Zusatzaltersversorgung Statut B

Neben dem im Umlage-Verfahren organisierten Pensionszuschuss (Statut A) gibt es für besoldete Apotheker*innen auch eine Kapital-basierte "Zusatzpension", das sogenannte Statut B.

 

Wer zahlt wie viel ein?

Angestellte Apotheker*innen und Miteigentümer*innen (ohne Leitung) zahlen mit den Mitgliedsbeiträgen einen geringen Betrag (0,6 % des Gehaltskassenbezuges) auf ein individuell eingerichtetes Konto ein und sparen somit im Laufe der Berufslaufbahn Kapital an. Gleichzeitig fließen 0,6 % der jeweiligen Umlage von Dienstgeber*innen auf das Konto. Zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen können von Dienstnehmer*innen bis zu maximal 1.000,- € pro Jahr freiwillige Beiträge eingezahlt werden. Dienstgeber*innen können für ihre Dienstnehmer*innen bis maximal 300,- € pro Jahr und Person einzahlen. 

 

Wer verwaltet die Beiträge?

Die Firma Valida Consulting Ges.m.b.H. (ehemals: PlanPension Vorsorgeberatung) ist mit der Verwaltung und Veranlagung der Beiträge beauftragt. 

 

Wie werden die Beiträge veranlagt?

Die Veranlagung der Beiträge unterliegt den Vorschriften des Pensionskassengesetzes, welches genau regelt in welchen Vermögensgegenständen veranlagt werden darf. Derzeit beträgt der Aktienanteil etwa 30 %, der Rest wird in Anleihen veranlagt. 

 

Wie werden die Beiträge steuerlich behandelt?

Pflichtbeiträge nach dem Statut B sind Werbungskosten und daher bei der laufenden Lohnverrechnung lohnsteuergrundlagenmindernd zu berücksichtigen. Freiwillige Beiträge sind nicht steuerlich absetzbar. Sie werden nach § 108a EStG staatlich gefördert. Die Förderung beträgt derzeit 4,25 % der freiwilligen Beiträge. Die Prämienbeantragung erfolgt durch Valida. Die Prämie wird im Anschluss dem Anwartschaftskonto des jeweiligen Beitragszahlers gutgeschrieben. Freiwillige Dienstgeber*innenbeiträge stellen Betriebsausgaben dar.

 

Wer hat Anspruch auf eine Zusatzpension nach dem Statut B?

Bei Bezug einer Alterspension (auch vorzeitig), einer Berufsunfähigkeitspension oder einer Hinterbliebenenpension besteht Anspruch auf diese Versorgungsleistung. 

 

Wie wird die Höhe der Zusatzpension bemessen?

Das angesparte Kapital wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen verrentet und daraus die Höhe der Zusatzpension errechnet. Die Zusatzpension zur Witwen- /Witwerpension nach einem Leistungsberechtigten beträgt 50 % der der*dem Verstorbenen gewährten oder zu gewährenden Versorgungsleistung. Ebenso wird bei Waisenpensionen verfahren, wobei die Versorgungsleistung in Summe maximal die Hälfte der zu gewährenden oder gewährten Versorgungsleistung betragen kann (Aufteilung auf die Anzahl der Waisenpensionsbezieher*innen). 

 

Wie wird die Zusatzpension ausgezahlt?

Die Zusatzpensionen nach dem Statut B wird von Valida ausbezahlt und gemeinsam mit dem Pensionszuschuss nach dem Statut A und mit der ASVG-Pension versteuert. Die Auszahlung erfolgt in 14 gleichen Teilen monatlich im Nachhinein. Der Anspruch auf eine Zusatzpension wird mittels einmaliger Kapitalabfindung abgegolten, wenn das Deckungskapital den Betrag von 7.200,- € nicht überschreitet. Im Fall der Kapitalabfindung ist die staatliche Förderung zurückzuzahlen. Die staatliche Förderung wird vor Auszahlung der Kapitalabfindung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. 

 

Wie wird die Zusatzpension versteuert?

Jener Anteil an der Zusatzpension, welcher aus Pflichtbeiträgen resultiert ist zur Gänze lohnsteuerpflichtig. Der Anteil aus freiwilligen Dienstnehmer*innenbeiträgen ist steuerfrei. Der Anteil aus freiwilligen Dienstgeber*innenbeiträgen ist zu 75 % steuerfrei. Jener Anteil an der Zusatzpension, welcher aus dem Überschreiten der "1.000,- Euro-Grenze" basiert (weil die staatliche Förderung der Anwartschaft gutgeschrieben wird), ist zu 75% steuerfrei.

 

Welcher Anspruch besteht bei Ausscheiden vor Pensionsantritt?

Geben Beitragszahlende den Apotheker*innenberuf in Österreich vor Ablauf von drei Jahren auf, besteht Anspruch auf das aus den Eigenbeiträgen angesparte Deckungskapital. Nach Ablauf von drei Beitragsjahren besteht Anspruch auf den sogenannten Unverfallbarkeitsbetrag (dieser umfasst auch Einzahlungen der Dienstgeber*innen). 

 

In welcher Form kann bei einem vorzeitigen Ausscheiden über diese Ansprüche verfügt werden?

Das aus Eigenbeiträgen angesparte Deckungskapital oder der Unverfallbarkeitsbetrag kann ohne weitere Beitragsleistung auf dem Konto ruhen. Bei Pensionseintritt kommt es dann zur Auszahlung einer Zusatzpension oder einer Kapitalabfindung.  

Nach Ablauf von mindestens drei Beitragsjahren besteht auch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in das Statut B einzuzahlen und so das Kapital bis zum Pensionsantritt zu vermehren. Wenn das Deckungskapital bzw. der Unverfallbarkeitsbetrag 14.400,- € nicht übersteigt, kann das Kapital auch abgefunden (ausgezahlt) werden. Derartige Pensionsabfindungen sind mit dem sogenannten Hälftesteuersatz zu versteuern. 

Es besteht auch die Möglichkeit, das angesparte Deckungskapital oder den Unverfallbarkeitsbetrag in eine andere in- oder ausländische Pensionskasse zu transferieren.  

 

Von welchen Annahmen wird bei den Zusatzpensionsprognosen ausgegangen?

Die Gehaltskasse bietet eine Prognose der Zusatzpension nach dem Statut B an. Das entsprechende Prognoseinstrument wird von der Valida Consulting GesmbH zur Verfügung gestellt und geht von folgenden Annahmen aus: Wertanpassung der Pensionen 2 % p.a., Rechnungszinssatz 2,5 % p.a., Veranlagungserfolg (langfristig) 4,5 %.  

 

Welche Risiken gibt es?

Das Vermögen wird gemäß den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes an den Kapitalmärkten veranlagt und nimmt an den typischen Risiken von Kapitalveranlagungen teil, die zu positiven oder negativen Veranlagungsergebnissen führen (Veranlagungsrisiko). 
Bei der Berechnung der Leistungen werden Annahmen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der Leistungsfälle und hinsichtlich der zu erwartenden Dauer der Leistungserbringung getroffen. Das versicherungstechnische Risiko ist durch die Abweichung der tatsächlich eintretenden Leistungsfälle und der tatsächlichen Dauer der Leistungserbringung von den, den Berechnungen unterstellten Annahmen, gegeben (Versicherungstechnisches Risiko). 

Bei Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten besteht nur dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung, sofern es eine gesetzliche Pension nach der*dem Verstorbenen gibt. Andernfalls verbleit das Kapital in der Versichertengemeinschaft. 

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222