) zum Teil von der Standesallgemeinheit getragen und kostenmäßig gleichmäßig auf alle Dienstgeber*innen aufgeteilt werden. 

 

Wie passt der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in dieses System? 

Perfekt. Der Kollektivvertrag begründet den Anspruch angestellter Apotheker*innen auf zusätzliche Entgeltsteile, wie die Ausgleichs- und die Leiterzulage. Alle kollektivvertraglichen Entgeltsbestandteile (mit Ausnahme der Überstunden) sind ebenfalls in ihrer Höhe unabhängig von der jeweiligen Gehaltsstufe. 

 

Gibt es Ausnahmen von der Besoldung durch die Gehaltskasse? 

Ja. Ausgenommen sind pragmatisierte Apotheker*innen in Krankenhausapotheken und Ordensangehörige, die in einer Apotheke ihres Ordens beschäftigt sind. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Besoldung durch die Gehaltskasse besteht für Apotheker*innen, die als Angestellte in einer Apotheke eines Familienangehörigen (Ehegatte, Nachkomme oder Vorfahre) arbeiten (Riskenausgleich). 

 

Funktioniert dieses System wirklich? 

Eindeutig Ja! Selbst wenn die Gehaltskasse kein Allheilmittel gegen alle Probleme des Arbeitslebens ist, stellt sie sicher, dass ältere Dienstnehmer*innen am Arbeitsmarkt nicht aus finanziellen Gründen diskriminiert werden. Natürlich sind in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktlage auch ältere Dienstnehmer*innen von Arbeitslosigkeit betroffen. Allerdings sind im Vergleich zu anderen Branchen jüngere Dienstnehmer*innen nicht billiger als ältere, weshalb kein Anreiz besteht, hier aus Kostenüberlegungen ältere Beschäftigte gegen jüngere auszutauschen. Dadurch ist auch die Arbeitslosenrate unter älteren Apotheker*innen nicht höher ist als unter jüngeren. 

 

Wie sieht das Gehaltsschema für angestellte Apotheker*innen aus? 

Berufsberechtigte Apotheker*innen werden nach einem Gehaltsschema mit 18 Gehaltsstufen besoldet. Die Höhe der einzelnen Gehaltsstufen wird jeweils vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt. 

 

Wann erfolgt die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe? 

Die Vorrückungsfrist in die jeweils nächste Gehaltsstufe beträgt zwei im Apothekendienst zurückgelegte (oder angerechnete) Jahre. Bei Teildienstleistung erfolgt die Vorrückung seit dem 1. Jänner 1994 (EWR-Beitritt Österreichs) ebenfalls nach 2 Jahren. 

 

Wie erfolgt die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe? 

Die Einstufung in eine Gehaltsstufe erfolgt durch die Gehaltskasse mittels eines Bescheides. Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe wird von der Gehaltskasse automatisch durchgeführt und muss nicht gesondert beantragt werden. 

 

Wie ist die Entlohnung von Aspirant*innen geregelt? 

Aspirant*innen erhalten während der einjährigen Dauer der Ausbildung sowie einer allfälligen Verlängerung einen einheitlichen Monatsbezug. Dieser beträgt 2,2 % der Summe der 18 Gehaltsstufen für berufsberechtigte Apotheker*innen. 

 

Gibt es zusätzlich zum Gehalt irgendwelche Zulagen? 

Ja. Zusätzlich zur Entlohnung bzw. zum Gehalt werden Familienzulagen ausbezahlt. Diese gliedern sich in die Haushaltszulage, Kinderzulage und die Aushilfe. Die Höhe der Zulagen wird jeweils vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt. 

Familienzulagen werden bescheidmäßig zuerkannt, die entsprechenden Nachweise sind vom Mitglied (rechtzeitig!) zu erbringen. 

 

Gewährt die Gehaltskasse auch Sonderzahlungen? 

Ja. Die Anzahl und Höhe allfälliger Sonderzahlungen wird vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt. Derzeit gebühren jeweils ein Monatsgehalt als Urlaubs- und Weihnachtszuwendung, fällig bis spätestens 10. Juni bzw. 10. Dezember oder aliquot bei Einstellung der Besoldung früher. Die Berechnung erfolgt auf Basis (1/6) der Bezüge Dezember bis Mai bzw. Juni bis November. 

 

Werden die Bezüge der Gehaltskasse von dieser versteuert? 

Nein. Bezüge werden nach Abzug der Mitgliedsbeiträge zur Gehaltskasse, der Apothekerkammer-Umlage und allfälliger Mitgliedsbeiträge zum Verband Angestellter Apotheker bzw. zum FORUM!pharmazie brutto direkt an die Dienstnehmer*innen ausbezahlt. Die jeweiligen Dienstgeber*innen werden über die Höhe dieser Bruttobezüge der Dienstnehmer*innen informiert und sind zur Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer und SV-Beiträge verpflichtet. 

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222