Krankheitsvergütung

Durch die Krankheitsvergütung wird Betrieben ein Teil der Belastung abgenommen, welche aufgrund einer längeren Erkrankung von Dienstnehmer*innen oder Dienstgeber*innen entsteht.

 

Was ist zu beachten?

Eine Krankheitsvergütung gibt es erst ab Erkrankungen der Dienstnehmer*’innen oder Dienstgeber*innen, welche länger als sieben Kalendertage dauern. Der Nachweis für die Erkrankung erfolgt durch die sozialversicherungsrechtliche Krankschreibung bzw. bei Dienstgeber*innen durch eine ärztliche Bestätigung. 

 

Was sind die weiteren Voraussetzungen für eine Krankheitsvergütung?

Für die Erkrankten muss eine Vertretung eingestellt werden, wobei die Höhermeldung einer bereits in der Apotheke beschäftigten pharmazeutischen Fachkraft für die Dauer der Erkrankung der Einstellung einer Krankenvertretung gleichzuhalten ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vertretung durch die Stellenvermittlung der Gehaltskasse oder von der Apotheke selbst gefunden wurde. Die Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung einer Krankenvertretung kann im e-Service Portal der Gehaltskassen durchgeführt werden. Es stehen auch Formulare zum Ausdruck bereit. 

 

Was wird vergütet?

Bei Erkrankung von Dienstnehmer*innen können die Umlage und die betrieblichen Mitgliedsbeiträge für die Krankenvertretung so lange und in dem Ausmaß vergütet werden, als Erkrankte Anspruch auf (teilweisen) Fortbezug des Entgeltes haben. Werden Riskenausgleicher*innen als Krankenvertretung eingestellt, wird jener Betrag vergütet, der bei Besoldung der Riskenausgleicher*innen durch die Gehaltskasse als schemamäßiger Bezug zur Auszahlung käme. Die Vergütung erfolgt höchstens im Ausmaß der gemeldeten Dienstleistung der Erkrankten. Wird für erkrankte Aspirant*innen (Volldienst) eine Krankenvertretung im Dienstausmaß von 5/10 oder mehr eingestellt, so erfolgt eine Vergütung von 5/10. Wird eine Krankenvertretung in einem niedrigeren Dienstausmaß eingestellt, erfolgt die Vergütung im Dienstausmaß der Vertretung. Wird eine Krankenvertretung für erkrankte Dienstgeber*innen eingestellt, so kann die Vergütung nach den gleichen Grundsätzen für höchstens 77 Kalendertage pro Kalenderjahr gewährt werden. 

 

Gibt es Formulare und ist eine Frist zu beachten?

Für die Krankmeldung und die Anforderung einer Krankenvertretung hat die Gehaltskasse E-Formulare und Download-Formulare (pdf) erstellt. Formulare gibt es auch für die Gesundmeldung und das Ansuchen um Krankheitsvergütung. Ansuchen um Krankheitsvergütung müssen innerhalb eines Jahres ab Ende der Vertretung bzw. ab Ende des Krankenstandes gestellt werden, je nach dem welcher Zeitpunkt früher eintritt. 

 

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222