Alleinerzieher*innen-Unterstützung

Zusätzlich zu den Familienzulagen gewährt die Gehaltskasse alleinerziehenden Apotheker*innen eine sogenannte Alleinerzieher*innen-Unterstützung.

 

Wer erhält eine derartige Alleinerzieher*innen-Unterstützung?

Alleinerziehende Apotheker*innen erhalten diese Unterstützung, sofern ihr(e) Kind(er) nicht älter als 14 Jahre ist (sind) und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt (leben). 

 

Welche Nachweise sind notwendig?

Durch Vorlage des Steuerbescheides, aus welchem die Gewährung des Alleinerzieher*innen-Absetzbetrages ersichtlich ist, sowie des Meldezettels werden die Nachweise erbracht. 

 

Wie wird die Alleinerzieher*innen-Unterstützung gewährt?

Die Unterstützung wird jeweils rückwirkend für ein Kalenderjahr gewährt, sobald der Steuerbescheid über den Alleinerzieher*innen-Absetzbetrag vorliegt. Die Gehaltskasse hat dafür ein Antragsformular aufgelegt.  

 

Wie hoch ist die Alleinerzieher*innen-Unterstützung?

Die Unterstützung beträgt ab dem Jahr 2018 pro Kalenderjahr maximal wie folgt.  

Für das Jahr 2018: Für das älteste Kind max. 800,- € pro Kalenderjahr, für jedes weitere Kind max. 400,- € pro Kalenderjahr 

Für das Jahr 2019: Für das älteste Kind max. 1.000,- € pro Kalenderjahr, für jedes weitere Kind max. 500,- € pro Kalenderjahr 

Für das Jahr 2020: Für das älteste Kind max. 1.200,- € pro Kalenderjahr, für jedes weitere Kind max. 600,- € pro Kalenderjahr 

(Vor 2013 max. 500,- € bzw. 250,- €. Vor 2018 max. 600,- € bzw. 300,- €) 

Die Maximalsumme wird gewährt, wenn im Jahr, für das die Gewährung erfolgt, durchgehend Volldienst gearbeitet wurde. Wurde im Teildienst und/oder nicht das ganze Jahr gearbeitet, erfolgt eine entsprechende Aliquotierung. 

Bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt wird dabei die Berufstätigkeit 

  • in Monaten, in denen Kindergeld bezogen wird und 
  • in Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Rechtskraft der Scheidung. 

 

Wie wird die Altersgrenze für die Kinder berücksichtigt?

Die Alleinerzieher*innen-Unterstützung gebührt für jedes Kind, das mit 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei mehreren Kindern gebührt für jedes weitere Kind eine Alleinerzieher*innen-Unterstützung von max. 600,- € pro Jahr, die ebenfalls nach obigen Grundsätzen berechnet wird. 

Ein Kind, das das 14. Lebensjahr zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres bereits vollendet hat, wird nicht mehr berücksichtigt; d.h. dass dann ein anderes Kind das älteste Kind im Sinne dieser Richtlinie ist. 

 

Wie ist die Alleinerzieher*innen-Unterstützung zu versteuern?

Die Alleinerzieher*innen-Unterstützung ist nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG lohnsteuerpflichtig. Im Falle eines karenzierten Dienstverhältnisses bzw. bei Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses der Leistungsempfangenden ist die Alleinerzieher*innen-Unterstützung sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei. Dieser Umstand wird bei der Bearbeitung des Antrages geprüft und der Zuschuss wird ggf. im Rahmen der Gehaltskassenbesoldung ausgezahlt. Die Versteuerung sowie die Abfuhr der Sozialversicherung hat in diesem Fall von Dienstgeber*innen zu erfolgen. Erfolgt die Versteuerung und Auszahlung durch die Gehaltskasse, wird auf elektronischem Weg ein entsprechender Jahreslohnzettel an das Finanzamt übermittelt. 

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222