Richtlinie Urlaubsvergütung

Hat ein Mitglied der Gehaltskasse aus der Abteilung der Dienstnehmer*innen nach den gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften einen über das geringste Ausmaß hinausgehenden Urlaubsanspruch, so kann dem Betrieb die Umlage bzw. der Riskenausgleichsbeitrag für diesen Mehranspruch bis zu höchstens 10 Arbeitstagen bzw. 2 Wochen vergütet werden.

 

Um die Gewährung haben die Leiter*innen der Apothekenbetriebe innerhalb eines Jahres nach Konsumierung des gesamten Urlaubes durch die betreffenden Dienstnehmer*innen mit dem von der Gehaltskasse aufgelegten Formular anzusuchen.

 

Die Vergütung kann auch gewährt werden, wenn der über das geringste Ausmaß hinausgehende Urlaub anlässlich der Beendigung des Dienst­verhältnisses in Geld abgegolten wird, sofern das Dienstverhältnis mindes­tens drei Monate gedauert hat.

 

Über die Zuerkennung der Urlaubsvergütung im Einzelfall entscheiden die Obleute.