Richtlinie zum Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds

Richtlinien für die Gewährung von Pflichtzuwendungen nach § 41 Gehaltskassengesetz 2002, beschlossen gemäß § 41 Abs. 5 des Gehaltskassengesetzes 2002 von der Delegiertenversammlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich.

 

Statut A

§ 1 Leistungsempfänger*innen

(1) Allen in den Ruhestand tretenden (ehemaligen) Mitgliedern der Pharmazeutischen Gehaltskasse wird ein monatlicher Zuschuss zur gesetzlichen Pension gewährt, sofern sie vor dem erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension zumindest fünf Jahre lang (unabhängig vom Dienstausmaß) Mitgliedsbeiträge aufgrund einer Tätigkeit als allgemein berufsberechtigte Apotheker*innen an die Gehaltskasse geleistet haben. (Wartezeit)

(1a) Bei Bezieher*innen einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension entfällt die Wartezeit von 5 Jahren.

(2) Der Pensionszuschuss gebührt ab Antrag ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension bezogen wird.

(3) Maßgeblich für die Berechnung des Pensionszuschusses sind grundsätzlich die bis zum erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension erworbenen Gehaltskassendienstzeiten, für allfällig später erworbene Zeiten gilt § 6.

(4) Als Gehaltskassendienstzeit im Sinne der Richtlinie gilt immer die unter Berücksichtigung des Dienstausmaßes errechnete Dienstzeit, bei der Zeiten im Teildienst nur aliquot berücksichtigt werden.

(5) Witwen, Witwern zum Zeitpunkt des Ablebens eingetragenen Partnern und Waisen gebührt ein Zuschuss zur gesetzlichen Hinterbliebenenpension grundsätzlich jeweils in Höhe der Hälfte des dem Verstorbenen zuerkannten oder zuzuerkennenden Pensionszuschusses. Allen Hinterbliebenen insgesamt gebührt höchstens der dem Verstorbenen zuerkannte oder zuzuerkennende Betrag. Notwendigenfalls sind die Zuschüsse an die Waisen aliquot zu kürzen.

(6) Erfolgt die Antragstellung bei der Gehaltskasse länger als drei Jahre nach der erstmaligen Zuerkennung einer gesetzlichen Pension, so wird der Pensionszuschuss vom Zeitpunkt der Antragstellung maximal drei Jahre rückwirkend ausgezahlt.

 

§ 2 Leistungshöhe

(1) Die Höhe des Pensionszuschusses richtet sich nach der Gehaltskassendienstzeit, die jeweils in den unterschiedlichen Gehaltsstufen zurückgelegt wurde.

(2) Pro Monat erworbene Gehaltskassendienstzeit gebührt ein monatlicher Pensionszuschuss in Höhe des 0,000345-fachen jener Gehaltsstufe, in der der Monat Gehaltskassendienstzeit zurückgelegt wurde. Für Bruchteile von Monaten gebührt ein anteiliger Pensionszuschuss. Für diese Berechnung maßgeblich ist das am Pensionsstichtag geltende Gehaltsschema.

(3) Für die Berechnung gemäß Abs. 2 werden im jeweiligen Dienstausmaß berücksichtigt Zeiten

a) als besoldeter Apotheker*innen
b) als Riskenausgleicher*innen
c) als Pächter*innen, sofern nicht Abs. 5 lit. g zutrifft
d) als Miteigentümer*innen, sofern Mitgliedsbeiträge wie für angestellte Apotheker*innen entrichtet wurden

(4) Dabei werden für Zeiträume bis 30. Juni 2000 all jene Zeiten berücksichtigt, die für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt wurden. Für Zeiten ab 1. Juli 2000 werden nur solche berücksichtigt, in denen Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse entrichtet wurden.

(5) Für die Berechnung gemäß Abs. 2 nicht berücksichtigt werden Zeiten

a) als Konzessionär*innen
b) als Besitzer*innen
c) als pragmatisierte Apotheker*innen
d) als Ordensangehörige
e) als Aspirant*innen
f) als Miteigentümer*innen mit Leitung, sofern keine Mitgliedsbeiträge wie für angestellte Apotheker*innen entrichtet wurden
g) als Pächter*innen, sofern diese zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 30. Juni 2000 liegen und sich nicht mit Pensionsversicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung decken oder nach dem 30. Juni 2000 liegen
h) der Berufstätigkeit in Mitgliedsstaaten des EWR, die ohne Leistung eines Anrechnungsbetrages für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt wurden.

(7) Für Zeiträume bis 30. Juni 2000 gilt: Pro Monat Gehaltskassendienstzeit, das im Wege einer Dienstzeitanrechnung gemäß §§ 15 und 16 GKG (mit Ausnahme von § 15 Abs. 1 lit. a) oder im Wege einer Dienstzeitaufwertung gemäß § 18 GKG erworben wurde, gebührt ein monatlicher Pensionszuschuss vom 0,000345- fachen der Gehaltskassenumlage. Für Bruchteile von Monaten gebührt ein anteiliger Pensionszuschuss. Für diese Berechnung maßgeblich ist die am Pensionsstichtag geltende Gehaltskassenumlage.

(8) Eine doppelte Berücksichtigung desselben Zeitraumes findet nicht statt.

(9) Für Zeiträume ab 1. Juli 2000 gilt: Pro Monat Gehaltskassendienstzeit, das im Wege eines Nachkaufs gemäß § 3 erworben wurde, gebührt ein monatlicher Pensionszuschuss in Höhe des 0,000345-fachen der Gehaltskassenumlage. Für Bruchteile von Monaten gebührt ein anteiliger Pensionszuschuss. Für diese Berechnung maßgeblich ist die am Pensionsstichtag geltende Gehaltskassenumlage.

(10) Folgende Zeiten werden ohne Nachkauf gemäß § 3 für die Berechnung des Pensionszuschusses berücksichtigt, auch wenn sie nach dem 30. Juni 2000 liegen:

a) Zeiten gemäß § 15 Abs. 1 lit. b GKG 1959 und § 19 Abs. 1 Z. 2 GKG 2002
b) Zeiten gemäß § 15 Abs. 1 lit. c GKG 1959 und § 19 Abs. 1 Z. 3 GKG 2002
c) Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 GKG 1959 und § 19 Abs. 1 Z. 4 GKG 2002
d) Zeiten gemäß § 16 Abs. 1 lit. f GKG 1959 und § 19 Abs. 2 Z. 7 GKG 2002.

(11) Zeiten gemäß Abs. 9 werden in jenem Dienstausmaß berücksichtigt, in dem sie im Kataster der Gehaltskasse erfasst wurden. Dabei kann zusammen mit Zeiten gemäß Abs. 3 und 8 niemals das Dienstausmaß des Volldienstes überschritten werden.

(12) Pro Monat Gehaltskassendienstzeit an Zeiten gemäß Abs. 9 gebührt ein monatlicher Pensionszuschuss wie für ein gemäß § 3 nachgekauftes Monat.

 

§ 3 Nachkauf von Zeiten

(1) Für Zeiträume ab 1. Juli 2000 gilt: Für die Berechnung des Pensionszuschusses können im Wege eines Nachkaufes wirksam gemacht werden Zeiten

a) einer Verhinderung an der Ausübung des Apothekerberufes wegen

  1. eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 oder 5 MSchG oder des Bezuges von Wochengeld gemäß § 162 ASVG
  2. eines Karenzurlaubes nach Mutterschutzgesetz, Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder Väter-Karenzgesetz oder des Bezuges von Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz oder Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.
  3. einer Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutzgesetz, Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder Väter-Karenzgesetz oder des Bezuges von Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz oder Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz während einer Teilzeitbeschäftigung.“
  4. Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz gemäß § 14a und 14b AVRAG
  5. Stellenlosigkeit
  6. einer Erkrankung


b) der Verhinderung an der Ausübung eines Volldienstes wegen

  1. einer Erkrankung
  2. Stellenlosigkeit
  3. Kindererziehung
  4. Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen
  5. Kurzarbeit
  6. Altersteilzeit


c) gemäß § 16 Abs. 1 lit. b GKG 1959 und § 19 Abs. 2 Z. 3 GKG 2002
d) gemäß § 16 Abs. 1 lit. c Z. 1 GKG 1959 und § 19 Abs. 2 Z. 4 lit. a GKG 2002
e) gemäß § 16 Abs. 1 lit. c Z. 2 GKG 1959 und § 19 Abs. 2 Z. 4 lit. b GKG 2002
f) gemäß § 16 Abs. 1 lit. c Z. 3 GKG 1959 und § 19 Abs. 2 Z. 4 lit. c GKG 2002
g) gemäß § 16 Abs. 1 lit. d GKG 1959, unabhängig davon, ob diese Zeiten innerhalb oder außerhalb des EWR zurückgelegt worden sind und gemäß § 19 Abs. 2 Z. 5 und 6 GKG 2002,
h) als Pächter*innen.

(2) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 können maximal im Ausmaß von 2 Jahren Gehaltskassendienstzeit nachgekauft werden.

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b können maximal im Ausmaß von 3 Jahren Gehaltskassendienstzeit nachgekauft werden.

(4) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. d und e können jeweils maximal im Ausmaß von 5 Jahren Gehaltskassendienstzeit nachgekauft werden.

(4a) Auf das Höchstausmaß gemäß Abs. 2 – 4 werden Dienstzeitanrechnungen von gleichartigen Zeiten bis zum 30. 6. 2000 angerechnet.

(5) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. a Z. 1, 2, 4 bis 6 können nachgekauft werden, wenn sie gemäß § 16 GKG 1959 oder gemäß §§ 19 oder 20 GKG 2002 für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden sind oder die Voraussetzungen für eine Dienstzeitanrechnung gemäß § 16 GKG 1959 oder gemäß §§ 19 oder 20 GKG 2002 vorgelegen sind. Für das anrechenbare Dienstausmaß gelten ebenfalls die Regelungen im Zusammenhang mit § 16 GKG 1959 für Zeiten bis 30. 6. 2000.

(6) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. a Z. 3 und 4 können in jenem Dienstausmaß nachgekauft werden, welches der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgeübten Dienstausmaß und jenem Dienstausmaß entspricht, in dem die Dienstnehmer*innen ihr Dienstverhältnis ursprünglich ausgeübt haben.

(7) Der Nachkauf von Zeiten gemäß Abs. 1 muss beantragt werden. Über derartige Anträge entscheiden die Obleute.

(8) Anträge auf Nachkauf von Zeiten gemäß Abs. 1 müssen innerhalb von 5 Jahren nach dem nachzukaufenden Zeitraum bzw. innerhalb von 5 Jahren nach der erstmaligen Mitgliedschaft zur Gehaltskasse gestellt werden. Spätere Anträge sind nicht zulässig.

(9) Für den Nachkauf ist pro Monat Volldienst ein Nachkaufsbetrag zu entrichten. Werden Zeiten im Teildienst nachgekauft, so ist der aliquote Teil des Nachkaufsbetrages zu entrichten.

(10) Der Nachkaufsbetrag beträgt pro Monat Volldienst von Zeiten

  1. gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Z. 2 – 6 0,5% der Umlage
  2. gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Z. 1 und § 3 Abs. 1 lit. b 3,0% der Umlage
  3. gemäß § 3 Abs. 1 lit. c – h 6,0% der Umlage.


(11) Maßgeblich ist dabei die Umlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Vorstandes der Gehaltskasse gemäß Abs. 7. Für Zeiträume ab 1. 1. 2002 ist maßgeblich die Umlage zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages in der Gehaltskasse.

(12) Auf Antrag können die Obleute der Gehaltskasse die Abstattung des Nachkaufsbetrages in bis zu 48 gleichen Monatsraten genehmigen.

(13) Die Nachkaufsbeträge fließen zur Gänze in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse.

 

§ 4 Zuerkennung, Valorisierung

(1) Der sich bei der erstmaligen Zuerkennung eines Pensionszuschusses ergebende Betrag wird dem Empfänger schriftlich samt einer Aufstellung über die Berechnungsgrundlagen mitgeteilt.

(2) Zuerkannte Pensionszuschüsse bleiben betraglich unverändert, wenn sich das Gehaltsschema ändert. Zuerkannte Pensionszuschüsse können durch Beschluss des Vorstandes der Gehaltskasse valorisiert werden.

 

§ 5 Zuschüsse zur Berufsunfähigkeitspension

(1) Mitgliedern der Gehaltskasse, denen eine gesetzliche Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wird, kann über den sich gemäß § 2 ergebenden Pensionszuschuss hinaus durch Beschluss der Obleute ein höherer Pensionszuschuss gewährt werden.

(2) Obergrenze für einen Pensionszuschuss gemäß Abs. 1 stellt im Einzelfall jener Pensionszuschuss dar, der sich aus der Fortsetzung des bisherigen Dienstzeitverlaufes des Mitgliedes bis zur Altersgrenze für die gesetzliche Alterspension ergeben hätte.

(3) Bezieher*innen einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension, die die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 nicht erfüllen, können maximal einen Pensionszuschuss in Höhe der Hälfte des Zuschusses gemäß Abs. 2 erhalten.

 

§ 6 Später erworbene Zeiten

(1) Wenn die gesetzliche Pension eines Pensionszuschussempfängers wegfällt, ruht der Pensionszuschuss.

(2) Wenn Empfänger*innen eines Pensionszuschusses nach dessen Zuerkennung weitere anrechenbare Gehaltskassendienstzeit erwirbt, so führt dies jeweils zum folgenden Jahreswechsel zu einer Neuberechnung seines Pensionszuschusses.

(3) Der Neuberechnung wird jenes Gehaltsschema zugrunde gelegt, das bei der erstmaligen Zuerkennung eines Pensionszuschusses in Geltung stand, gegebenenfalls valorisiert um die seit damals beschlossene Valorisierung gemäß § 4 Abs. 2.

 

§ 7 Auszahlung der Leistung

(1) Pensionszuschüsse werden monatlich im nachhinein ausbezahlt und gebühren 14 mal jährlich.

(2) Die steuerliche Berücksichtigung der ausgezahlten Beträge erfolgt ausschließlich im Wege der gemeinsamen Versteuerung von Pensionsleistungen gem. § 47 / 5 EStG über die elektronische Datenmeldung an die PVA.

 

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt mit 1.1.2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Richtlinie zu Statut A

 

Statut B

Artikel I: Erfasster Personenkreis

§ 1 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte/Hinterbliebene

(1) Anwartschaftsberechtigte sind jene Mitglieder der Gehaltskasse, zugunsten derer gemäß Artikel III Beiträge entrichtet werden und die infolge dieser Beitragsleistung einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung haben.

(2) Leistungsberechtigte sind (frühere) Anwartschaftsberechtigte, die einen Pensionszuschuss gemäß Statut A oder B beziehen und an die Leistungen entsprechend Artikel II erbracht werden.

(3) Hinterbliebene sind jene Personen, die nach dem Ableben eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten eine Versorgungsleistung gemäß Artikel II erhalten. Artikel II: Leistungsrecht

 

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

Einen Anspruch auf Versorgungsleistungen haben alle (auch nur teilzeitbeschäftigten) aktiven Dienstnehmer*innen (nicht Aspiranten*innen) und Dienstgeber*innen, welche vor dem erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension die Wartezeit von drei Dienstjahren vollendet haben.

 

§ 3 Versorgungsleistungen

(1) Ziel dieses Reglements ist es, den Anwartschaftsberechtigten und deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf folgende Versorgungsleistungen zu sichern:

  1. An Anwartschaftsberechtigte:
    a) (Vorzeitige) Alterspension
    b) Berufsunfähigkeitspension
  2. An Hinterbliebene der Anwartschaftsberechtigten/Leistungsberechtigten:
    a) Witwen/rpension
    b) Waisenpension
    c) Pension für zum Zeitpunkt des Ablebens eingetragene Partner*innen

§ 4 Anspruch auf Versorgungsleistungen

(1) (Vorzeitige) Alterspension

(Vorzeitige) Alterspension gebührt den Anwartschaftsberechtigten, welche eine gesetzliche (vorzeitige) Alterspension beziehen.

(2) Berufsunfähigkeitspension

Berufsunfähigkeitspension gebührt den Anwartschaftsberechtigten, die eine gesetzliche Berufsunfähigkeitspension beziehen.

(3) Hinterbliebenenpensionen

Im Falle des Ablebens eines Anwartschaftsberechtigten oder eines Leistungsberechtigten gebührt dessen Ehepartner*in, dessen Ehe mit dem Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes aufrecht war und der eine gesetzliche Hinterbliebenenleistung bezieht, eine Witwen(r)pension. In gleicher Weise gebührt hinterbliebenen Kindern iS der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Waisenpension. Gleiches gilt für einen zum Zeitpunkt des Ablebens eingetragener Partner*in, der eine gesetzliche Hinterbliebenenleistung bezieht.

 

§ 5 Höhe und Dauer der Versorgungsleistungen

(1) Die Höhe der (vorzeitigen) Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des angesparten Kapitals nach den in einem Geschäftsplan festzulegenden versicherungsmathematischen Grundsätzen.

(2) Die Berufsunfähigkeitspension errechnet sich wie die (vorzeitige) Alterspension.

(3) Die Witwen-/Witwerpension bzw. die Pension eingetragener Partner*innen nach einem Leistungsberechtigten (Anwartschaftsberechtigten) beträgt 50% der ehemals vom jetzt verstorbenen Leistungsberechtigten (Anwartschaftsberechtigten) (fiktiv) bezogenen Versorgungsleistung.

(4) Alle Waisenpensionen nach einem Leistungsberechtigten (Anwartschaftsberechtigten) betragen insgesamt 50 % der ehemals vom jetzt verstorbenen Leistungsberechtigten (Anwartschaftsberechtigten) (fiktiv) bezogenen Versorgungsleistung. Die Aufteilung erfolgt nach Köpfen.

(5) (Vorzeitige) Alterspension wird in jedem Fall lebenslang, Berufsunfähigkeitspension auf Dauer der Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenpensionen (Witwen-, Witwer- und Waisenpension) lebenslang bzw. bis zur Wiederverehelichung (Witwen, Witwer) bzw. Erreichen der Altersgrenze iS der gesetzlichen Pensionsversicherung (Waisen) gewährt. Für hinterbliebene eingetragene Partner*innen gelten die Bestimmungen für die Witwen- und Witwerpension sinngemäß.

(6) Laufende Versorgungsleistungen werden auf Basis eines Ertragszinses von 4,5 % und eines Rechnungszinses von 2,5 % wertgesichert.

 

§ 6 Erbringung der Versorgungsleistungen

Die Versorgungsleistungen werden in 14 gleichen Teilbeträgen, davon 12 monatlich nachschüssig, der 13. und der 14. zu den Sonderzahlungsterminen eines jeden Kalenderjahres, erbracht. Die Leistung wird erstmals im Folgemonat nach Eintritt des Leistungsfalles (kein Aufschub um den Zeitraum, für den Abfertigung gezahlt wird), letztmalig in voller Höhe noch für den Monat erbracht, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen wird mittels einmaliger Kapitalabfindung abgefunden, wenn das Deckungskapital die Hälfte des im Betriebspensionsgesetz (BPG) hierfür jeweils festgesetzten Betrages nicht übersteigt.

Die steuerliche Berücksichtigung der ausgezahlten Beträge erfolgt ausschließlich im Wege der gemeinsamen Versteuerung von Pensionsleistungen gem. § 47 / 5 EStG über die elektronische Datenmeldung an die PVA.

 

§ 7 Zahlungsweise

Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein sog. „Pensionskonto“ der Leistungsberechtigten/ Hinterbliebenen im Inland, über das nur  Leistungsberechtigte/Hinterbliebene verfügungs- und zeichnungsberechtigt sein dürfen. Allfällige SV-Abgaben und Steuern tragen Leistungsberechtigte.

 

§ 8 Ausscheiden vor Eintritt des Leistungsfalles

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit wird das aus den Eigenbeiträgen des Anwartschaftsberechtigten angesparte Deckungskapital rückerstattet; bei Beendigung nach Ablauf von drei Beitragsjahren, ohne dass ein Leistungsfall eingetreten ist, hat der Anwartschaftsberechtigte Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag.

(2) Über diesen Unverfallbarkeitsbetrag bzw. das aus Eigenbeträgen angesparte Deckungskapital kann der Anwartschaftsberechtigte analog § 5 Abs. 2 und 3 BPG verfügen.

Artikel III: Beitragsrecht

§ 9 Beiträge

(1) Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen sind gemäß Beschluss des Vorstandes der Gehaltskasse verpflichtet, zweckgewidmete Beiträge zu entrichten. Diese Beitragspflicht kann auch einen Zeitraum nach Antritt einer gesetzlich vorgesehenen Pension betreffen. Darüber hinaus können Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen freiwillige Beiträge entrichten.

(2) Als Beitragsbemessungsgrundlage iS Abs. 1 gilt bei Dienstgeber*innen die Umlage, bei Dienstnehmer*innen der Monatsbezug lt. Schema.

(3) Von diesen Beiträgen werden allfällige Steuern abgezogen.

(4) Alle Beiträge werden monatlich nachschüssig 12x p.a. im Wege der Gehaltskasse entrichtet.

(5) Die Höhe freiwilliger Beiträge ist für Dienstnehmer mit maximal 1.000,- € pro Jahr zuzüglich einer allfälligen steuerlichen Förderung beschränkt. Dienstgeber*innen können für ihre Dienstnehmer*innen jeweils maximal 300,- € pro Jahr an freiwilligen Beiträgen leisten.

Artikel IV: Ergänzende Rechte und Pflichten der Anwartschaftsberechtigten/Leistungsberechtigten

§ 10 Informationsrechte

(1) Jeder Anwartschaftsberechtigte erhält einmal jährlich einen schriftlichen Auszug über die erworbenen Anwartschaften auf (vorzeitige) Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung. Dieser Auszug enthält auch eine Information über die geleisteten Beiträge.

(2) Die Hinterbliebenen/Leistungsberechtigten erhalten einmal jährlich einen schriftlichen Auszug über das Ausmaß der Ansprüche.

 

§ 11 Informationspflichten

(1) Alle Anwartschaftsberechtigten sowie die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes, sowie über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der Leistungen des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers durch Vorlage des entsprechenden Bescheides zu informieren. Die Information durch die Anwartschaftsberechtigten hat im Wege der Gehaltskasse zu erfolgen, welche sich verpflichtet, diese Daten unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Die Änderung der Daten führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften und Leistungsansprüchen, wenn sie zur Kenntnis gebracht wurden.

Artikel V: Organisation

§ 12 Abwicklung, Veranlagung, Rückversicherung

(1) Die Gehaltskasse schließt für die administrative Abwicklung, die professionelle Veranlagung und die Rückversicherung versicherungstechnischer Risiken mit für die Durchführung derartiger Geschäfte geeigneten Gesellschaften entsprechende Verträge ab.

(2) Kosten für die Verwaltung und die Veranlagung mindern den Veranlagungsüberschuss.

(3) Die Gehaltskasse kann einen Beirat zur Unterstützung der externen Vertragspartner*innen einrichten. Die Veranlagung hat nach den Grundsätzen des § 25 Pensionskassengesetz (PKG), die Rückversicherung ebenfalls nach den Grundsätzen des Pensionskassenrechts zu erfolgen. Für jeden Anwartschaftsberechtigten/Leistungsberechtigten ist ein individuelles Pensionskonto analog § 18 PKG zu führen. Die Gehaltskasse bestellt überdies einen Prüfaktuar iS des PKG.

Artikel VI: Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Artikel VII: Schlussbestimmungen

§ 14 Anwendbare Gesetze

Auf in dieser Richtlinie nicht geregelte Punkte finden die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (PKG) – mit Ausnahme der Regelungen über die Mindestertragshaftung – und des Betriebspensionsgesetzes (BPG) sinngemäß Anwendung.

 

§ 15 Verweisungen

(1) Soweit nichts anderes angegeben, beziehen sich Verweisungen in der Richtlinie auf Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2) Verweisungen auf Gesetze beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gültige Fassung, soweit nichts anderes angegeben.“

Richtlinien

für die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen nach § 40 Gehaltskassengesetz 2002, beschlossen gemäß § 40 Abs. 3 von der Delegiertenversammlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich. Auf die Zuerkennung dieser Leistungen besteht gemäß § 40 Abs. 2 GKG 2002 kein Rechtsanspruch, sie erfolgt freiwillig.

 

1. Notstandsunterstützung

Im Rahmen der Notstandsunterstützung können Pharmazeut*innen, deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach Pharmazeut*innen oder zur Verhütung eines wirtschaftlichen Notstandes einmalige oder laufende Zuwendungen gewährt werden. Bei der Bemessung von Zuwendungen aus dem Titel der Notstandsunterstützung sind die Vermögenslage der Gesuchsteller*innen und dessen Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Unter einmalige Zuwendungen fallen insbesondere Geburtskostenbeihilfen, die Mitgliedern der Gehaltskasse aus der Abteilung der Dienstnehmer*innen bei Geburt eines Kindes gewährt werden können. Die Zuerkennung von laufenden Notstandsunterstützungen kann höchstens auf die Dauer eines Kalenderjahres erfolgen. Die Leistungen sind monatlich im Vorhinein flüssig zu machen. Die Höhe der laufenden Notstandsunterstützung kann monatlich höchstens den Betrag erreichen, der nach dem Besoldungsschema der Gehaltskasse einem angestellten Apotheker in der 1. Gehaltsstufe gebührt. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand eine laufende Notstandsunterstützung in einem höheren Ausmaß gewähren. Die laufende Notstandsunterstützung kann 14mal im Kalenderjahr gewährt werden.

 

2. Todfallsbeitrag (wurde mit 31.12.2018 ersatzlos aufgehoben)

Bei Ableben eines Beziehers einer laufenden Notstandsunterstützung oder eines Pensionszuschusses kann ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen dem Verstorbenen zuletzt zuerkannten Zuwendung gewährt werden. Diejenigen Personen, denen ein Todfallsbeitrag zugewendet werden kann, sind zunächst der überlebende Eheteil oder eingetragene Partner*in, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in (Ehe)Gemeinschaft gelebt hat und vom Verstorbenen vorwiegend erhalten wurde; ist ein solcher nicht vorhanden, die in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen. Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so kann der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, gewährt werden.

 

3. Krisenunterstützung

Mitgliedern der Gehaltskasse aus der Abteilung der selbständigen Apotheker*innen, für die auf Grund des Umsatzes und des Ertrages ihres Betriebes die notwendige Einstellung oder Weiterverwendung einer pharmazeutischen Fachkraft wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann durch völligen oder teilweisen Ersatz der Gehaltskassenumlage die Einstellung oder Weiterverwendung ermöglicht werden.

 

4. Krankenunterstützung

Mitgliedern der Gehaltskasse, die aus Anlass eigener Erkrankung dienstunfähig sind und denen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ein besonderer, einen Notstand oder eine schwere wirtschaftliche Belastung begründender Aufwand erwächst, können Zuschüsse zu Arzt, Spitals-, Operations- und Kurkosten aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds gewährt werden. Die Höhe der Zuschüsse und die Dauer der Zuerkennung ist im Einzelfalle unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Erkrankung festzusetzen. Mitgliedern der Gehaltskasse aus der Abteilung der Dienstnehmer*innen können darüber hinaus Zuschüsse zur Ergänzung auf den letzten vollen Nettobezug vor der Erkrankung gewährt werden, wenn sie bei längerer Erkrankung gemäß den Bestimmungen des § 8 des Angestelltengesetzes Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgeltes haben oder tägliche Zuschüsse zum Krankengeld, solange sie im Bezug eines solchen nach dem ASVG stehen. Personen, die im Bezug einer Notstandsunterstützung oder eines Pensionszuschusses stehen, können bei nachgewiesener Erkrankung Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zur Bestreitung der notwendigen Arzt-, Heilmittel-, Spitals-, Operations- und Kurkosten gewährt werden. Die Höhe dieser Zuwendungen ist im Einzelfalle unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Erkrankung sowie der Bedürftigkeit der Erkrankten festzusetzen. Bei Meldungen von Erkrankungsfällen haben Mitglieder der Gehaltskasse, die um eine Leistung aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds im Erkrankungsfalle ansuchen, folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Meldung des Eintrittes der die Dienstunfähigkeit begründenden Erkrankung durch Vorlage des von behandelnden Ärzt*innen ausgefüllten und unterfertigten 1. Krankenscheines;
b) Meldung der Beendigung der die Dienstunfähigkeit begründenden Erkrankung durch Vorlage des von behandelnden Ärzt*innen ausgefüllten und unterfertigten 2. Krankenscheines;
c) Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen, aus denen die Dauer der Arztbehandlung bzw. die Dauer des Spitals- oder Kuraufenthaltes ersichtlich ist;
d) Vorlage der Zahlungsbestätigung gesetzlicher oder privater Krankenversicherungen über die von diesen aus Anlass der gegenständlichen Erkrankung erbrachten Leistungen. Um Krankenunterstützung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende des Krankenstandes angesucht werden, ansonsten ist eine Gewährung ausgeschlossen.

 

5. Stipendien (Richtlinie tritt gestaffelt außer Kraft)

Studierende der Pharmazie, die staatliche Studienbeihilfe im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003 beziehen, können zusätzlich ein Stipendium der Pharmazeutischen Gehaltskasse erhalten. Erhalten Studierende trotz Bedürftigkeit keine staatliche Studienbeihilfe, so kann in solchen Fällen die Gewährung eines Stipendiums durch die Pharmazeutische Gehaltskasse erfolgen, wobei die durch Beschluss der Obleute gesetzte Einkommensgrenze nicht überschritten werden darf. Gliedert sich das Studium in zwei Abschnitte, wobei der erste vier und der zweite fünf Semester umfasst (Studienplan „alt“), so kann das Stipendium höchstens für die ersten sieben Semester des jeweiligen Studienabschnittes bezogen werden. Unterteilt sich das Studium in drei Abschnitte, bei dem der erste zwei, der zweite fünf und der dritte zwei Semester umfasst (Studienplan „neu“), so kann das Stipendium im ersten Abschnitt höchstens für die ersten drei, im zweiten Abschnitt höchstens für die ersten sieben und im dritten Abschnitt höchstens für die ersten vier Semester bezogen werden. Die Gewährung des Stipendiums ist vom Studienerfolg abhängig. Studierende haben daher, in Anlehnung an das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, jährlich den Nachweis über die Ablegung einer Teildiplomprüfung oder von Prüfungen in Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden zu erbringen. Unabhängig vom Einkommen können an Studierende der Pharmazie Leistungsstipendien für außergewöhnliche Leistung vergeben werden. Anlässlich der erstmaligen Gewährung hat der Empfänger eines Stipendiums eine schriftliche Erklärung abzugeben, worin er sich verpflichtet, die erhaltenen Stipendienbeträge zurückzuzahlen, sofern er die von der Pharmazeutischen Gehaltskasse gestellten Anforderungen nicht erfüllt, nämlich - innerhalb von 20 Semestern das Studium der Pharmazie erfolgreich zu beenden, wobei sich diese Frist bei Geburt eines Kindes um jeweils ein Jahr verlängert, sowie - vor Erreichen des 45. Lebensjahres drei Jahre Volldienst (oder aliquot längeren Teildienst) als pharmazeutische Fachkraft in österreichischen Apotheken zu versehen. Die erhaltenen Stipendienbeträge sind jedenfalls zurückzuzahlen, wenn deren Gewährung oder der Fortbezug durch unwahre, unvollständige oder irreführende Angabe maßgebender Tatsachen oder deren Verschweigung schuldhaft herbeigeführt wurde. Lediglich im Falle von schwerer Krankheit, die das Studium oder den Dienst in Apotheken unmöglich macht, kann von der Rückzahlungsverpflichtung abgesehen werden. Die Höhe der Stipendien sowie die Voraussetzungen für Leistungsstipendien werden durch Beschluss der Obleute festgesetzt.

  1. Ansuchen von Student*innen die bisher kein Stipendium von der Gehaltskasse erhalten haben und Ansuchen um Gewährung eines Leistungsstipendiums, können letztmalig für das Wintersemester 2018 (Einreichfrist: 15. Dezember 2018) gestellt werden.
  2. Studierende des Pharmaziestudiums (Diplomstudium), die bereits ein Stipendium von der Gehaltskasse erhalten haben, können weiterhin für den Studienabschnitt ein Stipedium erhalten, in dem sie sich im Wintersemester 2018 befinden (unter Anwendung der Mindeststudienzeit und Toleranzsemester).

Studierende der Pharmazeutischen Wissenschaften (Bachelor- und Masterstudium), die bereits ein Stipendium von der Gehaltskasse erhalten haben, können weiterhin für das Studium (Bachelor- bzw. Masterstudium) ein Stipendium erhalten, in dem sie sich im Wintersemster 2018 befinden (unter Anwendung der Mindeststudienzeit und Toleranzsemester).

 

6. Urlaubsunterstützung

Apothekeninhaber*innen gebührt eine Urlaubsunterstützung nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

  1. Die Urlaubsunterstützung gebührt Betrieben, die durchschnittlich mindestens 80 Nachtdienste pro Jahr versehen.
  2. Die Urlaubsunterstützung gebührt auch Betrieben, die durchschnittlich weniger als 80 Nachtdienste pro Jahr versehen, sofern diese von Alleinarbeiter*innen geleitet werden. Bei der Beurteilung der Alleinarbeitereigenschaft bleiben mittätige Ehegatten, eingetrage Partner*innen und Aspiranten*innen außer Betracht. Apotheken ohne mittätigen Ehegatten und ohne mittätigen eingetragene Partner*innen gelten im Sinne dieser Richtlinie auch dann als Alleinarbeiterbetriebe, wenn ein weiterer allgemein berufsberechtigter Apotheker*in von nicht mehr als 2/10 gemeldet ist.
  3. Vergütet werden im Rahmen der Urlaubsunterstützung die Kosten einer Urlaubvertretung bis zur Dauer von fünf Wochen pro Kalenderjahr. Vergütet werden dabei die Umlage, die Ausgleichszulage (inkl. Sonderzahlung), die stellvertretende Leiterzulage und zur Abgeltung der Dienstgeber-Sozialversicherungbeiträge pauschal 40 % der Umlage.
  4. Die unter Pkt. 3 genannten Beträge werden bis zu einem Jahresumsatz
    von € 1.325.000,- zu 100 %
    mit einem Jahresumsatz von € 1.325.001,- bis 1.345.000,- zu 80 %
    mit einem Jahresumsatz von € 1.345.001,- bis 1.375.000,- zu 50 % und
    mit einem Jahresumsatz ab € 1.375.001,- zu 0 % vergütet.
  5. Für das Ausmaß der Unterstützung maßgeblich ist jeweils ab 1. Jänner eines Jahres der Umsatz des vorvergangenen Kalenderjahres.
  6. Hat eine neueröffnete Apotheke mit durchschnittlich mindestens 80 Nachtdiensten pro Jahr im Kalenderjahr ihrer Eröffnung eine Urlaubsunterstützung erhalten, so findet Anfang des zweiten auf die Eröffnung folgenden Kalenderjahres eine Überprüfung statt. Stellt sich dabei heraus, dass der Apothekenumsatz im Jahr der Eröffnung die im Jahr der Überprüfung geltenden Umsatzgrenzen überschritten hat, ist die im Jahr der Eröffnung gewährte Urlaubsunterstützung vom Betrieb zurückzuerstatten. Bezüglich des auf die Eröffnung folgenden Jahres findet eine derartige Überprüfung zu Beginn des dritten auf die Eröffnung folgenden Kalenderjahres, bezüglich des zweiten auf die Eröffnung folgenden Jahres zu Beginn des vierten auf die Eröffnung folgenden Kalenderjahres statt. Gegebenenfalls sind auch die im ersten und zweiten Jahr nach der Eröffnung erhaltenen Urlaubsunterstützungen zurückzuzahlen.
  7. Apothekenbetriebe mit einem Eröffnungsdatum nach dem 31.12.2018 erhalten die Urlaubsunterstützung im Jahr ihrer Eröffnung und maximal für vier weitere Jahre.

 

7. Landapothekenunterstützung

Apothekeninhabern gebührt eine Landapothekenunterstützung nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

  1. Die Landapothekenunterstützung gebührt nur Betrieben, die durchschnittlich jährlich mindestens 80 Nachtdienste versehen und sich allein am Ort befinden.
  2. Vergütet werden im Rahmen der Landapothekenunterstützung maximal die Kosten eines 2/10- Dienstes und zwar Umlage, Ausgleichszulage und zur Abgeltung der Dienstgeber-Sozialversicherungsbeiträge pauschal 40 % der Umlage.
  3. Die unter Pkt. 2 genannten Beträge werden monatlich vergütet und zwar jeweils maximal in dem Ausmaß, in dem  angestellte allgemein berufsberechtigte Apotheker*innen gemeldet sind.
  4. Die unter Pkt. 2 genannten Beträge werden bis zu einem Jahresumsatz
    von € 1.325.000,- zu 100 %
    mit einem Jahresumsatz von € 1.325.001,- bis 1.345.000,- zu 80 %
    mit einem Jahresumsatz von € 1.345.001,- bis 1.375.000,- zu 50 % und
    mit einem Jahresumsatz ab € 1.375.001,- zu 0 % vergütet.
  5. Für das Ausmaß der Unterstützung maßgeblich ist jeweils ab 1. Jänner eines Jahres der Umsatz des vorvergangenen Kalenderjahres.
  6. Hat eine neueröffnete Apotheke im Kalenderjahr ihrer Eröffnung eine Landapothekenunterstützung erhalten, so findet Anfang des zweiten auf die Eröffnung folgenden Kalenderjahres eine Überprüfung statt. Stellt sich dabei heraus, dass der Apothekenumsatz im Jahr der Eröffnung die im Jahr der Überprüfung geltenden Umsatzgrenzen überschritten hat, ist die im Jahr der Eröffnung gewährte Landapothekenunterstützung vom Betrieb zurückzuerstatten. Bezüglich des auf die Eröffnung folgenden Jahres findet eine derartige Überprüfung zu Beginn des dritten auf die Eröffnung folgenden Kalenderjahres, bezüglich des zweiten auf die Eröffnung folgenden Jahres zu Beginn des vierten auf die Eröffnung folgenden Kalenderjahres statt. Gegebenenfalls sind auch die im ersten und zweiten Jahr nach der Eröffnung erhaltenen Landapothekenunterstützungen zurückzuzahlen.
  7. Apothekenbetriebe mit einem Eröffnungsdatum nach dem 31.12.2018 erhalten die Landapothekenunterstützung im Jahr ihrer Eröffnung und maximal für vier weitere Jahre.

 

8. Nachlass-Unterstützung (wurde mit 31.12.2018 außer Kraft gesetzt)

  1. Apotheken, die unter den Umsatzgrenzen gemäß Punkt 4. dieser Richtlinie liegen und für die zum Stichtag 1. 1. 2004 bereits eine rechtskräftige Konzession vorlag, erhalten eine Nachlass- Unterstützung.
  2. Vergütet wird dabei jener Teil des wirtschaftlichen Nachteils, den die Apotheke durch die Arzneitaxe-Umstellung zum 1. 1. 2004 erlitten hat, der nicht durch die Betriebsunterstützung der Österreichischen Apothekerkammer abgegolten wird.
  3. Die Vergütung erfolgt in jenem Ausmaß (50%, 80% oder 100%), welches sich gemäß Punkt 4 dieser Richtlinie ergibt.
  4. Der unter Punkt 2 genannte finanzielle Nachteil wird bis zu einem Jahresumsatz
    von € 1,095.000,- zu 100 %
    mit einem Jahresumsatz von € 1.095.001,- bis 1.115.000,- zu 80 %
    mit einem Jahresumsatz von € 1.115.001,- bis 1.145.000,- zu 50 % und
    mit einem Jahresumsatz ab € 1.145.001,- zu 0 % vergütet.
  5. Maßgeblich ist dabei jeweils ab 1. 7. eines Jahres auf die Dauer von 12 Monaten der Umsatz des Vorjahres.
  6. Die Nachlass-Unterstützung der Gehaltskasse wird ohne Antrag ausbezahlt.
  7. Diese Richtlinie tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.

 

9. Stellenlosenunterstützung

Pharmazeutischen Fachkräften kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds bei unverschuldeter Stellenlosigkeit eine Zuwendung aus dem Wohlfahrtsund Unterstützungsfonds unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sie

a) arbeitsfähig sind, sich bei Eintritt der Stellenlosigkeit bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet haben und ihnen von dieser eine zumutbare Stelle nicht angeboten werden konnte,
b) den Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend gemacht haben, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind, und
c) vor Eintritt der Stellenlosigkeit ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt aus dem Einkommen als pharmazeutische Fachkraft in einer Apotheke durch mindestens 24 Monate bestritten haben. Dieser Zeitraum verringert sich auf 12 Monate, wenn die Stellenlosigkeit innerhalb eines Jahres nach Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf eintritt.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Stellenlosenunterstützung unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation auch gewährt werden, wenn kein staatliches Arbeitslosengeld bezogen wird.

Die Zuerkennung von Zuwendungen aus der Stellenlosenunterstützung kann auf Grund eines diesbezüglichen Ansuchens jeweils auf die Höchstdauer eines Kalenderjahres erfolgen. Die Zuwendungen sind monatlich auszuzahlen und können für pharmazeutische Fachkräfte, die vor Eintritt der Stellenlosigkeit Volldienst geleistet haben, höchstens den Betrag erreichen, der nach dem Besoldungsschema der Gehaltskasse  angestellten Apotheker*inner in der I. Gehaltsstufe gebührt. Die Höhe der Stellenlosenunterstützung ist nach dem jeweiligen Dienstausmaß zu aliquotieren. Mitglieder, die nach der Aspirantenzeit stellenlos sind, erhalten eine Stellenlosenunterstützung auf Basis der Hälfte des Dienstausmaßes als Aspirant*innen. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr überschritten haben, erhalten keine Stellenlosenunterstützung.

Die Bemessung der Höhe der Stellenlosenunterstützung richtet sich nach dem durschnittlichen Dienstausmaß der letzten 2 Jahre als angestellte Apotheker*innen vor Eintritt der Stellenlosigkeit.

Zeiten einer Elternteilzeit bleiben dabei auf Antrag unberücksichtig.

Pharmazeutische Fachkräfte, die Anspruch auf eine gesetzliche Arbeitslosenunterstützung, auf gesetzliche Pensionen oder auf Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit haben, können Stellenlosenunterstützungen nur insoweit gewährt werden, als die Summe der Einkünfte, einschließlich der Stellenlosenunterstützung, monatlich den Betrag nicht übersteigt, der  angestellten Apotheker*innen im Volldienst (bzw. aliquot bei Teildienst) in der I. Gehaltsstufe gebührt.

Die Empfänger*innen einer Stellenlosenunterstützung sind verpflichtet, jede Änderung in den Voraussetzungen ohne Verzug der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Erhaltene Unterstützungsbeträge sind zu ersetzen, wenn deren Gewährung oder deren Fortbezug durch unwahre, unvollständige oder irreführende Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft herbeigeführt wurde, oder wenn sie die Übernahme einer zumutbaren, von der Stellenvermittlung angebotenen Stelle unbegründet ablehnen.

Um Stellenlosenunterstützung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende der Stellenlosigkeit angesucht werden, ansonsten ist eine Gewährung ausgeschlossen.

 

10. Sterbegeld

Beim Ableben von Pharmazeut*innen, die Mitglieder des mit 30. Juni 1960 in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds übergeführten ehemaligen Sterbefonds waren, kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ein Sterbegeld gewährt werden, dessen Höhe 437,- € beträgt.

 

11. AlleinerzieherInnen-Unterstützung

Alleinerzieher*innen erhalten auf Antrag aus dem Wufo eine jährliche Alleinerzieher*innen- Unterstützung von max. 1.200,- € pro Kind, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Nachweis des Alleinerzieher-Absetzbetrages
  2. Das Kind hat mit 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  3. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem/der Alleinerzieher*in.

Die max. Unterstützung von 1.200,- € gebührt für das älteste Kind, wenn im jeweiligen Kalenderjahr durchgehend Volldienst gearbeitet wurde, bei einem geringeren Ausmaß der Berufstätigkeit erfolgt eine entsprechende Aliquotierung (nach sog. „Tageszehntel“). Nicht berücksichtigt wird dabei die Berufstätigkeit

  • in Monaten, in denen Kindergeld bezogen wird und
  • in Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Rechtskraft der Scheidung.

Für jedes weitere Kind gebührt eine nach obigen Grundsätzen berechnete Unterstützung, die maximal 600,- € jährlich beträgt. Ein Kind, das das 14. Lebensjahr überschritten hat, wird nicht mehr berücksichtigt, d. h. dass dann ein anderes Kind das älteste i. S. dieser Richtlinie ist. Die Antragstellung kann jeweils für ein abgelaufenes Kalenderjahr erfolgen, sobald der Nachweis über den Erhalt des Alleinerzieherabsetzbetrages vorgelegt werden kann. Ansuchen sind erstmals für das Jahr 2003 möglich. Die Höhe der Unterstützung wird in Hinkunft durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt. Die Voraussetzung des obigen Punkt 3 (gemeinsamer Haushalt) ist erstmals für die Alleinerzieher*innen-Unterstützung für das Jahr 2005 erforderlich.

 

12. Pflegekostenzuschuss

§ 1 Leistungsempfänger*innen

(1) Alle Bezieher*innen eines Pensionszuschusses, die selbst einmal Mitglied der Gehaltskasse waren, erhalten für den Fall des Bezuges von staatlichem Pflegegeld auf Antrag einen Zuschuss zu diesem Pflegegeld.

(2) Der Pflegekostenzuschuss gebührt für jene Zeiträume, in denen neben einer gesetzlichen Pension auch staatliches Pflegegeld zusteht.

(3) Erfolgt die Antragstellung auf Zuerkennung eines Pflegekostenzuschusses länger als ein Jahr nach der erstmaligen Zuerkennung eines staatlichen Pflegegeldes, so wird der Pflegekostenzuschuss vom Zeitpunkt der Antragstellung maximal ein Jahr rückwirkend ausbezahlt.

 

§ 2 Leistungshöhe

(1) Die Höhe des Pflegekostenzuschusses beträgt pro Monat anrechenbarer GK-Dienstzeit in Abhängigkeit von der staatlichen Pflegegeldstufe monatlich zwölf mal jährlich:

Pflegegeldstufe Pflegekostenzuschuss mtl. pro anrechenbarem Monat
1 -
2 -
3 € 0,77
4 € 0,77
5 € 0,77
6 € 0,77
7 € 0,77

(2) Der Pflegekostenzuschuss gebührt auch für Zeiträume, in denen das staatliche Pflegegeld ruht (z.B. wg. Spitalsaufenthalt).

(3) Für die Berechnung des Pflegekostenzuschusses werden jene Gehaltskassen-Monate herangezogen, die für die Berechnung des Pensionszuschusses nach Statut A herangezogen werden (§ 2 Abs. 3 Statut A) sowie zusätzlich im jeweiligen Dienstausmaß Dienstzeiten

a) als Konzessionär*innen
b) als Besitzer*innen
c) als pragmatisierte Apotheker*innen
d) als Ordensangehörige
e) als Miteigentümer*innen mit Leitung, sofern keine Mitgliedsbeiträge wie für  angestellte Apotheker*innen entrichtet wurden und
f) als Pächter*innen, sofern diese zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 30. Juni 2000 liegen und sich nicht mit Pensionsversicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung decken oder nach dem 30. Juni 2000 liegen.

(4) Eine Änderung der staatl. Pflegegeldstufe bewirkt eine Änderung der Einstufung durch die Gehaltskasse.

 

§ 3 Anpassung

(1) Die Höhe des Pflegekostenzuschusses für jede einzelne Stufe an staatlichem Pflegegeld wird in Hinkunft vom Vorstand der Gehaltskasse festgesetzt, wobei sich eine Änderung sowohl auf bereits zuerkannte als auch auf neu zuzuerkennende Pflegekostenzuschüsse auswirkt.

 

§ 4 Abwicklung

(1) Der Bezieher eines Pflegekostenzuschusses ist verpflichtet, jede Änderung im Bereich des Pflegegeldbezuges umgehend an die Pharmazeutische Gehaltskasse zu melden. Weiters müsse Bezieher*innen des Pflegekostenzuschusses auf Aufforderung einen Nachweis über den Bezug von staatlichem Pflegegeld erbringen, andernfalls der Pflegekostenzuschuss eingestellt wird.

(2) Der Pflegekostenzuschuss stellt eine freiwillige Leistung gem. § 40 GKG 2002 dar. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.