Abfertigungsvergütung

Im Rahmen der sogenannten „Abfertigungsvergütung“ kann dem Apothekenbetrieb jene Umlage vergütet werden, die aufgrund der Abwicklung einer Abfertigungszahlung über die Gehaltskasse vom Betrieb zu entrichten ist.

 

Unter welchen Bedingungen kann die dem Betrieb vorgeschriebene Umlage für die Abfertigungsmonate vergütet werden?

Für eine Abfertigung wegen Pensionsantritt oder Erreichen der Altersgrenze kann die Umlage zur Gänze vergütet werden, wenn ein*eine Nachfolger*in eingestellt wird. 

 

Das heißt, es muss sich um eine Abfertigung wegen Pensionsübertritt handeln?

Ja. Es muss sich um eine gesetzliche Abfertigung handeln, die gebührt, weil das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension oder nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters – egal von wem - beendet wird. Außerdem wird eine Abfertigungsvergütung gewährt, wenn das Dienstverhältnis durch Eintritt der Invalidität oder durch den Tod der pharmazeutischen Fachkraft endet. 

 

Muss die Beschäftigung der Nachfolger*in nahtlos an den Pensionsübertritt anschließen?

Nein. Der Betrieb muss für ausscheidende Dienstnehmer*innen eine neue pharmazeutische Fachkraft im gleichen Dienstausmaß – mindestens für die Anzahl der Abfertigungsmonate – einstellen. Wird ein*eine Aspirant*in eingestellt, zählt für die Nachfolge die Hälfte seines*ihres gemeldeten Dienstausmaßes. Die Einstellung der Nachfolger*innen kann sowohl bereits vor dem Ende des Dienstverhältnisses wegen Pensionierung erfolgen (Bitte die Gehaltskasse auf diesen Umstand hinweisen!) als auch erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand nachher, insbesondere wenn vorher keine geeignete Nachfolge gefunden werden kann. Ausschlaggebend ist dabei, dass das Gesamtdienstausmaß an pharmazeutischen Fachkräften nicht niedriger ist als vor dem Pensionsübertritt. Vom Erfordernis der Einstellung einer Nachfolge kann abgesehen werden, wenn die Apotheke mit Rücksicht auf den Umsatz ein ungewöhnlich hohes Gesamtdienstausmaß an pharmazeutischen Fachkräften aufweist. Das Verhältnis zwischen Offizinumsatz und Gesamtbeschäftigungsausmaß an pharmazeutischen Fachkräften ist zu berücksichtigen. 

 

Gibt es für Ansuchen um Abfertigungsvergütung eine Frist?

Ja. Die Apothekenleitung muss binnen eines Jahres nach Anfall der Abfertigung um die Vergütung ansuchen. 

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222