Urlaubsvergütung

Die Urlaubsvergütung ist eine Unterstützungsleistung, um Apothekenbetrieben einen Teil der Belastung aus erhöhtem Urlaubsanspruch abzunehmen.

 

Was vergütet die Gehaltskasse unter dem Titel "Urlaubsvergütung"?

Haben angestellte Apotheker*innen auf gesetzlicher oder dienstrechtlicher Grundlage einen über das gesetzliche Mindestausmaß von fünf Wochen hinausgehenden Urlaubsanspruch, vergütet die Gehaltskasse auf Ansuchen die Umlage für den über das gesetzliche Mindestausmaß hinausgehenden Zeitraum. Diese Vergütung ist mit zwei Wochen pro Arbeitsjahr und Dienstnehmer*in beschränkt.

 

Was geschieht, wenn der Urlaub infolge Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt wird?

Die Vergütung wird auch dann gewährt, wenn der offene Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Dienstverhältnisses finanziell abgegolten wird.

 

Wer hat einen über fünf Wochen hinausgehenden Urlaubsanspruch?

Erhöhter Urlaubsanspruch kann aufgrund unterschiedlicher Bestimmungen bestehen.  Es gilt jeweils die für Dienstnehmer*innen günstigste.

Nach dem Urlaubsgesetz gebührt nach 25 Dienstjahren im laufenden Arbeitsverhältnis (inklusive zahlreicher anrechenbarer Zeiten) ein Urlaubsanspruch von sechs Wochen.

Nach dem Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte gebührt ein Urlaub von sechs Wochen ab dem Arbeitsjahr, in das der Beginn des 14. Gehaltskassendienstjahres fällt.

Arbeitsinvalide haben laut Kollektivvertrag einen Anspruch auf eine Woche Zusatzurlaub.

Auch manche Dienstordnungen für Krankenhausapotheker*innen sehen zusätzlichen Urlaub vor.

 

Gibt es für Ansuchen um Urlaubsvergütung eine Frist?

Ja. Apothekenleiter*innen müssen um die Vergütung binnen eines Jahres nach Konsumierung des gesamten Jahresurlaubes durch die betreffenden Dienstnehmer*innen ansuchen. Bitte verwenden Sie dafür das bereitgestellte Formular.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222