Abfertigung NEU

Seit 1.1.2003 gibt es die sogenannte„Abfertigung NEU". Das neue Modell ersetzt für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, das alte Abfertigungssystem.

 

Für wen gilt die Abfertigung NEU?

Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 eingegangen worden sind, unterliegen den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), also der Abfertigung NEU. Erfasst sind alle Arbeitnehmer*innen, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung (Arbeiter*innen, Angestellte, Lehrlinge) und dem ausgeübten Dienstausmaß (Voll- oder Teilzeit, geringfügige Beschäftigung).

Wurde das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, ist der Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz (AngG) zu beurteilen, außer es hat ein Übertritt in das neue System stattgefunden.

Seit 1.1.2008 können auch selbständige Apotheker*innen in das neue Abfertigungsrecht hineinoptieren (Opting-in-Modell). Der Beitritt muss hier innerhalb eines Jahres ab Erlangung der Selbständigkeit veranlasst werden (bzw. bei Personen, die bereits selbständig waren, im Jahr 2008 erfolgt sein).

 

Wie funktioniert das neue Abfertigungssystem?

Arbeitgeber*innen haben für alle Dienstnehmer*innen, bei denen das neue Abfertigungsrecht zur Anwendung gelangt, einen laufenden Beitrag von 1,53% des monatlichen Bruttoeinkommens gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu entrichten. Diese leitet die Beiträge dann an die jeweilige Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) weiter, wo die Beiträge angespart und entsprechend veranlagt werden.

Beigetretene selbständige Apotheker*innen entrichten ebenso eine monatliche Beitragsleistung in Höhe von 1,53% ihrer jeweiligen Beitragsgrundlage, die mit den Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen ist. Nach dem erfolgten Hineinoptieren ist ein Aussetzen, Einschränken oder Einstellen der Beiträge nicht mehr möglich.

 

Wann beginnt die Beitragspflicht?

Beschäftigungsverhältnisse, die kürzer als ein Monat dauern, sind beitragsfrei (z. B. Probemonat oder Vertretung). Die Beitragspflicht beginnt erst ab dem 2. Monat.

Wird allerdings innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber neuerlich gearbeitet, so beginnt die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieser Beschäftigung.

Bei selbständigen Apotheker*innen beginnt die Beitragspflicht mit ihrem Opting-in, also dem Abschluss des Beitrittsvertrages zur gewünschten BV-Kasse.

 

Was unterscheidet das neue vom alten System?

Anders als im Angestelltengesetz kommt es im neuen System nie zu einem Wegfall des Abfertigungsanspruches (wie z. B. bei Dienstnehmerkündigung). Allerdings ist die Höhe der Abfertigung generell niedriger (Ausnahmen lediglich bei einer Beschäftigung von über 30 Jahren möglich, da der Anspruch im Angestelltengesetz gedeckelt ist). Bei der Abfertigung NEU ist die Art der Beendigung lediglich ausschlaggebend dafür, ob ein Recht auf Auszahlung besteht oder nicht.

Selbständige Apotheker*innen können erstmals Vorsorge in Form einer Abfertigung für sich betreiben. Die Beiträge gelten als Betriebsausgabe, die Veranlagung erfolgt steuerfrei.

 

Für welche Zeiten wird in die Abfertigung NEU einbezahlt?

Laufend einbezahlt wird für Zeiten, in denen eine aufrechte Besoldung vorliegt. Darüber hinaus hat der Apothekenbetrieb auch für Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes sowie des Bezuges von Wochen- und Krankengeld (nach dem ASVG) Beiträge zu leisten (diese Zeiten waren auch bisher für den dienstzeitabhängigen Abfertigungsanspruch nach Angestelltengesetz erfasst). Auch für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges, während Familienhospizkarenz oder einer Bildungskarenz werden vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Beiträge geleistet.

 

Wann wird die Abfertigung NEU ausbezahlt?

Für die Auszahlung der Abfertigung NEU ist die Art der Beendigung ausschlaggebend. Bei Dienstgeberkündigung, verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt besteht kein Anspruch auf Auszahlung. Ebenso wird nicht ausbezahlt, wenn weniger als drei Jahre Beiträge geleistet wurden. In allen anderen Fällen der Beendigung kann die Auszahlung verlangt werden. Alternativ kann die Abfertigung aber auch bei der BV-Kasse zur weiteren Veranlagung belassen, an die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers übertragen oder an eine Pensionsvorsorgeeinrichtung überwiesen werden.

Bestand bei Beendigung eines Dienstverhältnisses kein Anspruch auf Auszahlung, so ist es möglich, wenn 3 Jahre keine Beiträge in die BV-Kasse einbezahlt wurden, den Betrag auf die BV-Kasse des neuen Dienstverhältnisses zu übertragen.

Eine Auszahlung kann ferner verlangt werden, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses das (Früh-) Pensionsalter bereits überschritten ist (unabhängig von der Beendigungsart) oder aber für mehr als fünf Jahre keine Beiträge nach dem BMSVG zu leisten waren. Bei Tod der Arbeitnehmer*innen fällt die Abfertigung grundsätzlich an die Ehegatt*innen bzw. eingetragenen Partner*innen und die familienbeihilfeberechtigten Kinder.

Bei Auszahlung beträgt der Steuersatz für die Abfertigung neu (genau wie bei der Abfertigung alt) 6%. Bei Auszahlung in Form einer Rente ist diese steuerfrei.

Ein Auszahlungs- bzw. Verfügungsanspruch bei selbständigen Apotheker*innen besteht bei mindestens 3 Jahren Einzahlung und dem Verstreichen von 2 Jahren seit dem Ende der Pflichtversicherung oder Beendigung der Berufsausübung. Ebenso besteht der Anspruch, wenn 5 Jahre lang keine Beiträge zu leisten waren bzw. jedenfalls bei Pensionsantritt. Bei Tod der selbstständigen Apotheker*innen fällt die Abfertigung grundsätzlich an die Ehegatt*innen bzw. eingetragenen Partner*innen und die familienbeihilfeberechtigten Kinder.
Als Einmalauszahlung ist die Abfertigung mit 6% besteuert. Die Auszahlung als Rente erfolgt steuerfrei.

 

Können Dienstnehmer*innen vom alten System in das neue umsteigen?

Ja, der Übertritt in das neue System ist bis auf weiteres zeitlich unbeschränkt möglich und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen. Ab dem Übertritt haben Apothekenbetriebe für die Dienstnehmer*innen in die BV-Kasse einzuzahlen.

Hinsichtlich des sich aufgrund der zurückgelegten Dienstzeit ergebenden Abfertigungsanspruches haben Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen eine Regelung zu treffen. Folgende Möglichkeiten stehen zur Wahl:

  • Teilübertritt/„Einfrieren“: die bis zum Übertrittszeitpunkt ermittelten Monate Abfertigungsanspruch sind im Beendigungsfall nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes abzuhandeln. Je nach Beendigungsart werden die eingefrorenen Abfertigungsmonate ausbezahlt oder verfallen.
  • Vollübertritt/„Übertragungsbeitrag“: wurde der theoretische Abfertigungsanspruch zum Übertrittszeitpunkt festgestellt, müssen sich Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen auf einen Abfindungsbetrag einigen (max. 100% des fiktiven Anspruches und beliebig darunter; beide Seiten dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen). Dieser „Übertragungsbetrag“ ist dann vom Apothekenbetrieb auf das Konto der Dienstnehmer*innen bei der BV-Kasse einzubezahlen.


Wichtig: Ein Übertritt ist der Gehaltskasse mitzuteilen. Ansonsten findet im Beendigungsfall die Abwicklung einer möglichen Abfertigung nach Angestelltengesetz über die Gehaltskasse statt!

 

Welche Wahl besteht hinsichtlich der Abfertigungskasse?

Anlässlich der Einführung der Abfertigung NEU wurde in bestehenden Betrieben mit Zustimmung der Belegschaft eine Abfertigungskasse ausgewählt. Neu eintretende Dienstnehmer*innen sind an die für den Betrieb gewählte Vorsorgekasse gebunden.

Bei einer Neueröffnung haben Dienstgeber*innen in Übereinkunft mit den Dienstnehmer*innen eine Kasse auszuwählen.

Selbständige Apotheker*innen sind als „Freiberufler“ nicht an die Kasse des jeweiligen Betriebes gebunden, sondern können ihre eigene Wahl treffen.

 

Letzte Aktualisierung: 01.06.2023

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232