Dienstzeitanrechnung

 

Was ist das Wesen einer Dienstzeitanrechnung?

Die Anrechnung bestimmter Zeiten wirkt sich auf die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen und damit auch auf das Erreichen der 6. Urlaubswoche aus. Im Gehaltskassengesetz sind viele verschiedene Anrechnungsgründe vorgesehen, für die auch teilweise unterschiedliche Regelungen etwa für die Antragstellung oder den Rechtsanspruch gelten.

 

Geschieht dies automatisch oder nur auf Antrag?

Das Gehaltskassengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Dienstzeitanrechnungen.  

Bestimmte Zeiten werden automatisch ohne Antrag angerechnet, gegebenenfalls aber nach Vorlage von entsprechenden Nachweisen, das sind: 

  • Zeiten als selbständige Apotheker*innen 
  • Zeiten einer Elternkarenz für Kinder, die ab dem 1. August 2019 geboren wurden während eines aufrechten Dienstverhältnisses in einer Apotheke
  • Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht (Zivildienst) während eines aufrechten Dienstverhältnisses in einer Apotheke
  • Zeiten der Funktionsausübung in einer Berufskörperschaft des Apothekerstandes oder aufgrund eines öffentlichen Mandates (z. B. Nationalrat)

Andere Zeiten werden auf Antrag, nach Vorlage entsprechender Nachweise, jedenfalls angerechnet:

  • Zeiten der Verhinderung an der Ausübung des Apothekerberufes wegen Ableistung der Wehrpflicht (Zivildienst), wenn während dieser Zeit kein aufrechtes Dienstverhältnis besteht 
  • Zeiten einer Elternkarenz – für Kinder, die vor dem 1. August 2019 geboren wurden 
  • Stellenlosigkeit 
  • höhere fachliche Ausbildung 
  • Apothekendienst außerhalb des EWR 
  • Lehrtätigkeit an österreichischen Universitäten nach Abschluss eines Doktoratsstudiums 
  • Pharmazeutische Tätigkeit in Industrie und Großhandel 
  • Zeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen 

Einige Zeiten können auf Antrag mittels eines Beschlusses der Obleute angerechnet werden, ohne dass darauf jedoch ein Rechtsanspruch besteht. 

  • Erkrankung während der Zeit einer Stellenlosigkeit 
  • Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder von Kinderbetreuungsgeld, wenn während dieser Zeiten kein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegt, aber dadurch eine Verhinderung am Apothekerberuf vorliegt. 

 

Gibt es Höchstgrenzen für das Ausmaß von Dienstzeitanrechnungen?

Ja, teilweise gibt es gesetzliche Höchstgrenzen.

Maximal zwei Jahre können etwa für folgende Gründe angerechnet werden:

  • Elternkarenz – Geburten bis 31. Juli 2019 
  • Apothekendienst im Ausland (außerhalb EWR und Schweiz) 
  • Pharmazeutische Tätigkeit in Industrie und Großhandel 
  • Doktoratsstudium 

Fünf Jahre können maximal angerechnet werden bei: 

  • Zeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen

 

Sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen?

Ja, bei vielen Dienstzeitanrechnungsgründen gibt es Zusatzvoraussetzungen.  

  • Krankheit – sozialversicherungsrechtliche Krankschreibung 
  • Höhere fachliche Ausbildung – erfolgreicher Abschluss und pharmazeutischer Inhalt 
  • Stellenlosigkeit – Vormerkung zur Stellenvermittlung bei der Gehaltskasse und Rückmeldung auf die Stellenangebote 
  • Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen - die Lehrtätigkeit muss pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt haben. 
  • Elternkarenz für Geburten ab 1. August 2019 – Vorlage eines Versicherungsdatenauszugs

 

Ist eine Dienstzeitanrechnung mit Kosten verbunden?

Manche Dienstzeitanrechnungen sind kostenlos 

  • Zeiten als selbständiger Apotheker 
  • Wehrdienst
  • Elternkarenz für Geburten ab 1. August 2019
  • Zeiten der Funktionsausübung in einer Berufskörperschaft des Apothekerstandes oder aufgrund eines öffentlichen Mandates (z. B. Nationalrat)

Für die meisten Dienstzeitanrechnungen ist ein Anrechnungsbetrag zu leisten. Dieser ist jeweils pro angerechnetem Monat mit einem Prozentsatz der Umlage festgesetzt und sozial gestaffelt.  

Günstig kann man sich etwa folgende Gründe anrechnen lassen:

  • Erkrankung während Stellenlosigkeit (0,5%)
  • Stellenlosigkeit (0,5%)
  • Elternkarenz für Geburten bis zum 31. Juli 2019 (0,5%)
  • Höhere fachliche Ausbildung (0,5%)

Teurere Gründe sind hingegen:

  • Tätigkeit in der pharmazeutischen Industrie und im Großhandel (10%)
  • Tätigkeit in Apotheken des Auslandes (außerhalb EWR oder Schweiz) (10%)
  • Wissenschaftliche Lehrtätigkeit (10%)

Der Anrechnungsbetrag wird vom Gehaltskassenbezug einbehalten. Auf Antrag kann auch eine Ratenzahlung genehmigt werden. In diesen Fällen ist ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Da die Anrechnungsbeträge Werbungskosten darstellen, sind diese steuerlich absetzbar.

 

Wie laufen diese Verfahren ab?

Mit Ausnahme der automatisch angerechneten Dienstzeiten ist ein Ansuchen unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu stellen. 

Die Entscheidung treffen die Obleute der Gehaltskasse. Nach der Entscheidung informiert die Gehaltskasse die Antragsteller*innen über die Höhe des Anrechnungsbetrages im Falle der positiven Erledigung. Bei positiver Erledigung wird ein Bescheid erlassen, die Dienstzeitanrechnung wird rückwirkend mit dem Datum des Einlangens des Ansuchens wirksam.  

 

Wirkt sich eine Dienstzeitanrechnung auch auf die Altersversorgung durch die Gehaltskasse aus?

Nein, doch können diese Zeiten nachgekauft werden. Ansuchen können gemeinsam mit jenem der Dienstzeitanrechnung oder getrennt, d.h. zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt werden. 

Während es für Ansuchen um Dienstzeitanrechnung keine gesetzliche Frist gibt, sind Anträge auf den Nachkauf von Zeiten für die Altersversorgung innerhalb von fünf Jahren zu stellen. 

 

Wie hoch sind die Kosten für den Nachkauf?

Die Kosten für den Nachkauf sind ähnlich gestaffelt wie die Dienstzeitanrechnungsbeträge. Der Nachkauf von Zeiten der Stellenlosigkeit, Krankheit und Elternkarenz kosten pro Monat Volldienst 0,5% der Umlage, Zeiten der Mutterschutzfrist sowie Aufwertungen des Dienstausmaßes 3% der Umlage, alle anderen kosten 6% der Umlage. Beitragszahlungen für den Nachkauf von Dienstzeiten werden ab 2017 im Rahmen der Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch berücksichtigt, sofern eine Zustimmungserklärung zur Datenübermittlung an das Finanzamt vorliegt. 

 

Hinweis:

Für alle Zeiträume bis 31. Dezember 2001 gilt – unabhängig vom Zeitpunkt des Ansuchens – weiterhin die Rechtslage nach dem Gehaltskassengesetz 1959 und den dazu ergangenen Beschlüssen. Bei Fragen zur Dienstzeitanrechnung für Zeiten vor dem 1. Jänner 2002 wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter*innen. 

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222